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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1606
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September 171V,

- fVermittlunge» und Bitten nicht haben gelöscht werden können, und verschiedene andere Störrigkeiten drohe derlnntracht des Landes große Gefahr, Mit Schmerzen müsse man wahrnehmen, wie einige Mißgönner derLandesfrcihcitcn sich dieses öffentlichen Widerwillens zu Gunsten des Abts (der Gegenpartei) künstlich bedienen,sei es, daß sie den Anhängern des einen oder andern Theils Beifall spenden, sei es, daß sie wider dieAnordnungen des Landraths Mißtrauen säen, Privaten, Pfarreien und Gemeinden gegen die Landsgcnieind^bcschlüsse anhezen und zur Widersezlichkeit ermuntern. Diese Anläufe wider die Autorität der Landsgemeindeund der Behörden werden in einem Memorial von acht Punkten aufgezählt; als das gefährlichste wird bezeichnet,daß ganz nach dem Wunsche von St. Gallen einige Landleute von beiden Religionen sich der allgemeinenLandcsstcucr zur Dekung der bekannten namhaften Landeskoste» widersczcn und ausstreuen, man wolle einigealte Gerichlskosten von Mvsnang, Schulers 3tttt Gulden, Landvogt Stadlers 3NNN Gulden und alle Koste"der Schloßbesazungcn von den gemeinen Landlcutcn beziehen. In Betracht des Anhangs, den beide streitigeT heile, Boich und Rüdlinger, in und außer dem Rathe bcsizen, und was sie allenfalls von den öffentlichengeheimen Anhänger» des Abts für Schuz, Hilfe und Ncbennuzen zu hoffen haben, werden die vertraute"geheimen Räthe in Zürich ersucht, mitzuhelfen, daß diese Unordnungen möglichst schnell vcrstckt werden,

Staatsarchiv Zürich: Acte» Toggenburg, <Lrig,> Staatsarchiv Bern t Toggcnburgbüchcr S, >«°'

2> l7lv, 25. Octvbcr, Zürich an Bern, 1. Befund über die bernischen Antrüge in der Conferc"ivom 2ö, September 171V: Wenn Zürich in Bezug auf die Gesandtschaft an den kaiserlichen Hof in Betracht""«ziehe, wie schon vormals der bekannte kaiserliche Minister (v. Grüth) mit all' seiner angewendeten Mühe inseiner Negotiation bei Hof gleichsam unterliegen und gestehen mußte, daß die dem Abte günstigen Minist"die Oberhand gewannen, so erscheine die Hoffnung auf einen Erfolg gering. Wenn der Abgeordnete bei'"Kaiser aueb Zutritt erhalte und ungehindert sei, die ganze Sachlage genau darzustellen, so werde nach dt>"Ermesse» Zürichs nicht mehr erreicht, als daß entweder der Kaiser sich auf sein an beide Stände erlassene«Schreiben berufe und falls die eingenommenen Schlüsser in ehcvorigcu Stand gestellt werden, sich noch»'"!«erkläre, den Streit der eidgenössischen Mediation zu überlassen; oder daß andernfalls die Freunde des Abt«gar trachten, den ganzen Handel an dem wienerischen Hof zu behalten und so mit List de» eidgenössisch"'Händen zn entwinden. Sollte aber die Negotiation fruchtlos sein, werde, wie Zürich erachtet, der Abt mehr alsje animirt, die kaiserliche Hilfe anzurufen, und der Kaiser mehr und mehr angespornt, sich des AbteS anz"'nehmen. Die Abordnung an den Reichsconvcnt belangend, werde der Abt die katholischen Minister M"'für sich zu gewinnen wissen, während beide Stände nicht einmal der Hilfe aller evangelischen Vertreter versichertseien, 2, Zur Untersuchung der so schädlichen Mißhclle unter den evangelische» Häuptern im Toggcnburg "»dzur Wiederherstellung der Eintracht empfiehlt Zürich, Ausschüsse dahin zu bescheiden, um die erforderliche»Vorstellungen zu machen, und ladet Bern ein, hierzu eine Abordnung zu senden,

Staatsarchiv Bern i Toggcnburg Bücher !S7, iOrigV

3) 171V, 7. u. 8. November. Zürich, Ein Ausschuß des Rathes von Zürich, vor dem die Togge"'burger Pannerherr Büsch und Sekelmcister Rüdlinger nebst Stadtschreiber Wirth im Namen der ebenfallseingeladenen katholischen Räthe erschienen sind, verhört über die von den katholischen gemeinen Landräth"'den 10, Octobcr eingegebenen Anstände die beiden erstgenannten über die Gründe ihrer Mißhelligk"""Die erstern betreffen abweichende Anschauungen in Bezug auf die pietistische Lehre des Diacon Sch"" '"Lichtensteig; die Bcurthcilung von rükgängig gemachten Eheversprechen, ob vor dem Landesconsistorium od"vor dem Pfarrer mit Zuzug der Stillstündcr; die Frage, ob der große Landrath die kleinen Landrä-l"'entsezen könne, und auch die streitige Abkurung der beiden evangelischen Gemeinden Oberglatt und Degcrsh"""Auf väterliche Ermahnung erklären Büsch und Rüdlinger, in ihren Differenzen sich dem Entscheid deevangeli,chen Landraths zu unterziehe» und im Übrigen, was gemeine oder weltliche Sachen betrifft, de»allgemeinen Hauptvcrgleich oder die Landessazung vom 1v, März 171V, besonders in Bezug auf die Appellativ""'UNd Steuern zu rcspectiren. Staatsarchiv Zürich ^ Acten Toggc»b >"S'