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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1540
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1540 Juli u, August 1709,

betreffend dir Eidgenossenschaft also ausgelegt werden, daß dir Eidgenossen sich kcinc vollkommene Solwcräi»''''übcr die bischöfliche» Besitzungen in der Schweiz anmaßcn und sich nicht unterfangen, diese in den Stand dttLandsasscn zu sczcn. Dieses Begehren erscheint von solcher Tragweite und Bcdenklichkcit und als ci»c >dungute Machination wider die Eidgenossenschaft, daß dasselbe zu weiterer Erdaucrung in den AWgcnoinmcn wird, ««!«?«. (S, u, d. Bogteicn.) Der Landvogt berichtet, daß er die Bußen, welcheder Stadt Stein und ihren hcrwärtö der Brüte wohnhaften Untcrthanc» wegen ihres Ungehorsams attstr^nicht in die diesjährige Rechnung gebracht habe, weil ihnen die regierenden Orte die bereits vcrstuch^Appcllationsfrist aus Gnaden wieder geöffnet hatten. Die Gesandten von Zürich bestreiten dem LandvogtBcfugniß, auf Grundlage des Vertrags von 150^ eine solche Buße auszufällen; die von Stein hätü"in keiner Weise verfehlt, zumal sie, als Angehörige des Standes Zürich, ihre Leute auf ihrem eigenen sigemustert und die jenseits der Brüte nicht als ihre Gcrichtsangchörigcn im Thurgau bcsizcn, sondernihre beeidigten Mitbürger seien, die alle Borthcilc in Ehren und Ämtern genießen, aber auch alle bmmittragen. Wenn die Stadt Stein auf die Aufforderung des Landvogts nicht willfährig gewesen »ndeine Formalität sich verfehlt habe, so sei dieö durch eine spätere Abordnung gutgemacht worden. Der ^vogt hätte wissen sollen, daß er zu einer solchen Aufforderung bezüglich der Musterung nicht befugtauf ihn falle die ganze Schuld dieses StreithandclS zurük. Es komme Alles auf den Sinn des anges" ^Vertrages und auf die bisherige Ucbung; an gegen einen diesem Vertrage widersprechenden Befehl l)^"^von Stein gar kcinc Pflicht zu appcllircn, da er an sich ungültig sei. Die Mehrheit der regierende»ist bereit, vor gcsanimtcn zehn Orten den Sinn und die Tragweite des Vertrages von 150-t zu G'behält sich aber vor, daß nur die sieben regierenden Orte übcr die Rechtmäßigkeit der vom LandvogtStrafe zu entscheiden haben. Hieraus gibt der Landvogt folgende Darstellung des Sachverhalts: Du ^Stein habe nicht nur schimpflich unter Anmaßung landesherrlicher Gewalt dem Aufgebot an seine Ang'G' ^im Thurgau zur Thcilnahmc an der Musterung keine Folge geleistet, sondern dieselben noch zum Ungch^l

aufgefordert. Nach seiner Pflicht habe er darauf der Stadt Stein und ihren Angehörigen die

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Bußen in eontumaoiain auferlegt und sei nun bereit, hierüber Rede zu stehen. Desgleichen hul'k

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Stadt Stein auf eingelangte Klage, daß sie von thurgauischcn Unterthancn seit einiger Zeit einen Zo^aufgefordert, ihre dahcrigen Rcchtstitcl aufzuweisen, jedoch auch in diesem Falle ohne Erfolg. Der La» ^verlangt daher Weisung übcr sein ferneres Verhalten hierin, und bezüglich des SalzkaufcS u. I-Gesandten von Zürich rcplicircn, die Handlungsweise des LandvogtS habe ihre Obern sehr cmpl" ^betroffen; er habe die unerhörten Bußen ausgesprochen, che und bevor er den eidgenössischen OrtenSachverhalt einige Kcnntniß gegeben; mit der einen Hand habe er die Bußen dictirt, und mit der >erst damals an die regierenden Orte geschrieben, dabei aber verschwiegen, daß zwei Abgeordnete »G ^nach dem ersten Nichterscheinen sich bei ihm eingefunden und damit das erste Ausbleiben gutdie Einstellung aller Exccutivmaßrcgcln bis zur Verhandlung der Sache vor den regierenden Orte»hätten. Selbst eine Abordnung von Zürich aus sei nicht beachtet worden, so daß im lcztcn Mai der

ergangen war, daß die Gerichtsangchörigcn der Stadt Stein lcztcrcr keinen Gehorsam »nd keine UV'" -Gefalle mehr abstatten sollen. Der Landvogt bestreitet diese Darstellung von Zürich; durch stinc" ^ ,er nicht etwa Zürich allein, sondern allen sieben regierenden Orten verbunden und müsse die Rechte der»aufrecht erhalten. Nachdem der Landvogt abgetreten war, beziehen sich die Gesandten der VII "giG"Orte schließlich auf die ichriftlichcn Erklärungen ihrer Obern in dieser Angelegenheit, Luccrn, Uri, ^ ^