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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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254
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ZZ4 Juli und August 1723.

vor dem Landvogt und dem Landgericht im Toggcnburg producicrt und ihre regelmäßige Beschaffenheit constaticüwerden, widrigenfalls sie ungültig sind; stirbt Vater oder Mutter, so sollen die Kinder bis zu den amüs «lis'crvtionis (dem 17. rcsp. 18. Jahre) in ihrer bisherige» Religion verbleiben. Die wegen jenes Töchterlcinbergangenen Kosten soll der Landcsseckel bezahlen; die wegen dieser Sache mit BußenBcdräutcn" werden 5»Nachlassung empfohlen. Der Gesandte des Abtes referiert. 8 31. L. In Folge einiger Streitigkeiten wegen bckWahl der Weibel und Gerichtschreiber in den fünf obern Gerichten im Toggenburg spricht Zürich und Wr»dem äbtischen Gesandten gegenüber das Vertrauen aus, daß der Abt nach der im Frieden bemerkten Ordnungdie Wahl in den IV Gerichten so vornehmen lassen möchte, daß zuerst der Ammann, dann die Richter, dB»der Weibel und endlich der Gcrichtschreiber erwählt werden; ferner daß der Abt der Bitte der Gemeinde Wa^wyl um Gleichstellung hierin mit diesen Gerichten Gehör schenken mochte. Der äbtischc Gesandte nimmt de»Anzug ack rekorLliclum. 8 32. Auf die Beschwerde der Gemeinde Thurthal, daß der Abt einen HofaiuiuuU»gesetzt, und daß der Hofammann Keller das Gericht ohne seine Erlaubniß nicht wolle halten lassen und de»»selben den Fortgang nicht lassen wolle, er habe denn zuvor dem Ammann den Stab übergeben, und auf ^Erklärung von Zürich und Bern, daß sie zu dem Abte das Vertrauen haben, daß er den Hofammann anhald»werde, innerhalb der im badischeu Frieden und dessen Erläuterung von 1719 gesetzten Schranken zu bleibe»und keine Eingriffe in das Gericht sich zu erlauben, erklärt der Gesandte des Abtö dessen Bereitwilligkeit daZ»'Zürich und Bern lassen es dabei bewenden. 8 33. Im Einverständnisse mit dem Abt wird beschlösse»'demselben statt des defecten EremplarS der landSfriedlichcn Puncte nach Anleitung des Art. 77. 8 1. dcS bK»schcn Friedens ein anderes Eremplar zuzustellen, in welchem das WortWeibel" gehörigen Orts eingcschu^und mit darunter gesetztem Canzlcischildlcin der Stände Zürich und Bern versehen ich, wogegen das defck^zurückgegeben werden soll. 8 35.

Zürich und Glarus.

I». Aus den von Glarus geäußerten Wunsch, daß Zürich zu Beilegung der zwischen beiden Ständen um-schwebenden Streitigkeiten, namentlich wegen des Jmmi, zu einer Conserenz mit ihm zusammentreten möä)»'erklärt Zürich sich dazu bereit. GlaruS will diesen Antrag seinen Herren und Obern hinterbringen. 8

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelegeuheiteu:

L and g r a f s ch a ft T h u r g a u.

Art. 114. LandShauplmann. Art. 433. Judikatur- u. Compcteuzsachcu. Art. 372. LocaleS.

229. Hiutersästensachcn. , 434. ,. 396.

379. Judicatur- u.eiompctenzsachcn. 654. Münzwcsen.

R y e i n t h a l.

Art. 372. LocaleS.

G r afs chaft B a deu und unl erc sreie Ae inter.

Art. 67. Müuzweseu. Art. 84. Kircheusachcu. Art. 83. Baden, Brcmgarteu n. Melius

Art. 77. Fremde Kriegsdienste.

Grafschaft Baden.

Art. 5. Beeidigung von Beamten. Art. 182. Judikatur-u.lwmpctcnzcvnflicte. Art. 322. Kirchensachen.

32. AmtSrechnung. . 269. 333.

58. 239. Justizsachcn. 485. Personelles.

97. Huldigung. 283. Zoll und Geleit. 436. ,

Untere freie A eint er.

Art. 6. Beeidigung von Beamten. Art. 94. Huldigung. Art. 166. Obrigkeitliche Lehen.

31.' Amtsrechnung. 99. Marchensachen. 197. LocaleS.

71. Landschreiber.