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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1685
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Mai bis August 1712.

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freien Rcligionsstbung und Wahrung aller Privatrcchtc, deS EigcnthmnS der Klöster, Gcrichtöhcrrcn, desfreien AbzugSrcchtcs und des freien Passes, In Baden und den übrigen Städten soll wie bisher einzig undallein die katholische Religion frei ausgeübt werden, und die Collatur sämmtlichcr Pfründen an dem StiftZurzach den katholischen Orten verbleiben und dem regierenden Landvogt bei den Installationen die bisherigeGebühr verabreicht werden. Unter gleichen Bedingungen treten sie Mellingen sainint Zubehör und einen Theildes untern Frciaintcs behufs Herstellung einer Verbindung von Bern mit Baden ab; die nähere FeststellungdeS leztcrn Gebietes stellen sie den unbcthciligtc» Orten anhcim. Dagegen soll Brcingartcn und daS übrigeFreiamt den bisherigen regierenden Orten verbleiben und den zwei Ständen dafür kein weiterer Entgelt mehrgehören. Thurgau und Rhcinthal betreffend sind sie mit den Vorschlägen einverstanden. Bezüglich Toggcn-burg lassen sie cS bei der Erklärung vom 23. Juni bewenden und der Kosten halber hoffen sie, die eidgenössischeLiebe vermöge so viel, daß man derselben nicht weiter gedenken »verde. Schließlich soll allerseits eine allgc-meine Amnestie gegeben werden und jeder insgemein und besonders bei seinen Rechten belassen werden. Aberauch diese Erklärung befriedigt die zwei Stände nicht. 3». Juni. (Die unbethciligtcn Orte.) Zürich und Bernlassen den V Orten ihr Ultimatum in Folgendem anzeigen: 1. Die zwei Städte erhalten die ganze GrafschaftBaden, damit auch Bremgarten, unter Gewährleistung der Religionsfreiheit, deS EigcnthumS und des freienAbzugSrcchtcs inner Jahresfrist, ferner des freien Durchgangs und Dnrchpasses für die V Orte ohne neueAuflagen, unter Vorbehalt deS GcgcnrcchtS. Im Weitem verlangen Zürich und Bern von den Frciämtcrndas Gebiet gegen Jonen jenseits der Reuß bis gegen Fahrwangcn abwärts und für den rcstircnden Theil derFrciämtcr und die Kriegslasten als Ersaz die Abtretung des Rhcinthalö mit allen Rechten. 2. Zur Vermeidungkünftiger Streitigkeiten in den gemeinen Herrschaften soll daselbst völlige Religionsfreiheit herrschen; ebenso solldie Mehrheit der regierenden Orte in den hohen Regalien und in Sachen der allgemeinen Polizei und derLandes- und KricgSordnungen nicht mehr maßgebend sein, sondern bei gcthciltcn Meinungen die Dinge entwederim gegenwärtigen Stand belassen oder durch gleiche paritätische Säzc gütlich oder rechtlich fcstgcsczt werden.Die Gerichtsbarkeit in Ehe- und Rcligionssachcn gehört ausschließlich beiderseits an den konfessionellen Richter;die Feiertage sind ferner nur für die Bekenner der betreffenden Konfession verbindlich. Ebenso soll auch derGebrauch der Kirchen durch beide Cvnfcssionen so geregelt werden, daß diejenige, die sie für ihren Gottesdienstzuerst bcnüzt, sie der andern im Sommer um acht Uhr und im Winter um neun Uhr überlasse. JederILonfcssionstheil soll eigene Kirchcnschlüsscl und Meßmcr haben; wenn eine RcligionSgcnosscnschaft eine neueeigene Kirche bauen will, soll sie es auf eigene Kosten thun und den Gebrauch der gemeinsamen Kirche dannaufgeben gegen eine zu vereinbarende Entschädigung. Auch soll statthaft sein, daß die einen RcligionSgcnosseneine Kirche in ihren Kosten erweitern oder zu besserer Kommlichkeit die nächst gelegene Kirche besuchen dürfen.Die Kirchcngütcr sind, wo dies noch nicht geschehen, nach Marchzahl der Angehörigen zu vcrthcilen undgesondert zu verwalten. Die Collatoren der Pfründen, deren Pfarrer der zürcherischen Synode einverleibt sind,sollen diese aus einem Dreicrvorschlag wählen. Der Nachlaß der in den gemeinen deutschen Vogtcicn gestorbenenGeistlichen beider Religionen ist abzugSfrci. DaS Landcsmandat im Rhcinthal und der Landfrieden von l53l,an dessen Stelle der gegenwärtige Frieden tritt, sind aufgehoben. Sämmtlichc Amtstellen sollen gleichmäßigauö beiden Religionen bcsezt werden, so zwar, daß wo z. B. der Landschrcibcr katholisch, der nächststehcndcBeamte protestantisch und umgekehrt ist; diese Stellen sollen je zu zehn Jahren umgehen. Die Wahl der Beamten steht je nach ihrer Confcssion dem einen oder andern regierenden Orte zu. Auf sämmtlichen Taglcistungcnsollen in Rcligionö- und StandeSsachcn durchwegs ein katholischer und protestantischer Schreiber daS Protokoll