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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Octvber 1709,

und Bern wird insgemein als äußerst gefährlich erachtet und gefunden, man könne das, was dortnominell werde, nur durch Anwendung der äußersten Mittel wieder abwendig machen. DaS Protcctorim»Zürich und Bern ist laut Berichten des Kanzler Püntiner sogar mit den bedrohlichen Vorstellungen a» b"'Abt gelangt, seine festen Häuser, nämlich Jbcrg und Schwarzenbach zu räumen. Es wird daher inwägung gezogen, ob nicht katholische Repräsentanten nach Wyl abzuordnen seien. Bei der dcrmaligc» ^bitterung im Toggcnburg, wo seit lcztcr Tagsazung Alles in Zerrüttung ist, dürfte aber die Abordnung v""Gesandtschaften wenig guten Erfolg haben; denn alle fürstlichen Manifeste und Anerbictungen sind >»»!""gewesen und dem Anschein nach lassen die Toggcnburgcr das Usurpirtc nicht mehr aus der Hand, csdenn durch Anwendung von Gewalt. Daher soll sich der Abt in Stand sczcn, das Scinigc wicdcrzuerebcr»und die beiden vcrlandrcchtcten Orte ersuchen, kraft LandrcchtS die Untcrthancn wieder gehorsam zu mach"''worauf jene sodann Anlaß haben, die übrigen Orte bundcSgcmäß zu mahnen. Bei dieser Aufeinander^^des Handelns versprechen die katholischen Orte, bei ihren sowohl dem hohen Gewalt von Schwyz als a>allen Tagsazungcn gemachten Zusagen cinmüthig bestehen zu wollen. WaS die Evaluation der festenbetrifft, sind die Gesandten nicht instruirt, doch konnten sie bei Ehre und Eid dem Abte die Räumunganrathen, um so weniger, als die zwei Schlösser den vcrlandrechtctcn Orten auch anhcimstchcn und daS eine davon, ein Lehen der sieben im Thurgau regierenden Orte, gar nicht in Toggcnburg liegt und schon vorher d""Abte zugehörtc. Da sichere Berichte einer durchgehenden Truppcnaufmahnung in den evangelische» Orte»namentlich auch aus Bern insgeheim nähere Angaben eingetroffen sind, daß des Toggenburgcr Streites wcg^die Kricgsordrcs ergangen seien und bis zu dessen Beendigung fortgesczt werden, so wird beschlossen, sich 'stündliche Bereitschaft zu sezcn. Die geheimen Kriegöräthc werden demnach zur Anordnung der kricgcr'Ndefensiven Schuzmaßnahmcn zusammcngewiescn. Da Freiburg wegen Kürze der Zeit an dieser Confcrcnztheilnehmcn konnte und sich daher entschuldigt hat, wird beschlossen, sowohl an diesen Stand als dieWallis eine Gesandtschaft nach dem Guterachten der Obrigkeiten zur Befestigung treuen Zusaimnenhaltc»^katholischen Orte abzuordnen. Inzwischen wird Lucern an beide Orte mit nachdrüklichen Schreibenschluß von Abschriften der jüngsten toggenburgischcn Mandate und der Zuschriften von Zürich »>^ ^betreffend die Räumung der festen Häuser im Toggenburg und der dahcrigcn Antwort des Abtes, ^Erlasses von Zürich an den Landvogt im Thurgau bezüglich der Stadt Stein gelangen, und sie nachgeheimen Abschiede zu bundcsgcmäßcm Aufsehen und Hilfe auf alle Fälle ermahnen. Zur Auffrischung ^geheimen Abschiede und zu vertraulicher Unterredung wird sodann auf den 17. November eine ConfcrcnZ ^Luecrn, Frciburg, Solothurn und Wallis nach St. Urban angcsczt. Wallis wird anhcimgestellt, un>cr ^ständen einen ihm besser geeigneten Tag zu bezeichnen und crmahnt, zuvor noch den im Novemberabschiedet«) Zusammentritt mit der Stadt Frciburg zu bewerkstelligen. Endlich sollen auch in gleiche ^durch den Repräsentanten obige Schriftstükc dem Bischof von Basel zur Kcnntniß gebracht werden.auch der Strcithandcl mit der Stadt Stein durch die zürcherische Drohung, gegen die Vollziehungkcnntnisscö Gewalt anwenden zu wollen, auf die Spizc getrieben wird, beantragt die Mehrheit derHemmung und Untergrabung der Rcgicrungsform nicht länger zu dulden und einfach auf der >nbeschlossenen Exemtion zu beharren. Es fällt jedoch auch die Meinung, man solle mit dem Einzug bcr ^der Stadt Stein nicht so eilig verfahren und vorerst die diesseits der Brükc wohnenden Thürgaucr ^lcgung ihrer Buße anhalten, da es ja im Allgemeinen mehr auf Aufrcchthaltung der Landesherrlich ^auf ein Gcldintcrcsse abgesehen sei. Unter diesen Umständen wird eine Schlußnahmc vertagt in der H"si'