1612
Juni 1711,
in Anbetracht dessen, daß der Bischof die Beschwerden der Untcrthancn rcmedircn werde, sofern sie in de»Landcsrödcln, Verträgen und Herkommen begründet seien, von der Ansprache der damaligen Kosten abfielst-so sei solches nicht als eine Bedingung, auf welche Bern bei nicht erfolgender Abhilfe zurükgrcifcn köm»',aufzufassen, sondern der Abstand von den Kosten sei positiv ausgesprochen, so daß Bern heute diese ich""damals unbegründete Forderung nicht wieder lebendig machen könne, um so weniger, als Bern damals oh»"allen Anlaß und gegen alles eidgenössische Herkommen gerüstet habe und der Bischof unbewaffnet gewesen st»Darauf wird kurz die Entstehung und der bisherige Verlauf des Streites dargelegt. Nachdem Bern sich ^Sache angenommen, als gewisse Münstcrthalcr, die, eigenmächtig ohne Begrüßung des Landesherr» und »"Widerspruch mit dem Nidauervcrtrag eine Okninkre ä'enguetö errichteten, gestraft wurden, ließ es im Scptc>»^171l1 durch eine Gesandtschaft dem Bischof ein Memorial eingeben, daS leztcrcr im Octobcr erwicdcrtc, D"ernstliche Wiedcrantwort der Bcrncr erfolgte aber erst im Januar 1711, worauf die Entgegnung nicht sts""'möglich gewesen sei und die Gesandtschaft des Bischofs erst im April in Bern eintreffen konnte. Der dalstNg"Schriftcnwechscl bis Ende Mai ist den Ständen insgemein mitgcthcilt worden. Was specicll die Ausweist"^der Katholischen ob dem Felsen betreffe, so wird auf das vom Bischof dem Stand Bern eingereichte Minors'das dem Abschied beigelegt ist, verwiesen; ebenso werden auch alle dahcrigcn Verhandlungen mit BernTag zu Tag weitläufig mitgcthcilt. Die von der Regierung von Bern in ihrem Schreiben an den Bsia) ^vom 16. Januar 1711 angezogenen Acten von 1531, 1533, 1535, 1542 und 1545, der Befrciuugs^von 143t), daS Burgrccht von 1486 und die Verträge von 1565 und 1616 werden ebenfalls sä»»»^verlesen und daraus entnommen, daß darin mit keinem „dürren Buchstaben" von einer Emigrationspsi^nur die Rede sei. Bern habe bis zu diesem Jahr niemals an eine Vertreibung der Katholischen g"^und seine Reformation nie so weit ausgedehnt. Die Worte in der Reformation: „der bernischcn Rcfor»'^(von 1531 und 1533) nichts Widriges vorzunehmen oder die Leute bei ihrer Religion, allem ihrem A»h»"^und Inhalt ungcirrt zu lassen," hätten nie die Bedeutung gehabt, daß deshalb die Katholischen nicht cbeisi»daselbst zu wohnen berechtigt seien. Der Gegenbeweis liege darin, daß die Chorherren des Stiftesin Granfelden noch längere Zeit nach der Reformation dort verblieben und erst nach der Hand und frcuv>der Unruhe und vielerlei Vcxationcn halber nach Delsbcrg gezogen seien. Ein noch deutlicherer Beweis lieg"im Abschied von 1611, worin die Katholischen ob dem Felsen die freie Ausübung der Religion össt» 'begehrten, was zum Vergleiche von 1612 führte. So oft man freie Rcligionsübung für die Kath»l>I)verlangt habe, sei dies Begehren streitig gemacht worden, das beweise aber eben, daß ob dem FelsenKatholische angesessen waren. Die verbündeten Orte beschließen daraufhin, Bern Vorstellungen zudaß es in diesem Streite mit keinem nachdenklichen Schritte voreile, sondern den Stand der Sache be»I 'bis die katholischen Gesandten ihren Obrigkeiten die vom Bischof mit Schreiben vom 36. Mai angen»beförderliche gütliche Austragung hinterbringen können. Dieses Schreiben wird auch abschriftlich der Eons"der evangelischen Orte in Aarau zugesendet mit dem Gesuch, den drohenden Conflict allerseits in Güte »bstwenden. Was dann anderseits die profanen und herrschaftlichen Angelegenheiten des Bischofs imbetrifft, die in achtzehn Punkten verfaßt vorliegen, so findet die Confcrcnz, daß sämmtlichc weder den »Rödel« von 1461 und 1652, noch dem Urbar von 1576, der Öffnung von 1549, dem Abschied von l"^und dem FreiheitSbricf von 1436 und dem Burgrccht vom Jahr 1486 zuwider seien. Nach gcgeM"""^Eröffnung der Instructionen in Abstand der bischöflichen Abgeordneten und nach Kcnntnißnahmc von ^Hauptacten, nämlich dem FreiheitSbricf von 1436, dem Burgrccht von 1486, ferner dem von Bern