Juli und August 1723. 253
bix Sicherstellung deS Ritts durch das Frickthal und dir Accelcration dcr italienischen Briefe sollru in ciucrKonferenz der beiderseitigen Direetorien festgesetzt werden. DaS AllcS wird von den Gesandten beider Stände'osoio,i<Iu»> genommen.
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>>ahrrechuung der die Grafschaft Baden und die nutern freien Aemter regierenden Stände.
Baden, 23. Jnli bis 16. August 1723.
Staatsarchiv Zürich.^
Gesandte: Zürich. Johann Jakob Escher; Johann Konrad Eschcr. Bern. Christoph Steiger; Johann^Uvn Tillier. Glarus. Johann Heinrich Zwicki; Franz Karl Reding von Biberegg.
Zürich wiederholt sein Begehren, dasi Bern von der neuen Zollbcschwcrde in der Stilli abstehen mochte,f leicht auch von Seite Ocstreichs allerhand ungute Conscgucnzen zu besorgen seien, wogegen Zürich, wenn"silben in Folge verweigerter Abhülfe eintreten sollten, protestiere. Berns Gesandtschaft glaubte die Sache^lllthan, ist nicht instruiert und legt eine Gcgenprotestation ein. Glarus bittet sich den Abschied der Eonscrenzin. i723 § 12 DaS Verlangen BernS, daß die zwischen Zürich und Bern alternierendeRe eineo evangelischen Protocollistcn, welche seit der Eleierung derselben durch den aaranischen Frieden imll>tze der zürcherischen Canzlei gestanden, ebenfalls für zehn Jahre der Canzlci Bern überlassen werden'^'chte, nimmt Zürichs Gesandtschaft, da sie leine Jnstruetion hat, all rokoroiillum; auch die von Glarus ist
Instruction. 8 19.
Zürich und Bern.
. In Bczichllng auf die noch nicht zu Stande gekommene Bereinigung der Vorsahrechnungen vereinigenl Zürich nnd Bern, jcncS mit Zuziehung von Professor Balthasar Bullingcr, dieses von Abraham Sinncr,^'ftencin Landvogt dcr Grafschaft Lenzburg, dahin, daß Bern für den von Zürich im letzten Krieg geleisteten"llatz an dasselbe 18,killt) Gulden Zürchcrwährung bezahlen soll, wodurch die von beiden Ständen gegen""der gemachten Vorsätze liquidiert sein sollen. Für diese Ucbcreinkunft wird die Ratification dcr Obrigkeitenschalten. Erfolgt innerhalb zweier Monate keine abschlägige Antwort, so soll dieser Vergleich als ratifieicrt^ Bern behält sich aber sein Recht wegen dcr beanspruchten General- und Bodenrcchnung vor. 8 26.Zürich wiederholt seine Ansprüche auf Vergütung dcr Kosten für die Turincrrcise des Rathssubstitutcn LeuTeste Berns. Dieses Standes Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt das Ansuchen all losceiulu,». § 27.
Zürich, Bern und Abt St. Gallen.
^ ' Zu Folge davon, daß im Toggcnburg ein achtjähriges Mädchen von MogelSberg aus gemischterdessen evangelische Mutter gestorben ist, vom katholischen Vater gemäß dem Ehecontraete katholischdes ! " ^'"den sollte, wird auf Ratification der Herren und Obern hin beschlossen: 1) dem Gesandtenvorzustellen, daß dieses Kind seinen evangelischen Anverwandten zur Erziehung möchte zugestellt
^"ven. 2) Der Abt mochte ein Gesetz folgenden Inhalts promulgieren: Bei gemischten Ehen sollen die Sohneehx die Tochter den Müttern in dcr Religion folgen, ein Knabe solle 18, eine Tochter 17 Jahre alt sein,
st'^ Religion zu ändern befugt sein sollen; ferner dürfen künftig keinerlei Pactc gemacht werden, durchüber dcr Kinder Religion verfügt wird; schon früher geschlossene Parte müssen innerhalb Monatsfrist