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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juni 17! 1.

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">ehr, da der Bischof von Basel nicht nur ei» Eidgenosse, sondern auch ein Glied des Reiches sei. DerBischof könnte klagend an den Kaiser gelangen, er wäre untcrdrükt worden zu einer Zeit, wo ihm keine Hilfegeleistet werden könne; wenn in diesem Falle die katholischen Orte die Klage unterstüzcn würden, so hättendie evangelischen Stände sich selbst zu verweisen, daß sie ohne jeden Nuzcn Feuer in ihr eigenes HauS gelegthätten. Diese Zuschrift wird sofort dahin beantwortet, man werde das Gesagte seiner Wichtigkeit wegen andie Obern bringen; den Frieden im Vaterland habe man von jeher als ein kostbares Kleinod betrachtet und^nne schon jezt versichern, daß die evangelischen Orte nichts vornehmen werden, was sie nicht vor Gott unddcr Welt verantworten könnten. I». I. Von Zürich wird einläßlich über den Stand der Dinge im Toggcn-burg berichtet und hervorgehoben, daß Hoffnung vorhanden sei, den sehr bcdanerlichcn Zwist zwischen Panner-hcrr Bösch und Sckclmcistcr Rüdlingcr beizulegen. Die übrigen Stände versichern ihre bisherigen gutenBesinnungen gegen die leitenden Orte Zürich und Bern. Da gegenwärtig, nach dem Tode des Kaisers, kein^cichsobcrhaupt besteht, beantragen die Gesandten von Zürich und Bern, auf nächster Jahrrcchnung daSBundes- und Lehenövcrhältniß dcS Abtes zum Reich, der bald ein Eidgenosse, bald ein Reichsgcnossc sein^ll, zur Sprache zu bringen und in kategorischer Weise zu verlangen, daß die Sache klargelegt werde.Bkin, der Abt auf diesem Bündniß und dem LchcnSvcrhältniß beharren wolle, so soll die Unverträglichkeit^«selben mit dem bisherigen eidgenössischen Recht kraft des Abschieds von 1703 mit aller Entschiedenheitbetont werden; falls der Abt aber vorgeben sollte, er wolle das eine oder andere nicht gestehen, oder erbeabsichtige nicht die Lehen vom Kaiser wieder zu erlangen, so soll er zur Ausstellung eines Reverses ange-halten werden. Dieser Antrag wird allseitig gutgeheißen und eine einheitliche Instruction in diesem Sinneschlössen. II. (Zürich und Bern.) Zur Wiederherstellung der Eintracht und Abstellung des Streites zwischen^sch und Rüdlingcr, dessen Fortdauer daS ganze Land bedrohen würde, werden folgende Beschlüsse gefaßt:Es werden sowohl an den gemeinen als an den evangelischen Landrath im Toggcnburg, und an Bösch""d Rüdlingcr gesondert durch Zuschriften die eindringlichsten Vorstellungen gemacht, die Zwistigkciten zu""tcrdrükcn, durch welche nicht nur dcS Landes Wohl, sondern auch die Untcrstüzung der beiden Stände in^age gestellt werden. Dem evangelischen Landrath wird empfohlen, da und dort in verschiedenen Sachen^bht gar zu viel Exemtionen zu suchen und nicht zu difficil zu sein, da dadurch bei den katholischen Mit-^»dleuten leicht Mißtrauen erwekt werden möchte. 2. Rathsprocnrator Hauptmann Johann Ulrich Nabholz"°u Zürich wird abermals zur Versöhnung der Gcmüthcr mit folgender Instruction in das Toggcnburg undden entzweiten Führern Bösch und Rüdlingcr abgeordnet: dem gemeinen Landrath und beiden Häuptern"ud ihrem Anhange auf alle crsinnlichc Weise einzuschärfen, daß die beiden Stände nur in der VorauSsczung,das ganze Land Toggenbnrg unter sich einig sei, die Dcclaration gethan und seither so viele Mühe und^stcn auf sich genommen haben; den streitenden zwei Häuptern soll er in den Sinn legen, daß auf sie die^sachc und die ganze Schuld der gegenwärtigen Reibung zurükfallcn und daß sie auf thörichtc, unverant-^Nlichc Weise an dem Ruin dcS Landes arbeiten. WaS daö Appcllationswcscn, das namentlich von den^hurthalcrn disputirt werden wolle, betreffe, soll Nabholz dahin arbeiten, daß die sämmtlichcn AppellationenStreitsachen im Werth von 40 bis 50 Gulden an die zwölf Appcllationöräthe, in Processen aber von^ bis 300 Gulden an den gemeinen Landrath gehen. Ferner soll Nabholz geltend machen, daß in denfeinden alle zwei Jahre die Gerichte besezt werden können, dagegen sollen die Landräthe nicht nach Be-''°ben abgesczt werden. Wenn eine Gemeinde sich über sein Landrathsmitglied zu beschweren berechtigt glaubt,sie dies an den Landrath selbst bringen. Schließlich wird bestimmt, mit Gelegenheit dem König von