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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1698
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Mai bis August 1712.

und Bern sich sämmtlichc XIII Ortc, Stadt St> Gallen und Biel auf dem RathhanS in dm gewöhnlichengesönderten Räumen versammelt hatten, eröffnen Zürich und Bern ihre Begehren zu Händen der V Ortedahin, daß sie vorerst ihre Vollmachten vorlegen und aushändigen. Sodann schlagen Zürich und Bernfolgende FriedcnSpunkte vor: 1. Es soll bei dem Friedensvertrag vom 18. Juli abhin sein Verbleibenhaben, mit Ausnahme, daß der von den Frciämtcrn abzutretende GcbictSthcil größer werde, nämlich daS Ge-biet von Lunkhofen bis nach Fahrwangcn in sich begreife. 2. Die Stadt Rappcröwyl ist sammt den dazugehörigen Höfen an beide Stände abzutreten. 3. Schwyz überläßt denselben die Höfe bis nach Schindellegimit Einschluß von Pfäffikon. 4. Zürich und Bern geben Uznach und Gastcr wieder zurük, behalten sichjedoch das Protectorium darüber vor. 5. Bern soll als »ütrcgicrcndcS Ort in allen gemeinen Herrschaftenanerkannt werden. 6. An Zürich ist der Friedensvertrag von 1531 herauszugeben. Die Gesandten der VOrtc nehmen diese Vorschläge bis morgen zu näherer Überlegung. Es wird ihnen dabei angedeutet, daß diezwei Städte der bereits früher angeregten Theilung der gemeinen Herrschaften nicht entgegen wären. 7. August.(Die Ausschüsse der Parteien.) Zur Wiederaufnahme der durch die Affaire bei der Sinscrbrüke und dasTreffen bei Vilmcrgcn unterbrochenen FricdcnSuntcrhandlungcn treten die Ausschüsse der beteiligten Ortc zu-sammen, nämlich Statthalter Johann Jakob Ulrich, Christoph Steiger und Abraham Tscharncr, Oberst KarlAnton Amrhyn, alt-Landammann Püntincr, alt-Landammann Schorns, Landammann Jmfcld von Obwaldcn,Landammann Kaiser von Nidwaldcn und alt-Ammann Zurlauben von Zug. Die V Orte sprechen die Er-wartung aus, es möchte bei dem am 18. Juli mit Lucern und Uri abgeschlossenen Friede» verbleiben, zumalZürich und Bern früher immer erklärten, daß sie an ihnen nichts suchen und nichts nehmen wollen, und dieFriedcnSpunkte ohnehin hart seien. Eine Erschwerung der FricdcnSbcdingungcn dürfte die Aufregung ihresLandvolkes nur noch erhöhen. Zürich und Bern entgegnen, man hätte von dem Friedensvertrag vom18. Juli nicht abweichen sollen; gerade die Aufregung dcS Volkes in den V Orten nöthigc sie, bestimmteGarantien für die genaue Haltung eines künftigen Friedens zu fordern und über das Maß der bisherigenForderungen hinauszugehen. Lucern glaubt, man sollte sein Ort eher bemitleide», als dafür zur Verant-wortlichkeit ziehen, daß es, durch die inncrn Empörungen gezwungen, zu einem Kampfe genöthigt wurde. Diegemeinsame Zustimmungserklärung aller V Ortc für den Frieden vom 18. Juli biete Garantie genug fürdessen Beobachtung. Bern sagt, gerade der Magistrat von Luccrn habe dem Bruche dcS abgeschlossenenFriedens Vorschub geleistet, wie dies Schreiben von Luccrn, vom Nuntius und Privaten, die Bern in dieHände gefallen seien, beweisen. Die Klugheit erfordere, einen Bau nur auf gutem Fundamente aufzurichten,daher müsse diesmal vorgcsorgt werden, daß nicht die Gesandten einen Frieden eingehen, der von ihren Obernund den Untcrthancn zurükgcwicscn werde. Luccrn bestreitet diese Zulage, cS werde nicht ermangeln, gegendie Aufwiegler strenge vorzugehen. Auch Uri verwahrt sich gegen einen solchen Treubruch. Schließlich wirdden katholischen Orten eine Frist bis morgen eingeräumt, sich über die FricdcnSvorschlägc vernehmen zu lassen.8. August. (Die unbethciligten Ortc.) Die V Orte erklären sich im äußersten Falle bereit, zu vermehrterGebietsabtretung in den Frciämtcrn einzuwilligen. Was Rappcrswyl betrifft, soll cS bei seinen alten Rechtenverbleiben, in Kriegsfällen keine Garnison darin gelegt werden und unter dem Schuze aller XIII Orte stehen.Den Eintritt von Bern als mitrcgicrcndcö Ort in alle gemeinen Herrschaften, unter Vorbehalt der Rechteder neutralen Stände, geben sie zu. Dann aber hoffen sie doch, daß mit Rüksicht auf den lcztcrn Punkt vonder Ausdehnung des in den Frciämtcrn abzutretenden Bezirkes Abstand genommen werde. Jnncrrhodcn gibtzu Protokoll, daß eS gegenüber dem Eintritt von Bern als mitrcgicrendeS Ort der gemeinen Vogteicn seine