1686
Mai bis August 171Z,
führen; die übrigen Beamtungen, wie Untcrvögtc, Landrichter, Landweibcl, Redner, Land- und Quartierhaupt-lcutc n. s. w. werden zu gleichen Thcilcn ans beiden Confessioncn gewählte DaS Gleiche gilt für die nieder»Gerichte. Die Waisen sind mit Vormündern ihrer Confcssion zu versehen; Fremde dürfen ohne Einwilligungaller Orte nicht zu Bürgern oder Beisassen angenommen werden. Die Bewilligung der Käufe in die todtcHand steht einzig den regierenden Orten zu. Die heimlichen Kundschaften sollen abgestellt und die Untcrthanennicht durch unmäßige Kanzlei- und andere Gebühren belastet, sondern insgemein väterlich behandelt werden.Im Falle eines Krieges unter den regierenden Orten sollen die Untcrthanen durchaus neutral sein und sicheinzig des GebctcS zu Gott für deren Wiedervereinigung bedienen. Endlich soll Niemand in den gemeinenVogteicn ohne Erlaubniß irgend welche Bcfcstigungöwcrkc errichten. 3. Toggcnburg betreffend bleibt cö beider Erklärung vom 27. Juni in dem Sinne, daß die katholischen Orte den Abt anhalten, sich darüber dcSNähern vernkhmen zu lassen. 4. WaS die Kricgskostcnfordcrung gegenüber dem Abte betrifft, so verbleibendie zwei Städte beim ganzen Inhalt ihrer Deklaration vom 17. Juni. Sofern die V katholischen Orte einegänzliche Thcilung der gemeinen Vogteicn vorziehen, machen die Städte Zürich und Bern den endgültigenVorschlag, gegen Ucbcrlassung der Grafschaft Baden, Brcmgartcn und des obgcnanntcn Gcbictöthcilcs derFrciämtcr, sowie des Thurgau ohne Ausnahme und unter Belassung dcS Mitrcgicrungsrcchtes von Zürich ander Grasschaft Rhcinthal und unter Annahme obiger Vcrfassnng für dieselbe, die vier cnnctbirgischcn VogteicnLauiS, Luggarus, McndriS und Mainthal, ferner den zürcherischen Antheil an den Frciämtcrn und Sargans,mit Vorbehalt der Gemeinde Wartau für Zürich allein, der bisherigen Zollfrciheit und Beibehaltung desdcrmaligen zürcherischen Post- und Botcnwescnö in den cnnctbirgischcn Vogteicn und mit Vorbehalt der Rechtevon GlaruS, Basel, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn an die V Orte abzutreten. Endlich erklärenbeide Stände auch Allen Amnestie zu gewähren, welche sich nur durch Waffcncrgreifung gegen sie verfehlthätten. Die katholischen Orte bemerken daraufhin den unbcthciligten, nach ihrem Dafürhalten hätte ihregestrige Erklärung befriedigen sollen. AuS dem daraus erfolgten Ultimatum gehe aber hervor, daß sich diezwei Städte damit nicht ersättigcn wollen. Die Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Regierung dergemeinen Vogteicn, zufolge der sie eher abhängige als regierende Orte würden, seien kaum geeignet, einendauernden Frieden zu erzielen. Sie verlangen daher zu wissen, ob dies wirklich die lczte und unabänderlicheErklärung sei, in welchem Fall sie nichts Weiteres mehr zu thun hätten, als sie ihren Obern vorzulegen.Da sie die Tagleistung im Vertrauen besucht, daß die Anstände nach Maßgabe der Bünde und Verträgt'behandelt und erledigt würden, so wenden sie sich an die unbctheiligtcn Orte, damit sie die Angelegenheit indiese Bahn lenken. Diese geben hievon den zwei Ständen Bericht. Solothurn sagt dabei, cS müsse denneutralen zum höchsten daran gelegen sein, beide Parteien zu einer Vereinbarung zu bringen; wenn man derSache so, wie sie sich jczt anlaßc, den Fortgang gewähre, könne kein Ort mehr neben dem stärkern bestehenund seine Freiheit behaupten. Die Gesandten von Zürich und Bern eröffnen dem Ausschuß, daß ihre Erklärungzwar das Ultimatum sei, doch möchten die V Orte auch ihrerseits ihre Schlußerklärung formircn und GegenVorschläge machen. 1. Juli. Die V Orte haben folgende Gegencingabc gemacht: Der Grafschaft Badenhalber ersuchen sie die zwei Stände, es bei den Vorbehalten laut Antwort vom 29. Juni bewenden zu lassen.Wenn die Stadt Brcmgartcn ihnen nicht erhalten werden mag, so solltcir die zwei Städte von ihrem Begehrenwegen dcS Rhcinthals auch abstehen und sich mit der Grafschaft Baden, sammt Mellingen und Brcmgartcnund dem Thcile deS untern Frciamtes begnügen und keine weiten» Zumuthungcn über die Kosten undanderweitigen Ersaz machen. Dir katholischen Orte seien bereit, von nun an die wirkliche Remcdur aller