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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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September 1712.

und Solothmu zur Theiluahme au der Vermittlung ein. Beide Stände lehnen diese Einladung unter Angabeder Beweggründe ab. 8 2.

Glarus, Basel, Schaphausen, Stadt St. Gallen, Biel,r. Diese Stände setzen die Mediation fort. Die fürstlich sanctgallischcn Gesandten holen bei ihremFürsten die erforderliche Vollmacht ein. Der glarnerische Gesandte eröffnet dieselbe. Sic lautet dahin, daß zwarder Fürst sehr den Frieden wünsche und sich gefallen lasse, daßman sich mittelbar einschlagen möchte", hingegendaß in Sachen nicht anders gehandelt werden könne, als auf Ratihabition deS Fürsten und des Capitels. Dersürstliche Gesandte habe aber bciseitS eröffnet, die Ratihabition könne folgen oder nicht. Die Erklärung desäbtischcn Gesandten wird Zürich und Bern durch den glarnerischcn Gesandten hintcrbracht mit dem Bemerken,daß die Gesandten bereit seien, sich auf deren Verlangen wieder zu versammeln. 8 3.

Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhausen, Stadt St. Gallen und Biel.

«l. Die Gesandten der uninteressierten Orte eröffnen denen von Zürich und Bern die Erklärungen desEanzlcrS Pünliner. Die letzlern verlangen Püntincrs schriftliche Vollmacht zu sehen und sind crbictig, dieihrige vorzuweisen; sie fordern die Gesandren der uninteressierten Orte auf, Vorschläge zu machen, und schlagenzu diesem Zwecke vor, einen Ausschuß aufzustellen, von katholischer Seite in der Person des StatthaltersJakob Gallati von Glarus, von evangelischer Seite den Bürgermeister Johann Balthasar Burckhardt vonBasel. Dieser Vorschlag wird beliebt. Die Session verlangt, che sie zu Vorschlägen schreitet, die Vollmachtenbeider Lhcile zu sehen. Die zürcherischen und berncrischen, sowie die sanctgallischcn Gesandten legen die ihrigenvor ; in der letzter» heißt es unter Anderem: daß sie sich auf das jüngstens in Aarau schriftlich und mündlichErklärte bezichen sollen. Dieser Zusatz wird von der Session so angesehen, als mache er eine Mediation un-möglich. Nachdem den fürstlich sanctgallischcn Gesandten dieß durch Gallati notificicrt worden, lassen sie diesenPassus weg, setzen hingegen da, wo die Ratification des Abts und des Capitels vorbehalten ist, hinzu, daßhiezu auch des Kaisers und des Reiches Genehmigung unentbehrlich sei. Dieser Zusatz wird für unannehmbargehalten. Als man dem Canzlcr Püntincr, der in die Sitzung berufen wurde, die Bedenken wegen dieses Zu-jatzcs eröffnet hatte, ließ er sich dahin vernehmen, daß die Gesandten berücksichtigen möchten, in wie große Jm-pegno sein Fürst schon von alten Zeiten her und gerade in gegenwärtiger Zeit dem Kaiser gegenüber stehe.Wenn man wüßte, was gerade noch während dieser Tagsätzung von allerhöchstem Orte cingekommcn sei, sowürde man sich nicht wundern, warum sein Herr, sich nicht anders, entschließen könne. Sic, die beiden fürstlichenGesandten, hätten sich entschlossen, von dem, was sie zu Aarau den 19. Juli schriftlich eingegeben, zu abstrahieren.Püntiner fügte dem bei,was sich doch zu vcrwundern'sei, daß man ihrerseits sage, sie haben auch Schuldig-keit jemanden, der eben mehr an Toggcnburg zu sprechen habe, als die zwei löbl. Stände Zürich und Bern,Rechenschaft zu geben, was nämlich sie derzeit handeln?" Ihrer Meinung nach sollte man die alte Landschaft,und das Toggenburg uns, was ihnen daselbst abgenommen worden, restituieren.Obgleich man alsdann denToggenburgedn inehr oder minder Freiheit geben thätc/ chürd'c schön wcnisicr auf anderes zu sehen, sondern vonMitteln zu reden sein." Er behauptet, daß der Fuß, auf welchen beide Stände sich stellen, für die Eidgenossen-schaft weit präjudicicrlichcr, gefährlicher und schädlicher sei, als das Reservat dcö Fürstabtcs. Da nun dieVollmacbt der fürstlichen Gesandten für ganz variabel und der der beiden Stände ungleich befunden wird,'lassendie uninteressierten Orte dem Abschicv inserieren, daß sie keinensatten Fuß" für FriedcnSvorschlägc zuhaben glauben. Gegen Abend eröffnet Statthalter Gallati auö Auftrag der fürstlichen Gesandten, die Session möchte beideStände dahin vermögen, daß dieselben sich in eine freundliche Mediation nach Siegel und Briefen wegen des