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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1696
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Mai bis August 1712.

beförderlichst nach Aarau abzuordnen. Die Gesandten von Zürich haben an Landammann Zwicki und Raths-Herrn Vondcrwcid mitgcthcilt, daß Zürich den nachgesuchten Waffenstillstand aus wichtigen Gründen nichtzugeben könne. Der Gesandte von Bern hat dagegen eröffnet, er sei wegen instrnctionöwidrigcr allzulangcrAnwesenheit in Aarau getadelt und angewiesen worden, sich sofort auf seinen Posten als Gcncralcominissärfür die Lebensmittel zu begeben. Seine Obrigkeit habe daö Ansuchen um Einstellung der Fcindthätigkcitcnan eine Commission gewiesen, deren Entscheid nun zu erwarten stehe. Daraufhin wird den Gesandten derzwei Stände eröffnet, die unparteiischen Orte erachten deren Anwesenheit für so hochnothwendig, daß siebeschlossen haben, sogleich nach Ankunft der Gesandten der V Orte zur Wiederaufnahme der Friedensver-handlungen zu schreiten. Die Abgeordneten beider Städte und der französische Gesandte werden ersucht, sichin diesem Sinne bei Zürich und Bern zu verwenden. Beide Appenzell haben von ihren Obern den Befehlerhalten, nach Hause zu kehren, wenn es nicht bei dem ersten Fricdcnsprojcctc verbleibe, sondern neue Unter-handlungen verlangt werden, um Bericht zu erstatten; sie versprechen aber, auf erste Einladung wieder ein-zutreffen. Sic werden ersucht, sich noch zu gedulde». 31. Juli. (Die unbcthciligtcn Orte.) Zürich schreibtden 29. Juli, es könne die Kricgsopcrationen, wie leicht begreiflich, nicht einstellen, bis der Feind ihm mitmehr Gebühr und aufrichtiger» Gedanken entgegenkomme. Auch Bern lehnt die Anbahnung von Friedens-verhandlungen rundweg ab mit Orten, die solchen vorsczlichcn und unerhörten Betrug an ihm begangen.Wenn aber die V Orte nach so vielem unschuldig vergossenen Blute und so muthwillig vermehrten Kostenund Schaden angemessene und billige Vorschläge zu einem gcnugthucndcn und beständigen Frieden an dieunbctheiligtcn Orte bringen wollen, so erklärt sich Bern nicht »»geneigt, dieselben von diesen zu vernehmen,sofern sie vorher klar machten, mit was für Garantie fürdcrhin Fricdcnsvorschlägc angenommen und angehörtwerden könnten. Die unparteiischen Orte berichten an Bern zurük, daß soeben die Gesandten von Schwyz,Lnccrn und Zug eingetroffen und diejenigen der übrigen zwei Orte nächstens anlangen werden. Bern wirdersucht, auch seinerseits Abgeordnete zu senden; ohne Anwesenheit einer Vertretung von Zürich und Bernkönne nichts ausgerichtet werden; endlich wird die Bitte um Sistirung aller KricgSopcrationcn erneuert. Eingleiches Schreiben geht an Zürich ab. Der französische Gesandte verlangt die Ansicht der unbcthciligtcn Orteüber ein projcctirtcs Schreiben, das er an Bern abgehen lassen will. Diese geht dahin, Bern sei über dieGesinnung der obersten Behörden von Luccrn und Uri nicht richtig unterrichtet, den wahren Sachverhalterfahre cS am besten aus dem Munde katholischer Gefangenen; diese Regierungen seien dem Aufstände dcSPöbclS unterlege», der durch falsche Vorspiegelungen gewisser Mächte noch mehr irregeleitet worden sei. Bernmüsse diese Unordnungen cxcmplarisch strafen und nicht die Behörden, wohl aber das Volk zwingen, die Auf-wiegler dcS Landvolkes herauszugeben. Um dahin zu komme», müsse Bern Gesandte abordnen, gleichviel nachAarau oder anderswohin. Wenn Bern nicht auf diese Idee eintrete, möge einen Frieden schließen nachseinem Belieben und selbst die Räthc der V Kantone als Geißeln zurükbchaltcn, so werde es doch nicht weitkommen, da es dann mit den Bauern zu thun habe, die vielleicht alle seine Anstrengungen vereiteln könnten.Die unbctheiligtcn Orte finden den Inhalt dieses Schreibens bedenklich; da aber die katholischen beteiligtenOrte, welche cS zunächst angeht, mit demselben einverstanden sind, widcrsczcn sie sich der Abfindung nicht.2. August. (Die unbcthciligtcn Orte.) Von dem Schreiben von Schwyz vom 29. Juli, worin cS die Ge-neigtheit znr Wiederherstellung des Friedens ausspricht und das Begehren um Abschluß eines Waffenstillstandsstellt, wird Notiz genommen. Die Gesandten der V Orte geben die schriftliche Erklärung ab, daß sie mitBefehlen von ihren höchsten Gewalten versehen seien, den Frieden zu unterhandeln, und daß sie ihrerseits