Druckschrift 
6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
1683
Einzelbild herunterladen
 

Mai bis August 1712

1683

überlassen Luccrn, Uri, Untcrwaldcn und Zug den AuStrag des Streites denen, welchen es gebührt oder die hiczuberechtigt zu sein glauben. Damit sollen endlich alle Rechte von Drittlcutcn unberührt und der volle Friedenunter den Parteien wieder hergestellt sein; Alles jedoch unter Vorbehalt der Gcnchmhaltung durch die Obrig-keiten. Glarus behält sich, falls diese Thcilung zu Stand kommen sollte, seine Rechte auf die Vogteicn vor,ebenso Frciburg und Solothurn mit Bezugnahme auf Thurgau, und Schaffhauscn hinsichtlich der Stadt unddes Gebiets von Dicßcnhofen. Diese Antwort wird zuvor dem französischen Gesandten und dann auch denzwei Städten übermittelt. Lcztcrc erklären mündlich dem Ausschüsse, die Antwort sei in Bezug auf Toggcn-burg ungenügend; man verlange, daß sich diejenigen, denen es zusteht, darüber positiv aussprechen; fernerrügen sie, daß in der Antwort daö Wort protcstirend gebraucht worden, was gegen die altgcübtc Titulatur sei.Die neutralen Orte hinwieder finden, daß die zwei Stände auch ihnen gegenüber daö Dccorum außer Achtgelassen und lassen sie durch Landammann Zwicki wissen, daß ihre Antwort doch wenigstens in schriftlicherForm gegeben werde. 2-t. Juni. (Die unbrtheiligtcn Orte.) Zürich und Bern haben ihre Erklärung vongestern bezüglich Toggcnburg nun wirklich schriftlich eingegeben und dahin präcisirt, daß sie sich ohne bestimmteDrelaration in keine Gcgenantwort einlassen werden und dabei mit Rüksicht auf den Gebrauch des Wortesprotestirend" eröffnet, keinerlei Actcnstükc, in denen vorkomme, mehr annehmen zu können. Dies wird denV Orten und dem Gesandten dcö AbtcS mitgcthcilt mit dem Ersuchen, alle Streitigkeiten wegen der Titulaturzu vermeide». Glaruö und der Abt melden, daß sie ihre Antwort schriftlich eingeben werden. 25. Juni.(Die unbcthciligten Orte.) Es liegen nun die Antworten des Abtes und von Schwyz und GlaruS betreffendToggcnburg vor. Der Gesandte dcS Abtes, an den bishin noch keine Eingabe gelangte, will diese hochwichtigeAngelegenheit seinem Herrn alsoglcich berichten und auf einlangende Instruction sich darüber vernehmen lassen.Schwyz behält sich seine Rechte in bester Form vor in der Zuversicht, daß Zürich und Bern, wie bishinwiederholt erklärt, Niemand und spccicll die beiden verlandrrchtcten Orte an ihren Befugnissen und Rechtsinnenbcnachthciligcn zu wollen, auch künftighin bei diesen Eröffnungen verbleiben werden. Das Weitere überlassendie Gesandten ihren Herren. Auch Glaruö behält sich seine Rechte vor. Laut Bericht dcS Ausschusses, derdiese drei Antworte» übcrbracht hatte, ließen die beiden Städte besonders über die Vernehmlassung des äbtischenGesandten ihre Verwunderung laut werden, der sich stelle, als wüßte er nicht, um was eS sich handle. DerAbt sei die eine Ursache des entstandenen Ungemachs gewesen und »volle nun auch wieder die Pacificationverhindern. Bezüglich der Antworten von Schwyz und GlaruS behalten sich die zwei Städte die nähereErläuterung der Rechte von Schwyz und GlaruS vor. Die katholischen Orte, die sich jczt der Toggcnburgcr-sachc zu entziehe» suchen, hätten sich zuvor derselben zu viel augcnommcn; da kein Frieden gemacht werde,wenn nicht gleichzeitig auch diese Angelegenheit ihre Erledigung finde, werden die unbcthciligten Orte ersucht,dahin zu wirken, daß auch der Abt sich positiv ausspreche, zumal auch Gras Trautmannödorf sich für Bei-legung des Streites verwende. Die katholischen Orte entgegnen darauf, sie hätten sich der Toggcnburgcr nieanders als vermittelnd angenommen; was weiter vorgegangen, sei auf Anrufen von Schwyz geschehen. DerGesandte des AbtcS spricht sich des Weiter» dahin aus, die Anschuldigung, als sei der Abt die Ursache diesesKrieges, sei unschwer zu widerlegen. Es verlaute aber noch mehr, daß man auf gar keine Rechtfertigungsich einlassen wolle. Die Berufung auf Trautmannödorf, als wünsche er eine Nachgiebigkeit in dem Toggcn-burgerstrcit, sei eitel; vielmehr stehe fest, daß Kaiser und Reich dem Abte bei höchster Strafe und Ungnadebefohlen haben, sich in keinerlei nachthcilige Abmachungen einzulassen. Da Zürich und Bern gegenwärtigLand und Leute seines Herrn durchaus iu ihrer Gewalt haben, so daß der Abt davon keines Häärlcins Werth