März 1713.
S3
Rheinthal.
Art. 46g. Personelles.
Grasschast Baden.
Art. 393. LocalcS. Art. 394. Localis. Art. 434. LocaleS.
17.
Conferenz zwischen den VIII regierenden Orten der Landgrasschaft Thurgau nndden Abgeordneten des Bischofs von Constanz.
Dicßcnhosen, 21. März bis 1. April 1713.
^Staatsarchiv Zürich und Lucern.j
Gesandte: Zürich. Johann Jakob Eschcr, Bürgermeister; Johann Jakob Ulrich, Statthalter nnd des Raths.Bern. Samuel Frisching, Bcnner und des Raths; Christoph Steiger, Scckelmcistcr welscher Lande und des Raths.Luc ern. Alphons von Sonncnbcrg, Oberzeugherr und des Raths. Uri. Joseph Anton Püntincr, Alt-Landammannund Landshauptmann. Schwyz. Gilg Christoph Schorno, Alt-Landammann. Obwaldcn. Niklans Jmseld,Landammann. Nidwalden. Joh. Jakob Ackermann, Ritter, Statthalter, Landshauptmann und dcS Raths.Zug. Beat Jakob Zurlauben, Ritter, Ammann, Landshauptmann und des Raths; Clemens Damian Weber,Ritter und des Raths. Glarus. Joh. Heinrich Zwicki, Landammann; Joh. Jakob Gallati, Statthalter unddes Raths.
Abgeordnetedes Bischofvon Constanz: Paul NiklausFreiherr von Rcichenstein, sürstl. constanzischcrgeh. Rath und Hofmarschall; Johann Adolph Freysberg, sürstl. constanzischcr geh. Rath und Obervogt zuMorsburg und Ikendorf; Johann Christoph Kolb, sürstl. constanzischcr Rath und SyndicuS dcS Dom-kapitels.
tt. Diese Conferenz wurde aus die Beschwerde des Bischofs von Constanz beim schwäbischen Krcisconventund der Rcichsvcrsammlung zu Rcgcnsburg, daß die VIII regierenden Orte der Landgrafschast Thurgau ihnin seinen im Thurgau ihm zustehenden Rechten beeinträchtigen, ausgeschrieben. Die drei bischöflichen Gesandtenwerden, wie es früher zu Baden geschehen, durch drei Gesandte nebst dem Landvogt und Landammann ab-geholt und in der Sitzung zwischen die Gesandtschaft von Zürich und Unterwalden gesetzt. Nachdem sich dieconstanzische Gesandtschaft geweigert hatte; ihre Beschwerden vorzutragen, so lange die eidgenössischen Gesandtenvon der Landcshcrrlichkcit als einer festen Thatsachc auögicngen und dieselbe voraussetzten, bringen sie endlichihre Beschwerden vor, nachdem man übereingekommen war, daß die Landcshcrrlichkcit nicht Gegenstand derVerhandlungen sein soll. sDas Verhandelte sehe man in dem Abschnitte Herrschaftöangclegenheitcn: Landgraf-ichaft Thurgau. Art. 31(1. Judikatur- und Compctenzsachcn.I
Die katholischen das Thurgau regierenden Orte.
I». Landammann Rüppli beschwert sich bei den katholischen Orten, daß die beiden Commissarien von Zürich undBern „keinen andern Drittmann annehmen wollen, als denjenigen, welcher (außer denen, so mit ihnen den aarauischen„Frieden errichtet) gleiche Souveränität, wie sie in dem Thurgau, anzusprechen sich berechtigt achten »volle." Er wirdan seine Instructionen gewiesen und ersucht, zu Gunsten der katholischen Religion keine Mübc zu verabsäumen. §2. r.Schwyz wünscht eine Versammlung der katholischen Orte mit Zuziehung von Freiburg und Solothurn, um am allezulänglichen Mittel zur Hebung des katholischen Wesens zu denken und den BnndcSbricf zu erneuern und zwar