1536 Juli u, August 1709,
cinschrcitm könne. Schwyz, daö an der Bcrathung dieses Schreibens keinen Anthcil genommen, verwahrt s>^
gegen ein allfälligcs Hineinziehen iir das Defensional, Der französische Gesandte entgegnet auf die
schriftlich eingegangene Rükäußcrung, er vermisse immer noch in den bisherigen Verfügungen der Eidgcnosst"!
jedes Anzeichen eines Tadels und der Gcnngthuung; wie schon bemerkt, halte sich der König an der
nosscnschaft, nicht an der Neutralitätserklärung des Kaisers; cS sei Sache der Eidgenossenschaft zu
daß dem König, der sich ob Gott will nicht mit Worten sättigen lasse, Treue und Glauben gehalten wcrdu
Vorzüglich tadelnswcrth sei daö Verhalten der Stadt Basel und des General Bürkli. Deputat Burkhardt ^
Basel läßt auch das Rccrcditiv, das ihm der französische Gesandte zustellte, in den Abschied sczcn und bell)
mündlich über seine Verrichtungen bei dem genannten Botschafter und bei General Mercy. Am 9. Srptc"
kommt eine Eingabe des kaiserlichen Gesandten zur Verlesung, welche ein Reskript seines Hofes cinbcg t '
der jede Kcnntniß von der Ncutralitätöverlezung durch General Mercy ablehnt; gleichzeitig wird eine Zu>H
des Kurfürsten von Hannover notificirt, der die Befürchtung von einem abermaligen Einbruch der Trup
untcr General Mcrcy als durchaus unbegründet darstellt. Die eidgenössischen Repräsentanten in Basel verla ^
Weisung, wie sie sich bei vermehrender Gefahr zu verhalten haben; auch die Stadt Basel berichtet, dap
Truppen der katholischen am Defensional beteiligten Orte noch nicht eingetroffen seien und daß dein
nach vier Kavallerieregimenter und zwei Bataillone französische Fußtruppcn in Hägcnhcim unweit
Stellung nehmen sollen. Die katholischen am Schirmwcrk bcthciligtcn Orte erkläre», der Abmarsch ' ^
Truppen sei bestimmt angeordnet, worauf sämmtlichc Dcfcnsionalständc die Versicherung geben, ^
Rettung des Vaterlandes Alles thun wollen, um die Einmüthigkcit gegenüber den fremden Mächten zu ^
Der Abt von St. Gallen aber erneuert seine frühere Erklärung. Die am Defensional nicht bethciligtc» ^
eröffnen, sie hätten in dem Ncutralitätstractat sich nicht zur Abscndung von Truppen verpflichtet,
in Erfüllung ihrer Bundcspflichtcn die Truppen zu stündlicher Marschbereitschaft aufgcmahnt. Was du ^
Einmüthigkcit der Orte betreffe, halten die katholischen Orte dieselbe in gegenwärtiger Zeitlagc
daS beste Mittel, bezweifeln aber deren Existenz, da die eidgenössischen Orte ihre eigenen inncrn Zwll^
erledigen, sondern immer weiter hinausziehen; man solle doch zuerst diesen inncrn Mißhclligkciten " .^c
wenn man dem äußern Uebcl gedeihlich steuern wolle. Nach Ansicht von Schwyz müsse das gcwu
Verfahren der fremden Mächte gegen die Eidgenossenschaft nicht verwundern, da leztcrc selbst cigcnmächüö ^
sich vorgehe, wie in dem Toggcnburgcr Geschäft, dessen sich einige unbefugter Dinge annehmen. ^ „
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Gesandte sind bereit zur Abhilfe der inncrn Zwiste, doch seien diese so beschaffen, daß sie darüber
könnten; Bern meint, es sei nicht um das zu thun; man habe daö Neukirchcrgcschäft auch so ^i>
trieben und sei dann endlich doch noch davon abgestanden; auch im Toggcnburg wäre es »isist ^gekommen, wenn man die dortigen Landlcutc nicht allzu strenge gehalten hätte. Die katholisch«« »» ^mitrcgicrcndcn Orte protcstiren kräftigst gegen diese Zulagen, und verweisen im Ncukirchcr H^ndr!Abschiede von 170-1 und 1705, auf daö Kcllcramtgcschäft und sind allerdings auch der Meinung,bürg wäre es nie dahin gekommen, wenn man sich der Toggcnburgcr nicht wider Bünde undnommcn hätte. Zürich und Bern widersprechen leztcrer Behauptung, wenn man sie damit mcuic-französische Gesandte in seinen schriftlichen und mündlichen Mitteilungen noch immer ingegen die Eidgenossenschaft und vorzüglich gegen die Stadt Basel verharrt und Satissaction begchrt, ^ ^Könige die Schuldlosigkeit an der beklagcnöwcrthen Neutralitätsvcrlczung in einem dircctcn Schr"cinandcrgcsczt. Diese Zuschrift und Abschriften der von dem kaiserlichen Gesandten eingereichten Notc