1700
Mai bis August 1712.
eigenhändig unterzeichnet und mit seinem Petschaft besiegelt. Dabei wird verabschiedet, daß sämmtliche beider-seits in diesem Krieg errichteten Bcfestigungswcrkc dcmolirt und abgetragen werden. Diese Bestimmung ist inden Vertrag aufzunehmen. 12. August. (Die XIII Orte, Stadt St. Gallen und Biel.) Nach vorgängigcrDankcöbezeugung an die unbcthciligtcn Orte für ihre Mühe und Sorgfalt zur Wiedergewinnung dcS Friedenswird das mit den Unterschriften und Siegeln versehene Fricdenöinstrumcnt verlesen. (Beilage 8.) Glarusund Appenzell hätten gewünscht, daß in diesem Friedensschluß deutlich gesagt worden wäre, daß die Zulassungvon Bern zur Mitrcgicrung der gemeinen Herrschaften ihren Rechten unschädlich sei. Die Tagsazung istbereit, zu ihrer Beruhigung im leztern Vertrage hievon Erwähnung zu thun. Zürich findet zur ErörterungdcS Streites der zwei Stände mit dem Abte die Fcstsezung einer Tagsazung für nothwcndig. Es wirdbeschlossen, auf den 3. September zur Jahrrechnung zusammenzukommen, und dann am 11. September aufdiese Angelegenheit einzutreten. Das Sindicat zu LauiS wird auf den 3. September anberaumt. Die ab-reisenden Orte überlassen die Beantwortung der vom Kaiser an die Eidgenossenschaft erlassenen Zuschrift dennoch zurükblcibendcn Orten. Sodann wird ein Ausschuß gewählt, um dem französischen Ambassador seineunausgcscztcn guten Dienste wahrem dieser Tagsazung bestens zu verdanken. Derselbe wird darauf durch eineachtglicdrigc Commission in die Session abgeholt, wo er die Eidgenossenschaft für die eingetretene Versöhnungbcglükwünscht. Der lcztc Krieg, sagte er, sei ihr eine Lehre, wie schädlich die Ucbcrschrcitung der Zucht undUnterordnung unter das gemeine Gute und wie verderblich das Vertrauen auf schlechte innere und äußereFreunde seien. Der vielfachen persönlichen Beleidigungen, die er in dieser Angelegenheit empfangen, wolle ernicht erwähnen, es sei bekannt, wie man in gewissen Kantonen von ihm und dem spanischen Gesandte»gesprochen, als seien sie Helfer der Kczcr und an Zürich und Bern verkauft. Der Glaube an diese Vcrläumdungcn habe sich gerächt und die Aufwiegler hätte» ihre Strafe» dafür empfangen, die ihnen nichterlassen werden dürfen, wenn man nicht neue und viel gefährlichere Unruhen crwekcn wolle. Dieser Vortragwird schriftlich verdankt und bemerkt, er möge die Zulagen dergleichen Frevler den Gesandten der einzelnenStände namhaft machen, damit die gebührenden Strafen verhängt werden können. — (Die unbethciligtcnOrte.) Gemäß dem gestrigen Beschlüsse wird der Abt von St. Gallen zu der auf den 11. September ange-seztcn Tagsazung behufs Beilegung seiner Anstände eingeladen. Auf das Gesuch des Landammann Ekrlervon Schwyz bezeugen die unbcthciligten Orte, daß sie der Abtretung Hurdcnö halber nichts Anderesgehört und verstanden haben, als daß die zwei Stände lediglich die wenigen Häuser des Dorfes Hürden ander Spizc der Brüke nach Rappcrswyl gefordert haben, ohne daß jemals von Abtretung des HurderfcldcS einWort gesprochen worden sei. Dieses Zcugniß wird Herrn Landammann Ehrlcr als Protokollauözug zugc-fcrtigt. 13. August. (Alle XIII Orte außer Appenzell.) Der französische Gesandte hat sich dem Ausschußgegenüber vernehmen lassen, daß die von ihm erwähnten Vcrläumdcr den Orten Schwyz, Unterwaldcn undZug angehören, und daß er hoffe, die Behörden dieser Stände werden ihm gebührende Gcnugthuung ver-schaffen, ansonst er gezwungen wäre, solche selbst zu nehmen. Die Gesandten dieser Orte kennen Niemand,der dem Gesandten solches Mißfallen bereitet hätte; auf nähere Angaben hin wollen sie ihm aber jeglicheSatiSfaction geben. Lucern zeigt an, daß Einige, die sich der lcztcn Vorgänge schuldig gemacht haben, landes-flüchtig seien, und ersucht die Orte, sie im BctrctungSfallc auszuliefern. Anläßlich des abermaligen Vorbe-halts von Glarus, daß die Zulassung von Bern zur Mitrcgicrung der gemeinen Herrschaften den RechtendcS dortigen Standes keinen Eintrag thun solle, zeigt cS sich, daß Zürich hierin eine von den V Orten ganzverschiedene Auffassung hat, nämlich daß der Genuß, den Bern nun haben soll, lediglich auf Rechnung der