54 April 1714.
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Konferenz der die Grafschaft Baden regierenden Stände..
Aaran, im April 1714.
IStaatSarchi» Mri-ii.Z
Gesandte: Zürich. Johann Jakob Escher, Bürgermeister; Johann Heinrich Hirzcl, Statthalter nnv dcöRaths. Bern. Gabriel Thormann, Seckclmcistcr deutscher Lande; Christoph Steiger, Seckclmcistcr welscherLande. Glarns. Johann Heinrich Zwicki, Landamniaun; Jakob Gallati, Statthalter.
Veranlassung zu dieser Conferenz ist die Becomplimcnticrung der zu Baden sich zu dem Gcucralfriedens-eongresse versammelnden Gesandten, die Titulatur Ihrer kaiserlichen Majestät als Königs von Spanien unddie nach Baden zu verlcgeude Garnison. ». Auf ein Schreiben des Kaisers (vom 28. März), dessen außer-ordentlichen Botschafters, Grafen von Trautmannsdorf (vom 5. April) und des französischen Ambassadors (vomtl). April) an gesammte Eidgenossenschaft und zugewandte Orte, des Inhalts, daß Baden erwählt worden sei,um daselbst die Friedensverhandlungen zu Ende zu führen, und daß man möchte für Sicherheit, Localität undmäßige Preise sorgen, wird eine Antwort in annehmendem und dankendem Sinne beschlossen. Es wird gutbefunden, dem Kaiser und vorkommenden Falls auch dem König Philipp V den Titel „katholische Majestätund König von Spanien" zu geben; doch wird dieß noch ad roteren«!»», genommen.'8 1. k Es werdenfolgende Maßregeln wegen des zu Baden (nach dem kaiserlichen Schreiben am 15. April oder spätestens am 1.Mai) zusammentretenden Congresscs verordnet: I.Den Städten und Orten, durch welche die nach Baden führendenStraßen gehen, wird Vorsicht wegen Contagionsgefahr empfohlen; der Landvogt soll alte Personen (mit Ausnahmeder Gesandten und ihres gleich mit ihnen kommenden Gefolges, des Viehs und der Waaren) ohne hinlängliche Attestate,alles Bettel-und Strolchengesindel vom Eingang ins Land fernhalten. Zu diesem Zwecke kann er noch mehrere Per-sonen anstellen. AnderGrenzesollen der französischen Sprache kundige Commissarien und Wächter aufgestellt werden; end-lich soll der Landvogt ein Project eines neuen auf jetzige Conjuncturcn berechneten Sanitätsmandates zur Ratificationeinsenden. 2. Eine doppelte Gesandtschaft von jedem der drei Orte soll die Gesandten, welche ihre Ankunstnvtificicrcn, ohneAnsehen des Ranges in gleicher Zahl bewillkommen. ?. In Beziehung auf Administricrung der Justiz wird denGesandten überlassen, die unter ihren Bedienten vorfallenden Zwistigkeitcn zu berichtigen und, im Falle sie sichähnlich, wie in Utrecht, eines Reglements und modus vivendi vergleichen würden, sich dessen nach gemeinemVölkerrecht zu bedienen. In Betreff der übrigen Justizgeschäftc sollen die landesherrlichen Rechte, sonderlich dieVerglcitung dein Landvogt, die Municipalia der Stadt zu vcrwaltcu überlassen sein. 4. Auf dem Rathhauscsoll die den eidgenössischen Sessionen gewidmete Stube in passenden Stand gestellt, die Canzleiplätze und derOfen weggeschafft, die Dielen weiß, die Leisten gelb angestrichen, die Wände mit guter „Sarijc" tapeziert werdenund 24 neue tüchcrne Sessel sollen aus den dortigen RcgicrungSgefällcn angeschafft werden. 5. Die Gesandtenmit ihrem Gefolge und ihrem Gute sind zoll- und gclcitfrci. K. Eine Füsilicrwacht von 48 Mann, alle neuvom Landvogt aus den Regicruugsgcfällcn zu uniformieren, nebst zwei Lieutenants und drei Wachtmeisternsollen Tags lind Nachts den Patrouillendicnst in Baden besorgen. Zürichs und Berns Gcsandschaften wollenihre Herren und Obern anfragen, ob nicht der Bürgerschaft die abgenommenen Waffen zurückgegeben werdensollten, damit sie im Fall der Roth dem Landvogt Beistand leisten könnten, t. Den beiden Schultheißen vonBaden, Schnorf und Dorcr, wird aufgetragen, dafür zu sorgen, daß die Preise für Logcmcnt und Tractamcnt