Juli u, August 1709,
1539
b'6 jczt auf allcn badischcn Taglcistungcn laut hervorgehoben hätten; daß Herr Tscharncr nichts verabsäumtl>abc, sti von dessen Anwalt aus den Büchern zur Genüge dargcthan worden; die Sache rede für sich selbst,'»dem ihm auch jczt noch verweigert werde, für seine Ausstände auf die Untcrpfaudc zu greifen, und er mitFahrnissen abgefunden werden wolle. Bei der lcztjährigcn Untersuchung habe ...an allerdings die AnwälteLamers angehört man habe aber das darüber errichtete Memorial ihnen nie mitgctheilt, u. s. w. Diesandten von Bern bestehen jezt noch darauf, daß die Zinse Herrn Tscharncr auf den Unterpfandcn selbst^wiesen werden Diesen Ausführungen gegenüber erklären die Gesandten von Uri und andern Ständen,Handel sei als eine RcgicrungSsachc den Gerichten der regierenden Orte unterworfen und könne nichteigenmächtigen Beschlagnahmen erzwungen werden, sondern eS müsse der freien Justiz der ungehemmte^''f gelassen werden Zur Klarstellung dcS Verhältnisses aber sei zu wissen, daß man dem Stand Bernandern Inhaber» von Bodcnzinsen in der Grafschaft Baden die dingliche Klage auf die Untcrpfaudc fürdrei jüngsten Zinse sammt Marchzins nicht verweigere, wenn sie rechtzeitig gestellt werde; wenn aber derihrige Termin verflossen, werden diese Bodenzinse einfache laufende Schulden. Es wäre an Tscharncr^scn, die Frage ob er Fahrhabc für Bodenzinse anzunehmen habe, auf dem ordentlichen RechtswegHeiden zu lasse./ Im Jahr 1697 habe man zu sattsamem Vergnügen von Bern angenommen, die Zinö-°"M,.de können durch ordentliche Gant auf dem Unterpfand gesucht werden; allein Rathsherr Tscharncr habe'"'"'"als von der Jahrrechnung 1697 bis Martini 1698, über fünfzehn volle Monate unterlassen, von der> Gebrauch z/machen, vermittelst welcher er doch bis auf den lezten Heller auf den Unterpfandcn selbst^ bezahlt werden können. Wenn Bern die Sache 1699 neuerdings als Standessache an die TagsazungFracht, so könne daraus für Tscharncr kein Bortheil erwachsen, nachdem er unterlassen, nach Anweisung desLiedes von 1697 auf dem Privatwegc sein Recht zu suchen. Es frage sich jezt nur mehr, ob auf Seite^arncrs cur selbstverschuldetes Versäumniß vorliege, und daS müsse bejaht werden. Es sei daher auch>",ig gewesen, die lez.jährige Untersuchung den Anwälten Tscharncr- mitzutheilen, da aus ihren Vorträgen"ar ergeben hatte daß Zinse, die sie bei Zeiten betrieben, richtig bezahlt worden seien, und nur solche!' di- Ganten fielen/ die sie nicht bei Zeiten, nämlich vom Sommer 1697 bis Martini 1698 betriebenAußerdem sei bekannt, daß nur der geringste Theil von Tscharners Forderungen von Bodenzinsen,von Zinseszinsen herstamme; auch sei der Hauptposten von Spöri's Tragerei in eine Obligation>vandelt worden, die, wenn auch nicht besiegelt, dennoch vollziehbar sei. Sei dem, wie ihm wolle, im1703 sei den Anwälten TscharnerS auf ihr Rcchtsgesuch eine Erkcnutniß erthe.lt worden, ,o daß d.e>"p.ung der Rechtsverweigerung ganz dahin fällt. Etwas Anderes sei, daß de... RechtSgesuch Tscharners'h' vollständig entsprochen worden sei, aber daraus folge keineswegs, daß ihnen das Recht nicht widerfahren^ Die Session beauftragt darauf ihre Amtleute, der Sache ferner nachzuforschen und zu berichten, obvorhanden seien der Sache mit Recht abhelfen zu können. Als darauf e.n verneinender Bericht>ja„gc„ .^rd von der Session, mit Ausnahme des Standes Bern, nach reiflicher Erwägung gefunden,k" Tscharncr habe den Beweis nicht erbracht, daß ihn. weder von irgend eine», Landvogt noch einem?""dten das Recht oder der Bezug seiner ausstehenden Bodenzinse durch die Gant und de», badischcn>'chte gemäß sei verweigert oder abgeschlagen worden; daher wird auch der leztjährige Abschiedsbeschluß»» (S u Baden ) »'»' Die Gesandten von Bern legen c.nen Auszug aus den Verhandlungens.a.,mim,.» -»gm, sch,«wisch.» Kr-i«.°»«.»,-S !» Ulm ««,, D,r sunfl, P»»„ d.«" -ml«, das B-gch.-„ d.« Bisch°fS »»,, «»„!»„., °« f-N- »m « de» ».chpIMch,» Fi»««