Juni 1711,
1613
bischöflichen Abgeordneten eingehändigten Vcrzcichnih der Katholischen ob dem Felsen, welche das Land verlassensollen, und dem vom fürstlichen Statthalter Mahlcr eingereichten Verzeichnis, der katholischen Familien daselbst,wird gutbcfunden, die definitive Schlußnahmc den Obrigkeiten vorzubehalten. Da in all' diesen Streitpunkte»bie gütliche Beilegung angetragen ist, soll diese vorderhand noch versucht werden, wobei die katholischen Ortedein Bischöfe überlassen, was er seinem Lande und Volke am zuträglichsten erachte. Sofern dann aber dieAnerbietung des Rechtes nicht angenommen würde und es zur Anwendung der Gewalt kommen müßte, sollber Bischof befragt werden, welche bundcsgcmäße Hilfe er in diesem Falle verlange und mit was für Mittelnund Kricgsvorräthcn er versehen sei. Nachdem diese Bcrathungcn durch einen Ausschuß den Gesandten desBischofs vertraulich eröffnet worden, erscheinen diese wieder in der Sizung und erklären, daß der Bischof ohneZweifel sowohl der gütlichen als rechtlichen Austragung des Handels Statt und Plaz geben werde; siebefürchten aber, daß Alles zu Ungemach „verstürzct" werden müsse. Zur Beantwortung der Frage, welcheHilfe der Bischof iin Kriegsfall begehrte und welche KricgSmittel ihm zur Verfügung stünden, mangle ihnenspeciellc Instruction. Discurswcisc habe der Bischof verspüren lasse», daß seines Trachtens im Kriegsfall dieverbündeten katholischen Orte von ihnen aus durch Einfall in's Bcrnergcbict operirrn sollten und zu beherzigenwäre, daß durch die Abreißung eines so ansehnlichen Gliedes oder eines TheilS davon das corpus e-Ullolioumabermals eine empfindliche Schwächung und Bern eine entsprechende Verstärkung erfahren würden. Nachdembie bischöfliche Commission abermals in Abstand getreten, erfolgt eine neue Bcrathung, worauf den Abgeordneten"echmals wiederholt wurde, man werde die wichtige Angelegenheit heimbringen und gewärtigen, was zumkommen der katholischen Religion beschlossen werde. Was die Kriegshilfe betreffe, über welche die Gesandten°hnc weitere Instructionen gesprächsweise sich unterredet hatten, so erscheinen die Diversionen in'S Bcrncrgebietschwieriger als der Zuzug selbst, iu allen Fällen aber werde man nach Inhalt des Bundes Pflicht undSchuldigkeit thun. Sollte ein plözlichcr Ucbcrfall stattfinden, davor Gott sei, soll der Bischof schriftlich anbw ersten und gelegensten Orte gelangen und dann seine Gesandtschaft an die Orte nach Rang und alter^wvhnheit abfertigen. Das Schreiben deS französischen Ambassadors vom 31. Mai, womit er der katholischenKonferenz nachdruksam eine gütliche Beilegung des Münstcrthalcr Streites empfiehlt, wird gebührend verdankt""b zugesichert, daß man das Möglichste zur Beibehaltung des Friedens thun wolle. Da der Gesandte sichbeschwert, daß ihm nicht der mindeste Umstand dieses ZwistcS bekannt gegeben worden sei, werden ihm die^sandten von Solothurn daS Erforderliche zur Kcnntniß bringen, damit er wenigstens von den katholischen^vten nicht übergangen werde, «. Dem apostolischen Nuntius wird die gethanc Proposition verdankt mit^ Versicherung, man habe seine nachdruksamen Vorstellungen sehr zu Gcmüth genommen und werde trachten,allem ererbtem katholischen Eifer der Religion zu steuern, wozu man aber auch die Mitwirkung desNuntius und dessen Empfehlung des katholischen Wesens an den Papst erbitte. Der Nuntius crwiedcrtbarauf, er wünsche sehr, daß man seine Worte beherzige, da es sowohl um die Religion als die eidgenössische^iheit zu thun sei, wo man mit Wenigem anfange und allgemach mehr und mehr suche. <1-1. (S. u.
b Vogtcien.)
Man sehe auch in dem Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
^wfschaft SarganS. i. Art. 1S3. Jnrisdictionsstr. mit Werdend.
w»tei Freiämter. I,. Art. 208. Krieg«- ». Militärsachen.
°Ktei Lauts «I. Art. 208. Postwesen. «l. Art. 232. Beziehungen z. Bischof v. Como.
Met Luggarus. k. Art. 45. Allg. Vcrordn., Landesverw.
°KWi Atainthal. «. Art. 1t>4. Kirchliches, Geistliche. t. Art. 158. Landesstatuten, Recht, Gericht.