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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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August und September 1719, 177

lg Iahr^ her stelle, wird erkannt, daß von Deean Schenkli und Landvogt Nabholz, welcher die badischc"^l'erkommnus!" errichtet, Bericht hierüber eingeholt und dann die Ueberkouummsi vollstreckt werden soll.

Auf die Klage der Evangelischen zu Henau, daß der dortige Priester vhnc deS evangelischen Pfarrers"nt> der Vorgesetzte» Bvrwisse» den Zehnten verleihe, auch de», Pfarrer den siebenten Theil deS „Durstudler-"ch»tcnö nicht lassen »volle, wird erkannt, daß eö beider in Baden dieses PfrundeinkommcnS halber gemachten' 'kurung und Verkvmmniß bleiben soll, 26,) Ebenso soll die wegen der Evangelischen zu Niedcrglatt in Baden^Machte Bcrkommniß ohne Anstand in völligen Stand gesetzt werden. 27) Den evangelischen Jonschwylcrndas im badstchen Vergleich an Zehnten und Geld ihnen Zugesprochene, sowie auch eine Copic deS Pfrund-^'ariuins zugestellt und daö Original des ZehntbricfS vorgewiesen werden; künftig entstehende Differenzen sollen^ch Anweisung dieses Vergleichs entschieden wbrden. 28) Die Differenz zwischen den Evangelischen zuAtzelsberg und dem Statthalter von St. Johann wegen Zehnten und des Kirchengutö soll von Deean Schenkli'dd Landvogt Nabholz, welche die Abkurung berichtigt haben, entschieden werden. „Durch diesen Vergleiche--)^ der badische Friede unversehrt verbleiben, ihm soll dadurch nichts benommen noch gegeben und daraus" ckiic Folge dem zuwider gezogen werden". — Derselbe wurde von den vermittelnden Gesandten den 15. Sep-^wer 1719 zu Fraucnscld unterzeichnet; ratifieicrt wurde er vom Abt, Deean und Convent deS StiftS St.alle» z„ iz September, vom Landrath im Toggcnburg den 1-1. September. Die vorstehenden vcr-

Z' e»en Pfrund- und KirchcngutSstreitigkcitcn im Toggenburg wurden durch Deean Johann Georg Schenkli,zu Rorschach, und Johann lllrich Nabholz, Landvogt der Grafschaft Baden, als hiezu verordnete^»»nissaricn, ans der de» 29. November zu diesem Zwecke in Frauenfcld gehaltenen Conscren; berichtigt, die^Handlungen in ein Instrument verfaßt, daS den 11. Dccember von Zürich, den 21. Dceember 1719 vontzutgcheißen uuirve. I». Die Gesandten finden nöthig, daß in dem am 11. November 1718 im Toggcn-^ ^ublieicrtcn Laudmandat einige die evangelische Religion betreffende Punetc in Folge der durch den badi-^ Frieden stabilierteu Religionsfreiheit abgeändert werden. Die in einem Memorial verzeichneten Puncte,^ A' laut des soeben zu Staude gekommenen Vergleichs (5. 5) abgeändert werden sollen, nimmt der fürstlich-^tzullischc LcgationSsceretär entgegen und verspricht Abänderung. (Die abzuändernden Artikel sind 1. 2. -1. 5. 6.

8-9. uz i i 12 i^ ^i 511 DaS Ansuchen Germans, daß in dem die Waiscnaussicht und^lenrcchuung betreffenden Passus, die Separation unter die Beamten beider Religionen abgeändert und stattWaisenbuch gehalten werden möchte, wird nicht gewährt im Hinblick auf die Bestimmungen deö- 68 des badischc» Friedens, «l. Die evangelischen Tvggenburger geben eine Anzahl Bcschwcrdepuncte ein,die Gesandten aber durch den zu Stande gekommenen Vergleich als bereits erledigt erklären. Eine andrebetrifft den LandcSscckel. Dieser, »ach Art. 51. deS badischen Friedens ein dem gemeinen Land die-^ ^ Vermögen, mußte seit 1716 mit den Katholischen getheilt werden; seit 17l)7 wurde um den halbenla» ^ Ausgaben und Einnahmen keine gemeine Rechnung erstattet. Die evangelischen Toggenburgcr ver-^tzui, daß man kraft des Friedens den LandcS>cckcl wiederum zusammenthun, oder daß die eine Hälfte den. ","6Aischcu, die andre den Katholischen bleiben und jedem Theil daS Seine ohne Behinderung deS andern' "K joll; daß ferner die unverrechncten Zinse noch in Rechnung genommen und jedem Theil die gebüh-

e wurde 1713 gedruckt mit dem Titel: Berglich über cinichc seith dem in Anuo 1718 errichteten Badischen Fridcn wcitcrS^Ustcmdcne Toggcndnrgische Beschwerden: vernnttlet in F-raucnseld und allseitig angenoinmen im September 1719.

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