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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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August und September 1719.

teln und über andere Bcschwerdcpuncte zu entscheiden, gaben ihren Gesandtschaften den Auftrag einen Vergleichzwischen dem Abt, Dccan und Convent des Stifteö Sanct Gallen einerseits und dem Landrath im Namen derLandlcute im Toggenburg andrerseits zu vermitteln. Diese nehmen die Klagen des gemeinen Landes, ö. dieder einzelnen Gemeinden, L. die das evangelische Wesen in einzelnen Gemeinden betreffenden Beschwerden ent-gegen und stellen einen Vergleich auf, welcher von den vermittelnden Gesandten den 15. September 1519 un-terzeichnet wurde und als Erläuterung des badischcn Friedens anzusehen ist. Sein Inhalt ist folgender.

Entscheidung über die Klagen des gemeinen Landes. 1) Betreffend die Anlagtbleibt es bei Art. 3 und 61 des badischcn Friedens; die vom Landrath angesetzten Anlagen sindweilen als richtige Schulden anzusehen, und von Säumigen oder sich Weigernden sollen sie aus de>»gewohnten und landesüblichen Weg des Rechtens, bcnanntlichen durch die Schätzung, eingefordert wer-den, und hicmit soll es wegen der wirklich ergangenen Landeökosten und daherigen Anlagen seine völ-lige und endliche Richtigkeit haben. 2) Der Abt erklärt, daß den nieder» Gerichten nach deren Ver-bannung niemand als der Ammann, die Richter, der Schreiber und der Weibcl beizuwohnen habbdaß diese allein, jedoch nur die niedergcrichtlichcn Geschäfte zu beurtheilen haben. Der Ammann aber dnrlkeine Strafe anlegen; über die von den Niedern Gerichten wegen Schulden gefällten Urthcile soll die landö-bräuchlichc Schätzung ergehen. Andrer niedergerichtlicher Urtheile und Sachen halber will der Abt zugebtdaß der Ammann die zwei ersten Bott von 3 und 5 Pfd. erlauben und vollstrecken lassen möge; die dahckfließenden Bußen gehören, wie die übrigen niedergcrichtlichen, dem Fürsten. Ist es nicht Zeit, in nieder^richtlichen Vorfällen das Gericht zu versammeln, so ist dem Ammann überlassen, die nöthige Anordnung ^treffeil. Dem Ammann liegt der Einzug der dem Niedern Gericht allein zustehenden Gefälle ob; mit ve»>Einzug der dem Fürsten gehörenden Bußen und Gefälle hat er ohne besondcrn Auftrag von Seite des Fürst'nichts zu schaffen. Die Aufrechnungen oder „Auffähl, und was danahcn depcndicrt", sollen mit Vorwissen ^LandvogtS durch den Ammann, Schreiber und Weibcl und zwei Richter in Parität der Religion, deren ci>tvom Fürsten, der andere von der Gemeinde „gezogen" wird (in wichtigen durch vier in gleicher ParitätNomination gewählte) vorgenommen, die Collocationen darüber von selbigen gestellt, die daher vorfallend^Streitigkeiten rccta an daö AppellationSgericht gebracht und der Auffahlsactuö, er sei streitig oder nicht, ^Landvogt eingehändigt werden. — Der Waisen halber bleibt eS bei Art. 68 des badischcn Friedens, so ^selbiger nicht nur auf die Personen, sondern auch auf das Gut verstanden sein soll. Die Waisenrechnungen wcrd'"abgenommen vom Ammann, wenn derselbe von der Religion der Waise ist, und dem ältesten Richter; ist tAmmann andrer Religion, von den zwei ältesten Richtern von der Religion der Waise mit Zuzug des Gcri^schrcibcrs, Weibels und zweier nächsten Verwandten, vorbehalten jedoch, wenn der Testator in Beziehung ^den Vogt und die Verwandten etwas besonderes verfügt hat. Die RechnungSabnahmc geschieht alle zweidrei Jahre oder auch eher, wenn der Landvogt es nöthig erachtet. Die dabei sich ergebenden Streitigkeitwerden vor dem nieder» Gerichte bcurthcilt. In jedem Gerichte werden zwei Waiscnbüchcr, für jede Rcligteines, von dem Gcrichtschreiber geführt; sie müssen auf Verlangen dem Landvogt jewcilen mitgethcilt werden ^Der Gcrichtschreiber hat alle von den nieder» Gerichten herrührenden Geschäfte zu schreiben und zu erpcdstt'3) Ein jeder hat auf ergangene Citation vor dem Landvogt zu erscheinen und die Ursache der Citationihm zu vernehmen. Meint er aber, daß er von seinem in dem Frieden verzeichneten Richter- belangt wcr^sollte, so soll ihm das «„gedeihen. Erhebt sich Streit, ob die Sache hoch- oder niedergcrichtlich sei, st'dieser Streit vom Landvvgt und dem Landgericht entschieden werden; daS niedere Gericht darf hierin sich ^