September 1712.
und dessen blos in einem Artikel gedacht werde, sie die Sache so verstehen, daß dieser Vorbehalt der Rechte desDriltmanns auf alle und jede Artikel des Friedens sich erstrecke; denn sie hätten weder Befehl noch Gewaltgehabt, dem Drittmann sein Recht zu nehmen. Die Gesandten der katholischen Orte, welche beim Friedens-schlüsse in Aarau nicht zugegen waren, lassen cS bei dem bereits beschlossenen Frieden bewenden. ObwaldcnsGesandter nimmt die Sache ack rekerenckum. Zürich und Bern haben keine anderen Gedanken, als daß esbeim „heitern" Buchstaben des Friedensschlusses sein Verbleiben haben soll. Die Gesandtschaften von Glarusund von Appenzell beider Rhoden leben der Hoffnung, daß „weil zu Aarau von gcsammten Orten die Erklärunggegeben worden sei, daß dieser Frieden den Rechten ihrer Herren und Obern unabbrüchig sein soll, iin Friedcns-instrumente vorgesehen sein werde, daß ihnen an ihren Rechten und an ihrem Range der Regierung dergemeinen Vogtcicn kein Abbruch geschehen werde; sonst könnten sie dazu nicht Hand geben." Die Gesandtschaftenvon Zürich und Bern erklären, daß sie niemals den Gedanken gehabt hätten, beiden Orten an ihren Rechtenetwas zu derogieren, und lassen es lediglich beim Frieden bewenden. Die Gesandten von Glarus und Appenzellbeharren auf ihrem Verlangen. 8 5.
Die Xlll Orte mit Ausnahme von Frciburg und Solothurn.
« . Bei der Bcrathung über das Münzwesen läßt man es fast insgcsammt beim Abschiede von 1711bewenden. Lucern läßt eö bei dem Abruf, welchen es allen Orten mitgctheilt hatte, und bei den früherenAbschieden bewenden. Wegen Mangel an Münze behält es sich vor, seine Münze zu offnen, wie auch sämmt-liche Orte sich dieses Recht vorbehalten haben. Uri bleibt bei dem Abschied von 1710, die Gesandten vonSchwyz bei ihren früheren Erklärungen. Zug beschwert sich über die Masse der Groschen und ersucht um Ab-haltung derselben. Schaffhansen läßt es beim Abschied von 1711 bewenden. 8 6. f. Auf den Antrag Zürichswird gut befunden, an die hohen Potenzen ein Schreiben, conform demjenigen, welches an dieselben vor demrySwijkischen Frieden gerichtet wurde, abzusenden und um Einschluß gcsammtcr Eidgenossenschaft in den bevor-stehenden europäischen Frieden anzusuchen. Dieses Schreiben soll zugleich, wie früher, an die Ministerrecommandiert werben. 8 7. Es wird ein Schreiben beliebt, als Antwort auf das kaiserliche Schreiben vom22. Mai 1712, in welchem die kaiserliche Majestät ihre Erhöhung notificicrt hatte. Es wird gut befunden, imVerlauf deS Schreibens nichts als „Ihre kaiserliche Majestät" zu setzen und im Titel nach den Worten „allzeitMehrer des Reichs" von den übrigen Königreichen und andern Titeln zu abstrahieren. Zugleich wird beschlossen,dem Grafen von TrautmannSdorf zur Bestätigung seiner Ambassade zu gratulieren und ihn zn ersuchen, dieSchreiben an den Kaiser zu rccommandieren. 8 8. I». Es wird gut befunden, daß die Amtleute beförderlichin die gemeinen Herrschaften abgeben sollen. 8 9.
Die XIII Orte (mit Ausnahme von Frciburg und Solothurn) und die zugewandten.
l. Die Gesandtschaften der uninteressierten Orte sind instruiert, dahin zu wirken, daß der Friede, wie mitden V katholischen Orten, so auch mit dem Fürsten von St. Gallen zu Stande komme, und zu diesem Zweckesind sie beauftragt, alle crsinnlichen gütlichen Mittel anzuwenden. Die Gesandtschaften von Zürich und Bernerklären, wie ihre Stände vor dem Kriege alles angewendet hätten, was zur Erhaltung des eidgenössischenRuhestandes gedeihlich hätte sein können, so verdanken sie jetzt die Bemühungen der uninteressierten Orte. Siesind instruiert, wenn man eidgenössisch und als Eidgenossen Wattieren wolle, alles beizutragen, was zu einembilligen und gerechten Frieden gedeihlich sein könne; den geschlossenen Frieden würden sie aufrichtig zu haltenbedacht seil?. Die Gesandten der V katholischen Orte erklären, daß sie ihre Neigung zum Frieden durch dieThat gezeigt hätten, und wollen zu einem billigen und gerechten Frieden alle Mittel anwenden. Die Gesandt-