Juli 1719.
zugestellt. 8 3. v. Auf die Anzeige Zürichs, daß auf das vor einem Jahre bcrathene und von den meisten Orte»approbierte Schreiben an „Jhro Kaiserliche und Königliche katholische Majestät" in Betreff der Zölle noch keineAntwort eingetroffen sei, und daß im Oestreichischen noch immer von den eidgenössischen Waaren gegen den Erbverci»und die darauf sich stützenden Verträge dieselben Zölle gefordert werden, wird beschlossen, ein zweites Schreibendurch den kaiserlichen Delegierten Hermann, welchem zugleich durch den Landvogt und die beiden Protocollistenein höfliches Kompliment abgelegt wurde, an den Kaiser gelangen zu lassen. Den commcrcierenden Stände»wird überlassen, weiter zu thun, waS sie in dieser Sache für thunlich erachten. Die Gesandtschaft von Schw»!will das Schreiben zuerst ihren Obern mittheilcn und einen Befehl einholen; Abt von St. Gallen stimmt zu der»Schreiben, wenn alle andern Orte einwilligen. 8 1. I. Auf die Klagen Lucerns und SolothnrnS über die Bclästiffungen durch das beschwerliche Bettel- und Strolchengesind wird beschlossen, jedem einzelnen Orte zu überlassen düzweckmäßig scheinenden Verfügungen zu treffen, jedoch so, daß ein solches Ort den benachbarten Kenntniß vo»seinen getroffenencn Maßregeln geben soll. § 5. K. Da sowohl die nach Frankreich handelnden, als die i»Frankreich etablierten Eidgenossen wider den ewigen Frieden, die Bünde und Verträge mit Zöllen und Abgabe»seit einiger Zeit beschwert werden, so soll durch den französischen Ambassador um bundesgemäße Abhülfe nach^gesucht werden. 8 6. I». In Betreff deö an den Erbprinzen von Württemberg, welcher die XIII und die zug^wandten Orte zu Pathen gebeten, für seinen erstgeborenen Prinzen zu machende Pathctigeschenk wird, da dieMeinungen über Summe und Nepartition derselben sehr auseinandergehen, der Antrag gemacht, daß jedes de»XIII Orte 6<1 Thaler beitragen soll und das daraus gemachte Geschenk vom Landvogt im Thurgau „an st»"'Behörde übertragen werden könnte"; jedes Ort sott innerhalb Monatsfrist an Zürich seinen Entschluß schreibe»'Die Gesandtschaften von Uri, Schwyz und Untcrwalden berufen sich auf die bereits an Zürich abgeschicktschriftliche sabschlägigej Entschließung; die Gesandten der beiden letztern wollen jedoch referieren. Der Abbsanctgallischc Gesandte ist ohne Instruction. 8 7. ii. Die Gesandten von Glarus berichten, daß ihre im JaiP1517 von den Freiherren von Hc»cn erkauften Untcrthaucn der Grafschaft Werdenbcrg in Folge einiger wöiügckin einem 1667 ihnen erthcilten Briefe mit Grund gemachten Abänderungen die Huldigung zu leisten sich weigcr»'bevor ihnen jener Brief in seinem Original und völligen Inhalt zurückgegeben würde. Die Gesandten erzählden bisherigen Hergang deö Handels, lesen auch einen „Verzichtbricf" von 1525 vor, den Angesessenen ^Grafschaft wegen einer damaligen Empörung gegeben, und eine gnädige 1565 darüber gegebene Erläuterungersuchen die übrigen Orte um Rath und Beihülfe; wenn die Werdcnbergcr sich bei andern Orten melden / ^möchte man ihnen vor Allem Gehorsam gegen ihre Obrigkeit empfehlen; die Landvögte in den benachbartVvgteien möchten ihre Unterthanen abmahnen, sich dieser Geschäfte anzunehmen. Sie ersuchen endlich auchFalle der Roth um getreues Aufsehen beim Durchpaß durch die gemeinen Herrschaften. Die Gesandten,Instruction, versichern einstweilen GlaruS der Bcihülfe ihrer Obrigkeiten. Die betreffenden Gesandten beschließin den gemeinen Herrschaften eine Aufforderung zu publiciercn, daß niemand die Werdcnbergcr unterstütze; Aeb"lichcs in den „sonderen" Herrschaften zu thun, wird den betreffenden Obrigkeiten überlassen. 8 8. Ii. Sch»»'Hausen eröffnet, daß seine treulosen Angehörigen zu Wilchingcn nicht nur immer noch die Huldigung verweissondern auch gegen die treu gebliebenen Dorfgcnossen allerhand Muthwillen ausüben, weist auf die Schreibtwelche seit der vorjährigen Tagsatzung an den Kaiser, den Fürsten von Schwarzenberg und dessen Oberawt ^Thicngen abgegangen sind, und sucht um Rath und Hülfe an. Es wird Schaffhauscn gerathcn, entweder 1) ^Deputation von mehrcrn Orten zu verlangen, um durch dieselbe eine gütliche Beilegung zu erzielen; oder 2)Ankunft eines fernem Schreibens ein Jntcrccssionale im Namen aller löblichen und zugewandten Orte an ^