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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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September 17t 2.

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Toggenburgs, um welches es allein zu thun sei, einlassen mächten; sei aber dies nicht genehm, so ersuchen sie umDilation, ihren Fürsten berichten und ersuchen zu können,nähere Gewalt" beim Kaiser einzuholen. Wenndieselbe eingekommen sei, möge Glarus dann Tag und Ort zur Vermittlung ansetzen. Die Gesandten vonZürich und Bern erwidern auf die Ratification dieser Vorschläge, daß ihnen nichts anderes übrig bleibe, alsder Sachen Bewandtniß ihren Oberen zu hinterbringen. Darauf lassen die fürstlichen Gesandten durch Gallatieroffnen, daß es ihnen lieb wäre, wenn die uninteressierten Orte ihnenxin Attestatum rathswcise in Schrift crthciltcn,"daß sie ihre Vollmacht ohne Ratihabition des Kaisers eingeben möchten,alsdann (sie) allezeit selbige immerhin vorDero kaiserlichen Majestät, oder wo sie nur wollten, rathsweisc erholen könnten." Nachdem die uninteressiertenOrte dies schriftlich zu geben verweigert hatten (mündlich es zu geben, machten sie sich anheischig), erklärten diefürstlichen Gesandten schriftlich, daß, weil man die Reservation des Kaisers und des Reiches nicht annehmenwolle, auch sie der Sachen Bewandtniß ihrem Fürsten zu Händen des Kaisers und des Reiches hinterbringenwollen (39. September). Auf diese Erklärung hin senden die Gesandten Zürichs und Berns folgendesSchreiben ein: ... .Sintewcilen beide Herren von St. Gallen durch Vorweisung erforderlicher Vollmachtenwährender dieser Tagsatzung weder legitimiert, noch legitimieren können, obgleich sie darumb dem HerrnPrälaten geschrieben zu haben versicheret, und die Herren Ehrcngesandten beider löbl. Stände geduldig daraufgewartet, als können dieselbe sich aus Mangel dieser ihrer Qualität mit ihnen weder schrifl- noch mündlicheinlassen anders, als mit Privatpersonen. Doch diene ihnen für ein und alle Mahl, daß es in obschwebcndcmStreit weder umb Ihr Kaiserliche Majestät, noch das h. römische Reich zu thun sepe, und daß beide Ständsich niemahlcn zu Sinn kommen lassen, weder allerhöchst gedachter kaiserlichen Majestät, noch dem h. römischenReiche das Wenigste zu benemmcn, zumahle» »auch ohnverborgen, was billichen Respccts beide Ständ hohenPotentaten und insonderheit Ihro Kaiserlichen Majestät jederzeit getragen und fürbaö tragen werden. Gebenin Baden den l. Oct. 1712." 8 4.

Jahrrechnung der die Vogteien Lmns und Mendriö regierenden Orte.

Lanis, im September 1712.

^Staatsarchiv Basels

Gesandte: Zürich. Johann Ludwig Hirzcl, des Raths. Bern. Friedrich Map, des großen Raths undObercommandant der Landschaft Emmenlhal. Lucern. Heinrich Joseph Keller, des Raths und Bauherr.Uri. Johann Martin Brand, des Raths und Comuussarius zu Bcllenz. Schwpz. Gilg Christoph Schorns,Alt-Landammann. Obwalden. Johann Jakob Ackermann, Ritter, Statthalter und Landshauptmann. Nid-walden. Derselbe. Zug. Karl Emanucl Hermann, Scckclmeistcr und des Raths. GlaruS. Johann JakobBlumcr, Landschreiber. Basel. Johann Zäßlin, des Raths. Fr ei bürg. PancratiuS Baumann, des innernRaths und Altburgermcister. Solothurn. Wolfgang Gredcr, der jüngeren Rüthen. Schaffhausen.Johann Jakob Spciseggcr, des großen Raths.

Man sehe im Abschnitte HcrrschastSangclcgcnhcitcn:

Vier enne tbergisch e Vogteien überhaupt.

Art. 4tz. Vicinät. Art. 124. Zollsachen. Art. 132. KriegSsachcn.

82. Jndicatnr- u. Compctcnzconflicte.

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