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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai bis August 1712.

seien. Auch die Wahlart und Dauer der Bräunungen vcranlaßten einige Ausseznngcn. Da keine Einigungerzielt werden kann, ersuchen die V Orte die Gegenpartei, die Anträge nun schließlich in der Form zusammen-zufassen, daß es auch jenen möglich werde, sie ihren Obrigkeiten zur Ratification zu empfehlen. Des Nach-mittags übergeben die Ausschüsse der zwei Städte die ncurcdigirte Denkschrift über die Neuregelung derkonfessionellen und Vcrwaltungövcrhältnisse der gemeinen Vogteicn und fragen gleichzeitig an, ob die V Orteauf die den 1. Juli vorgeschlagene Vcrthcilung der gemeinen Herrschaften nicht eintreten wollen. Laut Angabcderselben ist dies unterblieben, weil Zürich und Bern den ersten Theilungsvorschlag nicht angenommen habenund die V Orte jede Abschweifung vermeide» wollten. Zürich und Bern bringen die Theilung in Erinnerung,weil es eine Sache sei, die nicht ganz in den Wind zu schlagen ist. Die angeführten Reformbegchren lautennun dahin: In allen paritätischen Vogteicn gilt vollständige Freiheit der RcligionSübung; beide Confcssionc»find gleichberechtigt. In den hohen Regalien und bei Fcstsezung von allgemeinen Verordnungen über dieVerwaltung, Polizei und das Kriegswesen gilt nicht der Grundsaz der Mehrheit. Streitfragen dieser Natursowie confessioncllc Angelegenheiten entscheide» nicht die Mehrzahl der regierenden Orte oder gar die Landvögte,sondern gleiche Säze beider Religionen, die von der Gcsammthcit der regierenden Orte ernannt werden. Inallen andern Sachen aber sollen die regierenden Orte, d. h. deren Majorität richten und urthcilen, und einMehr soll ein Mehr sein und bleiben. Für die katholische Geistlichkeit und Alles, was zur Kirchcnznchtgehört, ebenso für Ehesachen wird der geistliche Richter annerkannt. Für die Evangelischen ist in allen diesenDingel« mit Inbegriff der Bestellung und Haltung der Schulen die Stadt Zürich Richter. Wo die eine oderandere Confcssion Trennung der Schule verlangt, soll dies erlaubt sein, wenn sie dafür eine eigene Schulein ihren Kosten errichten »vollen. Die religiösen Gebräuche und Festtage sind nur für die Bekenner derbetreffenden Confcssion verbindlich. Jede Störung oder Beleidigung ist beidseitig verpönt. Die Landvögteund Untcrthanen sollen nach Maßgabe ihrer Religion beeidigt »Verden. Ucbcr die Mitbcnuzung einer Kirchedurch die zwei RcligionSgcnossenschaften gelten die Bestimmungen, die in dem oben erwähnten früher«« Memorialenthalten sind. Jede Confcssion ist zu einen« eigenen Taufstcin und Friedhof berechtigt. Wo eine Confcssiondie gcmcinsanic Kirche vergrößern will, sott durch den Bau die andere Confcssion an ihrem Gottesdienst, dieKatholischen an ihren Altären und Sacristcicn nicht bcnachthciligt »verde». Den Evangelischen eines OrtcSist gestattet, die nächstgelcgcnc Kirche ihrer Confcssion zu benüzcn. In Gemeinden, wo ausschließlich dieeine oder andere Confession Gottesdienst hält, gehört die ganze Verwaltung der Kirchcngütcr diesem Bekcnntniß.In paritätischen Gemeinden, »vo die Kirchcngütcr noch unvertheilt sind, sollen die Spcnd- und Almosengütcrnach der Marchzahl der einen oder andern Confession vcrthcilt, diejenigen Güter, welche für den Unterhaltdes Geläutes und der Kirche selbst nöthig sind, je zu gleichen Thcilcn den beiden Confcssionen zur Verwaltungübergeben »verde««. Die Unkosten werden zll gleichen Theilcn getragen. WaS endlich die eine oder andereReligionsgemeinschaft bisher für den Unterhalt ihres Gottesdienstes bezogen hat, soll ihr verbleiben, doch sollKeiner einer andern Confession für ihre Bedürfnisse zu steuern schuldig sein. Die Inhaber der Collaturrechtcderjenigen Pfarreien, welche zur Zürchcrspnodc gehören, wählen die Pfarrer aus einem Drcicrvorschlag; siehaben die Pfarrhäuser zu unterhalten. Der Nachlaß der verstorbenen Geistlichen ist abzugöfrei. Das Rhcin-thalcr Landmandat und der Landfrieden von 1531 sind aufzuheben, an des lcztcrn Stelle tritt vergegenwärtigeFrieden. Die Parität erstickt sich auch auf sämmtliche Bcanltungcn, die altcrnirend auf zehn Jahregetroffen werden. An allen gemeinen Tagleistungen fungiren ein evangelischer und ein katholischer Schreiberneben einander. Wo eine Confcssion in einen« nieder«« Gerichte zwei Drittheilc der Ei»»vohnerschaft zählt,