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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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August und September 1719. 175

Präcognition anmaßen. 4) Die Fchlbarcn sollen von den Niedern Gerichten in die in den Ocffnungcn, Man-zen, Satzungen und Ordnungen bestimmten Bußen „cingckennct" oder lcdig gesprochen werden; lassen dieZustande eine Milderung zu, so sollen dieselben dem Urthcil beigesetzt, der Fehlbarc dem Landvogt zur Milde^Pfohlcn werden. Ist des Fehlers in den Ocffnungcn, Mandaten u. s. w. nicht gedacht, so mögen die nie-dern Gerichte eine Buße nach Billigkeit bestimmen, bis eine Ordnung und ein Gesetz dasür gemacht wird.^ Diejenigen Punctc des „Mandates", welche der im badischcn Frieden stabilicrtcn evangelischen Rcligions-^iheit entgegen sind, so wie alle andern Artikel, welche diesem Frieden oder gegenwärtigem Vergleich zuwider^usen, abgeändert werden. Dem evangelischen Landrath wird in Ansehung der die evangelische Religionangehenden Schlüsse gleichfalls keine Erccution zugestanden. Die Inspektion und Besorgung der evan-^bchcn Kirchen-, Schulen- und Armengütcr, der Stipendien u. dgl., wo sie deren eigene haben, soll nach73 des Friedens dem evangelischen SynoduS allein zukommen. 6) Der Ehehaftcn und TavernwirthShäuscrbleibt es bei Art. 55 und 56 dcS Friedens. Schcnkhäuser wird neben den besagten Wirtschaften inw>e>„ und dem andern GcmcindSbczirk der Landvogt nach Gutfinden zu halten erlauben. Wenn eine Gemeinde^ Führung nur eines SchenkhauscS ihm drei GcmcindSgcnosscn vorschlägt, so wird er einen ans denselben zuWählen „nicht absein." 7) Die Ammänncr sind, wo der Fürst keinen Gegenvorschlag hat, wie auch alle Richter,Hrcibcr, Wcibcl und Schätzer gleich bei ihrer Erwählung an selbigem Orte, die übrigen Ammänncr aber,^ Welchen der Fürst einen Gegenvorschlag zu geben hat, nach deren Bestätigung sämmtlich und collegialiter^ ^ichtcnfteig bei offener Thürc zu beeidigen, und jedem soll aus sein Verlangen eine Abschrift seines Pflicht-^ Zugestellt werden. 8) In Beziehung auf die Competcnz des Landraths bleibt cS beim dritten und dengendcn Artikeln des badischcn Friedens. Demnach gebührt ihm keine Jurisdiction noch Bestrafung; waö ervermöge seiner Bcfugsamc ordnet und erkennt, soll durch die landesübliche Schätzung vollzogen werden,"wer vom Landrath oder der Beschwörung dcS LandeScidcö ohne erhebliche Ursache ausbleibt, 2 Gld. deinwsicn und 1 j/z Gld. in den Landesseckcl an die LandcSkostcn bezahlen soll. 9) Betreffend die jährliche Bc-bwig der Gerichte, vergleicht man sich dahin, daß „in Besetzung der Richtcrcn, wo ein Gericht unter hundertw>n, leiblich gcschwistcrtc Kind wohl neben cinandcrcn erwählt werden mögen; solches aber, wo" "ö Gericht aus mehrerer Mannschaft bestünde, auf den dritten Grad der Blutsfreundschafft, ertcndicrt vcrblci-bis dato gebräuchlich gewesen." Müssen im Appcllationsgcricht einige der Richter wegen Verwandt-est austreten, und wird die Ersetzung verlangt, so ist dieses Verlangen sogleich bei Jnterposition der Appel-"wzuzcigen; daim »Verden die Ersatzmänner mit Beobachtung der Parität, die fürstliche»» vom Landvogt,^"^'ldlichc»»" vom Landrath gewählt. 19) Kraft dcö Art. 11 des badischen Friedens steht es dem Landvogtdein Landgerichte, nicht dem Landrathc zu, die Land- und ander»» Mandate, auch Satz- und OrdnungenWeichten. 11) Der Brücken- und Weggclder halber läßt man cö bei Art. 50 des Friedens bewenden. Der Zölle^ ' ^stimmt der Vergleich, die Gemeinde Jonschwhl sott wegen der großen Kosten, welche ihr die Unterhaltung^ Schwarzenbachcr-Brücke verursacht, den» Abte zu gnädiger Eonsidcration empfohlen »verde»,. Von denjenigen^aare», welche vor ihrer Ausfuhr auS dein Lande wirklich verkauft sind, soll, wenn gleich der Verkäufer scl-wißcr Landes zu liefern versprechen hat, der Zoll bezahlt werden. Der Streit wegen des Zolls zu Wyl^ ' Weil die Stadt Wyl daS Recht dargcschlagen, an den gebührenden Orten ausgetragen »verde»». 12) DaS^'stw», daß der Abt angegangen »verde»» möchte, in Collatur- und KirchcnrcchnungSgeschäflcn die Karho-Evangclischcn gleichzustellen, ziehen die Katholischen zurück und hoffen, daß sie, ohne daß hier ein^ gefaßt wird, vom Abte hierin consolicrt »verde». 13) In Beziehung auf die Mannschaft und das