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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1682
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1682

Mai bis August 1712.

zwei Städten ein Vorthcil gebühren. Die unparteiischen Orte sind damit zwar einverstanden, finden aberbedenklich, diese Thcilung der Vogteicn noch einmal anzuregen, nachdem sie beim ersten Mal nicht einmaleine Antwort erhalten konnten. Nach ihrer Ansicht sollten sich zuerst die beteiligten V Orte über die vierForderungen aussprechen. Der französische Gesandte ist aber anderer Ansicht, da er durch Landvogt Thormannin Erfahrung gebracht hat, daß dieser Theilungsvorschlag den zwei Städten nicht zuwider sei. Zürich undBern lassen sich einem Ausschuß gegenüber also' vernehmen: Jedem Thcile soll das, was ihm durch denFrieden zugeeignet wird, mit voller Souveränität verbleiben in dein Sinn, daß durch einen solchen Friedenden Erklärungen der zwei Stände und ihren Mitrechtcn an den gemeinen Herrschaften die Gebühr verschafftwerde. 22. Juni. Der französische Gesandte, der sich gestern sofort über die Landkarte» scztc und sich überdie Lage, Mannschaftszahl u. s. w. der Vogteicn von den V Orten die nähern Aufschlüsse geben ließ, legtden zwei Städten folgenden Thcilungscntwurf betreffend die gemeinen Vogteicn vor: Er wolle die V Ortezur Abtretung der Grafschaft Badem mit all' ihren Rechten vermögen unter der Bedingung, daß ihnen dieFrciämtcr, Brcmgartcn und Zugchör und das Geleit zu Lunkhofen, ferner die Besezung der Ehorhcrrcnstcllcnzu Zurzach überlassen werden. Werde man hierüber einig, wolle der Gesandte dann auch noch auf dieThcilung der übrigen Vogteicn eingehen. (Die unbcthciligtcn Orte.) Zürich und Bern haben zu verstehengegeben, da die katholischen Orte die mehrfach mit Nachdruk begehrte bestimmte Antwort auf die vier Be-gehren nicht crthcilten, wollen auch sie nicht mehr daran gebunden sein, gleich als ob ihrerseits nie eine Offertegemacht worden wäre. Sic wollen Niemand reizen und bedrohen, sondern lediglich den Sachverhalt ihrenObern cinbcrichtcn; durch diese Eröffnungen sollen die unbctheiligten Orte jedoch nicht Anlaß nehmen, ihreHand von der Sache abzuziehen, sonder» weiterhin sich für einen guten Ausgang derselben bemühen.. Ebensogeben sie Kenntniß von dem Vorschlag des Grafen du Luc, den sie als unzulänglich ihm wieder zurükgcstctlthatten. Hievon wird sowohl lcztcrm als den bctheiligtcn Orten Mittheilung gemacht. Der Botschafter habedieses Vorgehen der zwei Stände sehr übel empfunden und die V Orte, von diesem Berichte fast bestürzt,verdeutctcn, sie wären bereit gewesen eine Antwort einzugeben, doch habe der französische Gesandte, der sichinsoweit mit der Sache beladen, dies für unnöthig gefunden. 23. Juni. (Die unbctheiligten Orte.) Endlichist die Erklärung der V Orte über die vier Punkte eingegangen; sie bezieht sich vornehmlich auf den Vorschlageiner Thcilung der gemeine» Vogteicn. Sic überlassen an Zürich lind Bern die Grafschaft Baden, dieStädte Baden, Mellingen, Kaiscrstuhl, Klingnau und Zugehör mit dem Beding, daß die dortigen Klösterund Stifte, innere und äußere Gerichtshcrrcn und andere geistliche und weltliche Personen bei ihren Rechtenund freier Religionsübung und bei Hab und Gut geschüzt, und den katholischen Orten die Pfründen amCollcgiatstift Zurzach überlassen werden. Ferner überlassen sie Thurgau mit Ausnahme von Bischofzcll unddes dortigen Stifts und des EollaturrcchtS daselbst und unter Wahrung des Eigenthums aller Klöster, Gerichts-hcrrcn u. s. w. Dagegen soll den V katholischen Orten die Herrschaft Rhcinthal, die Frciämtcr, die StadtBrcmgartcn und das Kcllcramt sowie auch von Zürich die Grafschaft Sargans mit allen Rechten abgetretenwerden. Dagegen behalten sich die katholischen Orte ihre Rechte auf Dicßcnhofcn, die Klöster Katharinathalund Paradies, auf Gotteshaus und Stadt Rheinau vor und verlangen, daß in allen Vogteicn eine völligeAmnestie crthcilt werde, ferner freien Abzug von Geistlichen und Weltlichen und freien Durchpaß und Durch-fuhr. Da durch Ucbcrlassung der größten und besten Vogteicn Zürich und Bern überaus im Vorthcil seien,wünschen die katholischen Orte, daß ihnen zu ctwclchcm Ersaz deren Anthcilc an den ennctbirgischcn Vogteicnübertragen werden. Wegen der KricgSkoften soll kein Theil dein andern etwas fordern. Toggcnburg betreffend,