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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1617
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Juli 1711.

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als alte Bürger mit gleichen Pflichten sich bei den andern mit Bern vcrbnrgrcchtetcn katholischen Glaubens-gmosscn niederzulassen, oder unter Aufgebung des bcrnischcn Bnrgrcchts in den bischöflichen Landen Wohnungi» nehmen. In jedem der beiden abgegrenzten Landestheilc darf nur ein RcligionSbckcnntniß ausgeübt werden.Alle bisherigen Klagen und Händel bleiben auf sich beruhen. In dem Twing von Sechof oder Elay darf"»der Kirche noch Kapelle oder Pfarrhaus gebaut, noch öffentlicher Gottesdienst gehalten werden. Der öffentlicheGottesdienst von Sechof findet wie biSanhin zu VcrmcS statt; doch ist es dem katholischen Priester daselbst"»benommen, die Scinigcn zu besuchen und Kranke und Sterbende zu versehen. Der Brief über die Errichtung"»er rcformirten Pfarrei in Seehof wird aufgehoben. Diese Ausscheidung findet auch Anwendung aufabwesende Münstcrthalcr. Die katholischen Glasmacher, Holzhakcr und Köhler ob dem Felsen und derkatholische Förster in der Chorherren Behausung zu Münster dürfen daselbst ihre Religion während ihresicitwciligcn Aufenthalts nicht ausüben. Die Güter der Rcformirten in dem katholischen Landcötheil und um-»clehrt sind bis längstens zu Michaclstag zu verkaufen; nöthigcnfalls haben die Gemeinden dieselben in denvon beeidigten Schäzcrn gemachten Preisen zu übernehmen. Bei Lchcngütcrn bleiben die Rechte den Lchcn-httrcn vorbehalten. 2. Die Collatorcn der Pfründen in dem rcformirten LandcStheil ob dem Felsen habenb» von ihnen bezeichneten Pfarrer zur Prüfung in Lehre und Leben und zur Annahme oder Zurükwcisung"ach Bern zu schiken; erst nach erhaltener Approbation dürfen sie installirt werden. Sie gehören dem Capitcl^idau an. Die Präsentation der Pfarrer soll daher künftig nie mehr unterlassen werden. Wird der erste^geschlagene nicht admittirt, so hat der Collator einen zweiten, dritten u. f. w. vorzuschlagen. Doch solldadurch dem Bischof als Landesherr» an der Civil- und Strafgcrichtsbarkeit nichts benommen werden. 3. Dervierte Punkt dcö Nidaucr Vertrags von 1766 über den freien Verkehr der Münstcrthalcr mit Bern in allenbürgerrechtlichen Angelegenheiten wird bestätigt. 4. Die Audienz- und Sprnchgcldcr in bürgerlichen RcchtS-hrcitigkcitcn und Jnjuricnhändcln dürfen in keinem Fall die bisherigen fünf Schilling übersteigen. 5. Sämmtlichcübliche Beschwerden der bischöflichen Untcrthancn (zwanzig an der Zahl) werden gütlich verglichen. Darüber"»rd ein besonderes Protokoll aufgenommen und dem Haupttractat beigefügt. 6. Sämmtlichc Briefe undZiegel der Münstcrthalcr, BcrnS und dcö Bischofs, und alle bezüglichen Verträge werden abermals bestätigt^onn inskünftig begründete Klagen der Münstcrthalcr über Mißachtung dieser Verträge oder über Eingriffe'» ihre Rechte vorfallen, mindcrwichtige bürgerrechtliche Beschwerden ausgenommen, und der Bischof auffreundliche Mahnung des Standes Bern innert drei Monaten nicht die gebührende Abhilfe verschafft, sovorwirkt derselbe eine Convcntionalstrafc von 20,600 Thalern, für welche sich Bern an der bischöflichen Prvpstcidem Felsen, Sechof ausgenommen, versichern mag. 7. Es wird festgestellt, daß die noch unerledigten An-^»»dc wegen der Grenzen des TcsscnbcrgS, der dortigen gemeinsamen Waldungen lind anderer Streitsachenkocalcr und nachbarlicher Natur auf ciiicr Confcrcnz zu Ncuenstadt ausgetragen werden sollen, was wirklich»> der Zeit vom 10. September bis 3. Octobcr 1711 geschehen ist.

Der vorstehende Vertrag »ebst de» Beibriefe» ist von beiden Parteien ratificirt worden.

Zu 7. Confercnzen über gleichartige Anstände zwischen Bern und dem Bischof von Basel hatten schonfrüher stattgefunden zu Biel den 21. bis 23. August 1681 und den 12. bis 19. November 1691.

Staatsarchiv Bcr»: Bischos Vasel-Bücher 2. tat. 010. L lz. koi. gl

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