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Februar und Merz 1713.
„Abänderung abgeschickt." Auch soll die geringe Titulatur geahndet werden." 810. i.^) Zürich trägt darauf an, dempreußischen Legationssecrctär Coch von Lund für geleistete Dienste bei der Ncgotiativn in Rcgcnsburg eineGratifikation von 100 Ducatcn zu geben; Bern findet die Summe zu klein; den beiden Gesandten wird an-heimgestellt, die Summe zu erhöhen. 8 11. Eine andere vorgeschlagene Diskretion (von 12 Louisd'or) aneinen Ungenannten nimmt Bern all reloomickum. 8 12. I. Es wird für wünschcnswcrth erachtet, daß diegesammte Eidgenossenschast in den nächstens zu schließenden Frieden eingeschlossen und daß im Hinblick aufdie Streitigkeiten mit dem Abt von St. Gallen und dem Bischof von Constanz eine vorthcilhaftc Clauscl in-seriert werbe. Der Antrag, daß man dafür sich durch Vermittlung des Ambassadors an den König von Frank-reich wenden möge, wird von Bern ack oelooonckntt, genommen. 8 15. I»». Es wird die Bereitwilligkeit aus-gesprochen, die Brandbeschädigten von Obersool in Glaruö zu unterstützen; auf welche Weise das am gedeih-lichsten geschehen könne, darüber wird von Glarus ein Bericht erwartet. 8 17. ». Bern „ahndet empfindlich"die geringe Titulatur, welche der Generalfeldzeugmcister Bürkli in einem an gesammte Eidgenossenschaft gerich-teten Schreiben gebraucht hat. Es soll ihm bedeutet werden, daß er in Zukunft den gebührenden Titel setze,ferner daß, wenn von den katholischen Orten die Antwort werde angelangt sein, von Seiten der Eidgenossen-schaft alles dasjenige, was die Erbvereine verlangen, wie bisher, gegen gebührende Reciprocativn werdebeobachtet werden. 8 19. «». Auf das Anbringen von Glarus in Betreff der Bannisierung Trinklcrs undKränzlins erklärt Zürich, daß es nicht dagegen sei, wenn diese Sache, da sie dem von den VIII alten Ortenzu Stans gemachten Vcrkommuiß zuwider sei, bei einer gemeineidgenössischen Tagleistung zur Sprache komme.8 20. i». Bern macht die Mitthcilung, daß zu Elgg und zu Kaiscrstuhl sich noch „Stückli" befinden sollen;Zürich will Nachforschungen halten und darüber berichten. 8 22. «». Aus Empfehlung der hohen Officicrc vonZürich und Bern sollen die Herren Pcycr zu Reischach für ihre um jene Osficierc während des Kriegs erwor-benen Verdienste von der Leibeigenschaft, mit welcher sie bis dahin dem Kloster St. Gallen zugcthair waren,befreit ipcrden, bie Ratification der beiden h. Obrigkeiten vorbehalten. 8 23. > Auf Appenzells a. Rh.Empfehlung hin gestatten Zürich und Bern den Herren Hofman» zu Rorschach, wenn sie die Huldigungleisten und still und gehorsam sich aufführen, ihren Handel und ihr Gewcrb fortzutreiben, und wollen das Ver-gangene vergessen. 8 24. Nach Verlesung des eggerischen Criminalproeesses zu St. Gallen nimmt Berndie Ratification der Endurtheile all i-oloi-i-nelum.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangclcgcnheitcn:
Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.
Art. I. Einrichtung des'LandSfriedeuS.
Laudgrafschaft ThurLau.
Art. 144. Huldigung.
N Heinthal.
Art. 4V8. Personelles.
Grafschaft Sargans.
Art. 73. Publication des LandSfriedcns. Art. 74. Huldigung. Art. 280. LocaleS.
Grafsch aft Ba den und untere frei e Ac mt er.
Art. 3. 4. Organisation der Regierung.
Dieser Passus steht nicht im Bcrncrcrcmplar.