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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1699
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Mai bis August 1712.

1699

Rechte vorbehalte. Die unbcthciligtcn Orte lassen nun die zwei Städte auf das Rathhaus berufen, um ihnenbestinögcnd zuzureden, wegen eines kleinen Interesses doch nicht die ganze Eidgenossenschaft in die äußersteGefahr zu versezen, und sich mit diesem Anerbieten zu begnügen. Zürich und Bern aber verlangen, daß sichdie V Orte über alle an sie gerichteten Forderungen aussprechen. Diese sind der Meinung, der Landfriedenvon 1531 sei an und für sich schon durch den Frieden vom 18. Juli aufgehoben, und es bedürfe derHerausgabe des Vertrages selbst nicht mehr. Die Hofe nebst Pfäffikon und Uznach und Gastcr seien nurzur Sicherheit capitulationswcisc an die zwei Stände übergegangen; Schwyz erwarte daher, daß es gemäßdem mündlichen Versprechen, gleich wie Zug, wieder in den Bcsiz seines EigcnthumS komme. Das Pro-tcctorium über Uznach und Gastcr müßte nur zu vielen Anständen führen, die doch durch den Frieden ^vollenabgeschnitten werden. DicS wird den zwei Ständen mitgctheilt. 9. August. (Die unbcthciligtcn Orte.) Aufdie gestrige Antwort erklären die beiden Städte, daß sie durch neue Instructionen angewiesen seien, auf ihrenForderungen zu verharren. Zürich selbst will von Rapperöwpl nicht lassen und von den Höfen und Uznachund Gastcr wenigstens einen Thcil behaupten, sofern ihm nicht etwa in den gemeinen Herrschaften zweiStimmen eingeräumt werden. Uri, Schwyz und Untcrwaldcn fügen sich einer Abtretung von Rappcrswyl,in der Erwartung, daß die beiden Städte sich damit crsättigen l-zssen; doch diese normircn ihre Ansprüche infolgenden Punkten: Annahme dcS Friedens vom 18. Juli und Abtretung des Antheils Frciämtcr von Lunk-hofcn bis Fahrwangcn; Zulassung Berns als mitrcgicrcndcS Ort zu allen gemeinen Vogtcicn, Abtretung vonRappcrSwyl nebst Hurdr.i und Herausgabe des Landfriedens von 1531, Alles unter der Bedingung, daß die

V Orte Mittel und Wege anweisen, den Streit wegen Toggcnburg mit dem Abte in Güte beizulegen. AufAnsuchen unternehmen die unbetheiligten Orte es nochmals, in die zwei Städte zu dringen, es der ThcilungdcS Frciamts halber bei dem Frieden vom 18. Juli bewenden zu lassen und von der Abtretung des DorfesHürden abzustehen, wogegen die V Orte crbötig sind, ihre Rechte an Stammhcim oder andere abzutreten.Zürich und Bern bleiben aber bei ihren Erklärungen, worauf die V Orte endlich die Annahme der gefordertenPunkte zusagen, Schwyz mit dem Vorbehalt der Ratification seiner Obern, die jedoch unzweifelhaft sei, sodaß mit der Ausfertigung des FricdcnStractats doch fortgefahren werden könne. Nach Kcnntnißnahmc dieserErklärung antworten Zürich und Bern, daß sie damit die Sache für erledigt ansehen. 11. August. (Dieunbcthciligtcn Orte.) Es wird beschlossen, bei Ablesung des Friedensvertrages vor allen XIII Orten auch diegütliche Beilegung des Streites zwischen den zwei Städten und dem Abte zur Sprache zu bringen. Die

V Orte geben zu Händen von Zürich und Bern ein Memorial ein, in dem die Zusaz- und AbändcrungS-wünschc zum Friedensvertrag enthalten sind. Dabei führen sie an, daß Zürich und Bern, die früher nurvon der Abtretung des Dorfes Hürden allein gesprochen, jczt auch noch daS ganze Hurdcrfcld beanspruchen,was sehr auffalle, da hicvon früher nicht das Mindeste erwähnt worden. (Zürich und Bern und die

V Orte.) Schwyz beschwert sich über die Beanspruchung deS HurdcrfcldcS, und beruft sich auf das Zeugnißder unbcthciligtcn Orte, daß davon früher auch nicht mit einem Worte gesprochen worden sei. Schließlichrcducirt Zürich seine Forderung dahin, daß wenigstens von Mitte des Dorfes Hürden an noch ein Gebietvon 39(1t) Fuß landeinwärts abgetreten werde. DcS Landfriedens von 1531 wegen kommt man übcrcin,daß dessen Herausgabe zwar im FricdcnSbricf nicht erwähnt, aber doch vor Schluß dieser Tagsazung vollzogenwerde. Appenzell werden seine Rechte an Rhcinthal dcrgcstaltcn vorbcbaltcn, daß dieses Ort in seiner Mit-benuzung durch den Beitritt von Bern nich't verkürzt wird. Des Nachmittags wird in einer Plenarsizungder beteiligten sieben Orte das doppelt ausgefertigte FricdenSinstrumcnt abgelesen und von jedem Gesandten