Juli u. August 1709.
1541
Untmvaldcn und Zug finden, cö seien drei Fragen zu entscheiden: 1. ob und wie die Landlmtc im Thurgau,die zu Stein Bürgerrecht haben, den thurgauischen Musterungen beiwohnen sollen; ob der Zollbczug, derschwang bezüglich dcS BrodcS, WcincS und SalzcS u. s. w. bestehen dürfe, und ob der Burgerrid keinenAngriff in den landesherrlichen Eid enthalte; 2. ob die vom Landvogt der Stadt Stein auferlegte Bnstcihrer unbefugten landesherrlichen Gebote an die Einwohner im Thurgau und wegen ihrer Wider-lichkeit gegen die Befehle dcö LandvogtcS und Anstiftung zum Ungehorsam in die Competenz deS Laudvogts'le, und ob eine Entlastung davon auf einem andern als dem Appcllationswcg zustehe; 3. ob der Landvogtls cm dem nöthigcn Rcspect und an Andern, habe fehlen lassen. Bezüglich der ersten Frage sind die Mchr-der Orte bereit sich nach Recht und Billigkeit vernehmen und alle Gebühr walten zu lassen. Die^ite Frage anbetreffend, liege der Fehler heiter zu Tage: es sei eine Berlezung der Hoheit vorhanden undkönne ohne deren Nachtheil die Strafe nicht nachgesehen werden, wenn die aus Gnaden gewährte Berufung"ach dem wiederholten Ablauf der rcchtszerstörlichcn Fristen nicht wolle eingelegt werden. Auch in diesem Fall'°"nte von der Exemtion aus gleichen Gründen nicht Umgang genommen werden. Drittens seien sie bereit,Landvogt wegen der ihm zugcmuthetcn Fehler z» verhören und nach Recht darüber zu erkennen. Sieauödrüklichcn Befehl, bei Behandlung der Sache auf dem Appellationswege unter Einhaltung der°'dc"tlichm Regierungsform nach dem Ergcbniß deö wahren Sachverhalts guteö Recht zu halten. Nachdemauch noch Bern Frciburg und Solothurn über die Angelegenheit ausgesprochen hatten, wird die weitereHandlung auf einige Tage eingestellt, damit inzwischen irgend ein Weg ausfindig gemacht werden könne,^Weitläufigkeit aus dem Geschäft zu kommen. ES wird in dieser Weise beinahe vier Wochen zugewartet;""chdem aber von der Stadt Stein sich inzwischen keine Hand geregt und die Appellationsfrist auch nichtwurde anderseits der Landvogt, der die Entgegennahme seiner Rechtfertigung inständig begehrte, ohneKoste,/nicht wohl länger in Baden zurükgebalten werden konnte, erkennt die Mehrheit der regierenden^ das Urtheil deS LandvogtS als in Rechtskraft erwachsen, und beauftragt ihn mit dessen Vollziehung,^ich protestirt sofort gegen dieses Erkenntniß und eröffnet, daß es, wenn zur Exemtion ge.chritten werdensich bemüßigt sähe, Gewalt mit Gewalt abzutreiben. Gegen diesen Protest verwahrt sich die Mehrheit^ Orte als en.en gewaltthätigm Bruch der alten Bünde und Verträge und lebt der Zuversicht zu Gott,^ °r die gerechte Sache schirme und sie stärke, daö Ihrige gegen ungerechte Gewalt zu behaupten. Nach>uligen Erklärungen und Gegenerklärungen von Zürich und der Mehrheit der regierenden Orte meldetcs sei instmir. dahin verholfm zu sein, die Angelegenheit einer raschen Erledigung zuzuführen und^ Eintrag der Rechte Dritter die Rechte der regierenden Orte zu wahren. Wenn von der RcgierungSformfangen werden wolle oder anderwie ein Eintrag der Rechte der regierenden Orte sich ergeben sollte,cs „ähere Instructionen bei seinen Obern einholen. Freiburg ist nach seiner Erklärung in dieser Sache"Uc Instruction.
Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.
(Alle Orte und Abt von St. Gallen.) Gleich bei Beginn der Jahrrechnung erkundigt sich Lucern> die seitherigen Vorkommnisse in. Toggenburg, worauf der Gesandte deS AbteS die Veränderung und,^u.,g leztcn Abschiedes betreffend die allgemeine Sicherheit zur Sprache bringt, worüber der allgemeineschied das Mehrere enthält Da in Erfahrung gebracht worden, daß die protestircndcn Stände einen^""ichen Abgesandten in Wien zur Be.reibnng deS Toggenburgerhandelö unterhalten, so hat der Abt zur