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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1547
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Juli, August u, September 1709. 1547

^Whrigc,, Jahrrcchnungsabschicdcs abstellte. Da Bern diesen Punkt damals rolersnäum genommen^te und gegenwärtig darüber nicht instruirt ist, meldet den Vorfall den Obern und verlangt Weisungen,'s diese ankamen, hatten Rathshcrr Landolt von Zürich und Stadtrichtcr Georg Ritz von St. Gallen imdes dortigen Dircctoriums mit dem Gclcitsbcständcr von Mellingen unvorgrciflich einen VergleichPrebet, dahingehend, daß ihm während seines noch acht Jahre dauernden GclcitsbcstandcS jährlich von den^"arcn, welche die Boten auf ihren Beipferden durch das Bcrncrgcbict über Mellingen nach Zürich, Schaff-ens«,, St. Gallen u. s. w. führen, 15 Gl. Alles in Allem bezahlt werden, worin jedoch die Karren und"Mich! einbegriffen sind. Dieser Vergleich wird genchmigt und soll in der Session der regierenden"e der Grafschaft Baden für einmal nicht angezogen, sondern zugewartet werden, ob das eine oder andere" die Sache zur Sprache bringen wolle. Inzwischen wird den Postämtern überlassen, den genannten Vcr-mit dem GcleitSbeständcr einzurichten und mit ihm auszuwechseln, r. (Alle Orte.) Die Gefährde,durch das Bündniß des AbtcS mit dem Kaiser dem Vatcrlande insgemein und namentlich den vom^'sisland abgerissenen Länder» droht, veranlaßt die Bcralhung, ob nicht in der gemeinen Session die Auf-^»»g des Bundes verlangt werden soll. Der Gesandte von Außcrrhodcn, welcher Stand zu den abgetrennten^'Mauden gehört, wird ersucht, sich von seiner Obrigkeit mit der Instruction versehen zu lassen, die Vcr-"'chüing dieses Bündnisses zur Sprache zu bringen; von Appcnzcll-Jnncrrhodcn, das zwar jüngst sich ernstlichdiesen Bund ausgesprochen, wird wenig gehofft, da die übrigen katholischen Orte es bei gegenwärtiger'""läge wohl auf andere Gedanken gebracht haben. Dieser Anregung verspricht der Gesandte von Außcr-sofort stattzugeben. Da sämmtlichc Obrigkeiten der rcformirtcn Orte immer noch von Herzen einec Erörterung des Streites zwischen dem Abt von St. Gallen und den Landlcutcn im Toggcnburgwird angemessen befunden, das weitere Verhalten hinsichtlich der gewünschten Mediation von denZungen des Abtes abhängig zu machen. Nachdem nun in gemeinsamer Sizung der Abt seine Vermittlerde» Orten Luccrn, Uri und Solothurn gewählt und sich im Fall der eine oder andere dieser Herren zu-^ '3 nicht functioniren könnte, an seiner Statt einen andern Vertrauensmann aus den nämlichen Kantonen^ diesen vorbehalten hatte, eröffnen die Gesandten von Zürich, Bern und Basel, daß sie hinwieder vonObern als Committirtc zur Mediation für die Toggcnburgcr bezeichnet worden seien. Da eine gleich-er Mcdicttion, welche die katholischen Orte in ihren Voten niemals anerkennen wollten, nun thatsächlichhaben die drei evangelischen Orte als von einer Partei erbetene Vermittler, auch im Falle, wo die

SütliErst

^,'abcndc Mediation sich fruchtlos zerschlagen sollte, doch eine Handhabe, so daß sie zu», Trost der Toggcn-^ jederzeit die Hand in das Geschäft schlagen können. Um diese Mediation sobald möglich zur Vcr-

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^'ch»g zu bringen, soll in der gcincincn Sizung verdcutct werde», die evangelischen Orte wollen es

der Abschiede von 1705 und 1706 bewenden lassen und die weitem Vcr-

dvr ""gen ausschließlich den ernannten Vermittlern anheimstellen. Die Verhandlungen wegen der Toggcnburgcr« "ach der Ankunft des dortigen Ausschusses, die gegenseitigen Klagen und Beschwerden u. s. w. sind. Irlich j,n allgemeinen Abschied enthalte». Bezüglich der Mcdiationsvcrhandlungcn wird auf den hierüber>clt verfaßten Abschied (der in Wirklichkeit nicht existirt) verwiesen. Das Begehren dcS Abtes geht dabei.^'"^ch dahin, der Abt sei vorerst wieder in seine ihm usurpirtcn, mit Brief und Siegel belegte landcS-hch' ^ 'douvcränctät und obcrhcrrlichcn Regalien cinzusezcn, und erst dann sei zu untersuchen, welche FreiToggcnburgcrn gebühren. Die Toggcnburgcr dagegen behaupten, daß gerade die vom Abte^'ttci, Urkunden ihr Landrccht und den Landcscid, welche vor der äbtischen Herrschaft mit Gunst und