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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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März 1713.

gleichen und Alles zu Facilitierung der Conferenz beitragen, was ohne Nachtheil für die Ehre und das Ansehender regierenden Orte geschehen kann; zu beachten sei, wie groß die Zahl der bischöflichen Gesandten, welchesihre Qualität sei, und ob sie mit Credentialien versehen. 3) Die erste Proposition soll in allgemeinenAusdrücken gemacht werden, nämlich, daß man gegenüber den bischöflichen Klagen vor dem Reichs- und Krcis-convent in Regensburg und Ulm sich keiner Handlung entsinne, welche die landesherrliche Befugsame über-schreite, daß man aber bereit sei, das nachbarliche gute Einvernehmen zu befestigen. 4) Da Landammann Nab-holz den Sessionen abzuwarten beaustragt worden ist, wird zur Vermeidung der Jalousie auf das Begehren derkatholischen Orte auch der Landvogt nebst dem Landschreiber des Thurgaus herbcibeschieden. 5) Die constanzi-schen Gesandten, welche durch ihren Sccretarius ihre Ankunft anzeigen lassen, werden durch den Secrctariuövon Zürich begrüßt. 6) In Beziehung auf das Hauptgeschäft lauten die Instructionen dahin, daß man einer-seits nicht gesonnen sei, die bischöflichen Rechte zu schwächen, aber auchnützit »erscheinen lassen" werde, waszur Behauptung der landesherrlichen Rechtegereichlich sein könne". Landammann Nabholz wird beauftragt,die vorzüglichsten Documente der landesherrlichen Rechte zusammenzustellen, um sie nöthigenfalls ablesen zukönnen; man giebt sich der Hoffnung hin, daß auch die katholischen Orte guten Gründen Gehör gebenwerden. Sollte das nicht möglich sein, so soll das Geschäft dennoch mit allem Eifer fortgeführt werden. Werdevon den constanzischen Abgeordneten auf Entscheidung durch gleiche Sätze angetragen, so solle ein solcher Antragim Hinblick auf die Abschiede vom September 1698 8 12 und November 1698 8 25 von der Hand gewiesenwerden. 8 1- I». Bern überläßt Zürich, den evangelischen Protocollistcn bei den gemcineidgenössischen Sitzungenzu stellen, jedoch mit dem Vorbehalt, die Sache nach Vcrfluß von 1l) Jahren wieder zur Sprache zu bringen.Es wirb zugleich besprochen, ob und wie derselbe zu Hauben der evangelischen Orte zu beeidigen sei. 8 4.sZürich nimmt das an. Manuale vom 3. April.) sDicser 8 ist nicht im Bcrncrcremplar.I

« . Bei der Besprechung der Regierung in den Abt-sanctgallischen Landen, und was davon dependirt,wurde hervorgehoben, wie seit einiger Zeit bei der Huldigungseinnahmc und der Regierung halber einige Irregu-laritäten unterlaufen seien, wie Osficierc und Soldaten die katholische Religionschimpflich angezogen", spöttischeLiedlcin abgesungen und andere Jnsolenzien ausgeübt hätten, wodurch Unwillen und Animositäten erregt würden,dessen sich die Katholischen im Toggenburg und andre benachbarte prävalierend In Folge dessen stellt sichdie Nothwcndigkcit heraus, die Regierung anders einzurichten, zwei Männer höheren Ranges, als die der-maligen, dahin zu verordnen, welche hinlängliche Kenntniß der landsfricdlichen Rechte besitzen und die Untcr-thanen zu gewinnen im Stande seien. Dies sowohl , als die Frage, ob nicht die Garnisonen in den Landendes Abtes abgedankt werden könnten, wird nck rokeronckum genommen.

Absonderlicher Punkten zum Abschied gehörig."

Man sehe auch in dem Abschnitte Hcnschaftsangelegenheiten:

Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt.Art. 2. Rechte der Äogteicn.

Grafschaft Baden und untere freie Aemter.Art. 5. Organisation der Regierung.

Art. 145. Huldigung. 204. Landesvermessung.

Landgrasschaft Thnrgau.

Art. 320. Judicatur- und Competenzsachen. Art. 648. Locales.

683. Locales.