162
April 1719.
winn dcS Krieges in gleiche Thcile gehe. Zürich findet diese „Bodcnrechnung" dem bisher in der Eidgenossen-schaft befolgten System, den Bünden und Vertragen zuwider und will nicht auch die Mannschaft bezahlenhelfen, welche Bern zur Deckung seiner weitläufigen Grenzen hat aufbieten müssen. Hingegen erbietet es ss^zur Abrechnung der bernerischen Ausgaben, welche von gleicher Natur mit den von Zürich verrechneten seien,wie der Vorsah an die zürcherischen Truppen zu Mellingen. Im Weigerungsfälle von Seite Berns ficht ^sich genvthigt, daS Recht vorzuschlagen. Die Norsatzrcchnungen zu berichtigen, zeigen sich beide Stände bcrei»8 1. I». Toggcnburgische Streitigkeiten. Nach angenommenem Frieden hatten sich zwischen dem Abt von St. Gallo»und dem Toggenburg Streitigkeiten erhoben. Nach dem vergeblichen Versuch einer äbtischen Abordnung, dieselbe»beizulegen, erscheinen nun als Abgeordnete von Seite TvggenburgS Landöstatthaltcr Rüdlingcr und PanncrstK»Halter Keller, von Seite des Abtes Joseph Anton Püntiner von Braunbcrg, Landvogt zu Lichtcnstcig, »>»Johann Melchior Bosch, Landschreiber im Toggcnburg. Beide Parteien werden verhört. Der Abt erklärt ss^zur Abhülfe der toggcnburgischcn Beschwerden bereit, wenn die Verhandlung vor beiden Ständen stattfindeDie Toggcnburgcr geben ihre Beschwerden spccicll ein. Die einen derselben, sieben an der Zahl, sind von dclArt, daß das ganze Land, die andern sechs, daß einzelne Gegenden dabei bethciligt sind. Es folgt Replik u»dDuplik. Man vereinigt sich unter NatificationSvorbchalt dahin, daß zur Erledigung dieses Geschäftes bei kü»htigcr JahrrechnungStagsatzung zu Fraucnfcld eine Konferenz abgehalten werden soll. Die Gesandten besprechtsich vorläufig über die einzelnen Beschwerden. 8 3. v. Zürich wünscht, daß Bern seinen Anthcil an die Kosll»derjenigen Reise, welche der Rathösubstitut Leu in beider Stände Namen wegen dcS Anliegens der Stadtan den Hos von Turin unternommen habe, saldieren möchte. Berns Gesandtschaft, ohne Instruction, referier»8 6. «I. Von vier neuen in Genf angekommenen Galeriens werden zweien Reisegelder von je 59 Reichst^lern nach gewohnter Reparation zuerkannt, zwei Genf zur Verpflegung überlassen. Den gcsammten Orten n'»»davon Kcnntniß gegeben und Genf ersucht, sorgfältig zu „vergaumcn", daß nicht Deserteurs von den Galeett»sich unter die ihrcö Glaubens wegen auf den Galeeren gewesenen vermischen. Bern wünscht von Seite der übr>gen Orte die Rückerstattung der bisher für die GalcrienS gehabten Auslagen und ersucht Zürich die betreffen^Gcldcontingcnte einzufordern. Zürichs Gesandtschaft referiert. 8 8. V .Zürich erbietet sich, vor der Liquidationder Rechnungen Bern die Hälfte der von St. Gallen nach Zürich geführten Glocken zur Dispositionstellen. 8 9.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangclegcnhciten:
Landqrafschast Thnrgau.
Art. 669. LocalcS.
R h e i n t h a l.
Art. 346. LocalcS.
Obere freie Aemter.
Art. 63. Marchensachen.
Abt-sanctgallische Lande.
Art. 19. AmtSrcchnnngcn. Art 2». AmtSrechnungen.