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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1542
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1542 Juli u. August 1709.

Vertretung seiner und der katholischen Orte Sache ebenfalls die Abordnung eines Eidgenossen vorgesehen

hierfür den Obervogt von Romanshorn, Freiherr Gall Anton von Thurn bestimmt. Da derselbe

wärtig Landshauptmann im Thurgau ist, wünschte der Abt hierüber die Ansicht der Eidgenossen und

etwaigen Bedenken zu erfahren. In der weitläufigen Diöcussion über die Stellung der katholischen Orte M

vorstehenden Mediation erklärt Schwyz, sich nur dann hierzu verstehen zu können, wenn Zürich und

von dem Ausschluß der beiden vcrlandrcchtctcn Orte abstehen; Schwyz wolle lieber Alles daran sezcn, als

einem nachthciligcn Schluße beistimmen. Die Gesandten von Ob- und Ridwaldcn wollen der Medial

nicht entgegen wirken, sind aber dafür, daß die Mitglieder der Eommission auö freier Wahl genommen wrr

können. Katholisch. Glarus ist nicht gegen die Mediation, sofern seine Rechte dadurch nicht bceinträ) '

werden. Wenn beiden Parteien die freie Wahl der Mittler zugestanden werde lind Schwyz sich damit ^

verstanden erklären könne, wolle es sich auch dazu verstehen, im andern Fall müsse es weitem Befehl

Obrigkeit einholen. Der weitere Verlauf dieses Geschäftes, die Verhandlungen in gemeiner Session, vu

suche der katholischen Vermittler, das Verhalten des Ausschusses der Toggcnburgcr u. s. w. sind im g"""'

Abschied dargestellt; nebenbei werden die Gesandten auch noch das Nähere zu berichten wissen. Das u'u^

holte Gesuch des AbtcS, die Sache an Ort und Stelle iin Toggcnburg selbst zu untersuchen, das auch '

Schwyz untcrstüzt wird, da sonst die guten katholischen Leute ganz verzweifeln und die andern in ihrcr

fortfahren, wird abgelehnt. Man findet es nicht rathsam, sich in dieser Weise im Toggenburg zu exp"" '

bevor man wisse, ob ein solcher Schritt voir Erfolg sein werde. Der Abt soll daher den Stand der

daselbst genau untersuchen lassen und den Orten einbcrichtcn. Inzwischen soll sich jedes Ort mit Fr»a)

rächen versehen, um, falls die Gesandtschaft der katholischen Orte im Toggenburg nicht zugelassen

wollte, nach der Lage der Dinge zu jeder Maßnahme gerüstet zu sein und sich selbst helfen zu können,

von Schwyz auö ein eidgenössisches Mahngcbot erginge. Lucern wird beauftragt, dies der Republik " ^

unter Beilegung des gütlichen Vorschlags der katholischen Vermittler und dcS AbschiedScxtractö im ^

mit der Stadt Stein mitzuthcilcn. Sofern von Wallis hierüber nächstens gar keine oder eine nicht befriede

wird sir>

Antwort erfolge, soll dorthin, sowie nach Freiburg eine Gesandtschaft verordnet werden. Luccr»

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nach Inhalt der getroffenen Verabredungen im Namen der verbündeten Orte dem Bischof von Basel

Auf die Klage der Gesandten von Svlothur», daß einige Soldaten auö dem Toggcnburg, welche unU> ^frühern Landvogt von Lichtcnstcig, Bcscnval, gedient, nach ihrer Rükkehr Forderungen gegenseiner Wittwc geltend machen und die Bezahlung vor dem angemaßten Landgericht im Toggcnburgund dabei den Schuz dieses Gerichtes gefunden haben, wird Solothurn jeglicher Beistand zugcsichc^ ^das vom kaiserlichen Botschafter der gemeinen Session eingereichte Memorial, worin er die eidgenössisch"'^,zur Beilegung dcS. Streites im Toggcnburg unter ihnen selbst crmahnt, werden demselben durch ^schuß am 14. September in Rükantwvrt die Vorschläge der katholischen Vermittler überbracht »>ü ^Bemerken, wenn dieser billige Antrag nicht beliebe, sei es jedem der bcthciligten Orte anheimgcstcllt, ^jcnigcn Mittel bedacht zu sein, welche ihm zur Wahrung seiner Rechte dienlich erscheinen. Der K

Gesandte verdankt diese vertrauliche Mitthcilung und bedauert, daß, was er zu Anfang dieserausgesehen, nun wirklich eingetreten sei, nämlich daß die Gegenpartei von Anfang an und jczt ^

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Anderes suche, als sowohl den Kaiser als die übrigen Orte der Eidgenossenschaft zu amüsircn.seine Wahrnehmungen dem Kaiser einbcrichten, der nur des Reiches Hoheit lind dcS Stiftes ^Lchenrcchtc aufrecht zu erhalten gesinnt sei. Nach Beendigung der Iahrrechnungögcschäftc siud du'