Mai bis August 1712.
1689
wählt sie auch zwei Dritthcile des Gerichtes, wo nicht zwei Dritthcilsmchrhcit ist, bestellt jede Konfessiondie Hälfte der Richter; der Ammann und vorderste Richter wechselt je nach der Konfession, Die übrigenBestimmungen über Vormünder, Aufnahme von Burgern und Bcisaßcn, Käufe in die todtc Hand, Verbotüber Anlage von Festungswerken sind die gleichen, wie in dem frühern Antrag. Ucbelthätcr sollen in keinerWeise zur Acndcrung der Religion angehalten, sondern ihnen auf Verlangen ein Seelsorger ihrer Konfessiongestattet werden. Der Zutritt von Geistlichen zu Verbrechern nach ihrer Vcrurthcilung ohne Beisein einesBeamten ist frei. Alles Schmüzcn und Schmähen in Rcligionssachcn ist untersagt; in Rede und Schrift solldie eine Konfession evangelisch, die andere katholisch genannt werden. In Gerichts-, Erb- und Concursangc-lcgenhcitcn soll kein Unterschied der Religion gemacht werden. 5. Juli. (Die Ausschüsse der Parteien.)Da eine Einigung über das nochmals zur Sprache gebrachte Projcct einer Thcilnng der Vogtcicn nicht erzieltwerden konnte, geben Zürich und Bern ihre Endcrklärnng über den Inhalt des abzuschließenden Friedensschriftlich ein. Darnach genehmigen sie, unter Ratificationsvorbchalt. vorstehende Ordnung über die Paritätin Religions- und Regierungssachcn der gemeinen Herrschaften; sie wollen sich bemühen, daß derjenige Theilder Frciämtcr ob der Grenzlinie vom Kloster Hcrmatschwyl über Sarmcnstorf nach Fahrwange» den siebenregierende» Orten verbleibe; der andere Theil sammt der ganzen Grafschaft Baden nnd Brcmgartcn fallen anbeide Stände. Die wenigen jenseits der Rhcinbrükc wohnenden Bürger der Stadt Stein sollen mit ihremGrundbesitz nur zu Stein gehören. Sic versprechen freie Religionsausübung und Gewährleistung der Klosterund ihres Besitzes. Die lcdig fallenden Pfründen in Zurzach sollen abwechselnd je an Bürger der V Orteund an solche der andern eidgenössischen Orte vergeben werden. Den V Orten ist der freie Paß und Rcpaßfür Personen und Waaren zugesichert, doch sollen sie Gcgcnrccht halten. In den ersten zwei Jahren ist denEinwohnern der abgetretenen Gebiete freier Abzug gewährt. Dabei werden die Rechte von Glaruö vorbehalten.Was die Thcilnng der Freiämtcr betrifft, so gibt Bern keine bestimmte Zusage und will cS an seine Obernbringen. Wenn der Abt von St. Gallen wegen des ToggcnburgS und seiner übrigen eroberten Lande mitden zwei Ständen nicht Frieden schließen will, sollen sich sämmtlichc katholische Orte jeglicher Einmischungjezt und künftig einschlagen. Für Alle, welche sich auf der einen oder andern Seite dieses Krieges in irgendwelcher Weise thcilhaftig gemacht oder sich vergriffen haben, wird volle Amnestie zugesichert; die beiden Ortebehalten nur Wenige vor, die ihre Pflicht sonderbar übersehen; doch ist auch diesen Leib und Leben gewährtund will man mit ihnen milde verfahren. Schließlich erklären die contrahircndcn Orte, daß alle bishin ent-standenen lind unauSgctragcncn Händel unter einander oder der Vogtcicn wegen todt und dahin sein und diewahre eidgenössische Liebe wieder hergestellt sein und dauern solle. 6. Juli. (Die neutralen Orte.) Die V Ortestellen das Gesuch, bei den zwei Ständen dahin zu wirken, daß sie ihren Reformvorschlag und die Säzc derFriedenspräliminarien im Sinne nachstehender Begehre» berichtigen wollen: l. Die Gesandten möchten überden Antrag des französischen Botschafters, die Grenzlinie in den Frciämtcr» von Brcmgartcn gleich unterVilmcrgen durch nach dem bernischen Gebiet z» ziehen, gegen einen Ersaz im Thurgau sofort schlüssig werden,oder die Ansichten beider Obrigkeiten darüber einholen. 2. In dein Präliminarfrieden sollte, was wahr-scheinlich vergessen worden, auch gesagt werden, daß auch die Privaten wie die Klöster und Gcrichtshcrrcnbei ihrem Eigcnthum geschüzt seien. Die V Orte hoffen auch, daß die Stellen des Propstes, Kustos undder Chorherren in Zurzach nur an ihrb Bürger vergeben werden. 3. Des ToggcnburgS wegen hoffen dievier Orte, daß ihre Erklärungen vom l. Juli genügend befunden werden. 4. Endlich soll die Amnestiebeiderseits an keine Vorbehalte geknüpft werden. Diese Begehren werden den zwei Städten hintcrbracht.
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