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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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August und September 1719.

davon abhängende Militare läßt man eS bei Art. 44 des Friedens bewenden, weil man nicht beidseitig verlangt, dal>an dieses Geschäft Hand angeschlagen werde. 14) In Ansehung der Beschwerde, daß man die außerhalb des Laill^gezogenen oder vcrheirathetcn Tochter als Leibeigene anspreche und unter dem Titel des Falls Geld von ihnen erhellwolle, überläßt man sich der Hoffnung, der Abt werde eine billige Remcdur eintreten lassen, wenn man sich dafür melde«. Entscheidung über die Klagen dör einzelnen Gemeinden. 15) Denen von Hemberg ist d>eWahl deö Ammauns nach dem Freiheitsbricf von 1440 nicht absolut frei, sondern sie steht ihnen nur nach ^Willen des Herrn zu; es toll daher inS Künftige mit Bestellung deö AmmannS und der Richter im Gen^Hemberg gehalten werden, wie in andern Gerichten dcS obcrn Amts; die Schätzer sind in Parität der Relig^zu setzen. Diejenigen in den beiden Gerichten Hemberg und St. Pctcrzcll, welche von Leibeigenen deren vo"Raron abstammen, und die Leibeigenen, welche der Abt daselbst thcilS schon vorher, theilS in Folge der J»c^'poration des Klosters St. Johann und deS Austausches mit dem Kloster Magdenau erhalten hat, sollen ^Fall bezahlen; den Fall zu bezahlen ist niemand verpflichtet, von dessen Vorältcrn er nicht auch bezogen worb^ist. Für streitige Fälle ist das Recht vorbehalten. 16) Die Beschwerde derer von Wintcrsperg, Starken^und HarzcnmooS, daß sie von denen zu Ennetbühl und im Schlatt im Thurthal abgesondert worden seien,daß ihnen die Faßnachthühner abgefordert werden und der Fall von ihnen verlangt werde, für dessen Loöll^sie einen förmlichen Kaufbrief zu haben meinen, wird an ein unparteiisches Recht gewiesen. 17) Auf den Wu»!der Gerichte Batzcnheid und Ncckerthal, daß ihnen ein Vorschlag zu einem Weibcl bewilligt werden »iöäl">wird erkannt, daß eö beim Herkommen verbleiben soll. Ob, wie eben dieselben begehren, diese Gerichte getre»^und jedem ein eigener Ammann bewilligt werden soll, oder wie auf andre Weise diesem Begehren cntgcgenzuko»»»^sei, wird zu verordnen dem Abte überlassen. 18) Auf die Klage derer von St. Johann, daß man ihnen die 8^'uachthühner-Bezahlung um erhöhen wolle, wird erkannt, daß cS bei Brief und Siegeln verbleibe; wer^'aber rechtsgültige Erceptionen oder jüngere Verkommnisse dagegen vorgebracht, so soll die Entscheidungunparteiischen Richter überlassen werden. 19) Der Fürst giebt die Erklärung, daß den moßnangschc» ^schlechtem, welche von dem fischingischcn Fall ausgelöst zu sein klar darthun können, von Leibeigenschaftnichts weiteres angesucht werden soll. 2O) Gemäß dem Einlaßbricf zu der unterämtischen Freiheit wird de>^von Ober-Utzwyl zugestanden, daß sie in Beziehung des AmmannS in Vorschlag und Gegenvorschlag der nn^ämtischen Freiheit gemäß gehalten werten sollen. Die Bestellung des WcibclS aber steht dem Fürsten alleinEntscheidung über die /Beschwerden der evangelischen Gemeinden. 21) Den Evanzsisehen von Hclfenschwyl soll der laut badischcr Vcrkommnuß ihnen zugehörige Antheil dcS KirchengutS, die ^

kurung von 162l), das Zehnturbarium und die Gemcind- und Zchntgrenzscheidung, welche noch in .Händen liegen, in allen Treuen crtradicrt werden. 22) Den Evangelischen zu Büttschwyl ist der Bcisih ^den Kirchcnrechnungen zu gestatten; so lange die Einkünfte deö KirchengutS an die nöthigen Ausgaben (na»>^lieh zum Bauen) hinreichen, so dürfen sie zu keiner Anlage angehallen werde», cö sei denn, daß durch ^rung oder einen andern Vergleich etwas anderes bestimmt worden sei. 23) In Ansehung der BeschwerdenEvangelischen zu Lütispurg, betreffend die Dauer der Gottesdienste beider Religionen, wird für nöthig ernä>^daß beider Religionen Pfarrer bis nächsten St. Gallitag die Stunden regulieren und diesen VergleichLandvogt und vom evangelischen SynoduS ratisicicrcn lassen; kommen sie nicht übcrcin, so soll einenung vom Landvogte und einem Ausschuß aus dem Synodus gemacht werden. Die Thurmuhr soll auSgemeinen Kirchcngut bezahlt, mit den Bcttclfuhren cö gleich andern Orten im Land gehalten werden. ^41 ^die Beschwerde der Evangelischen zu Ganterschwyl, daß ihnen der dortige Priester eine Rechnung von ^