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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli u, August 1709.

Memorial betreffend den eidgenössischen Dienst in Frankreich und mehrere Beschwerden noch unbeantwortetUm sich nicht den Anschein zu geben, als wolle man die Sache liegen lassen, werden durch einen Aus^Mdieses Memorial und das eidgenössische Reglement vom Dcccmbcr 1698 neuerdings geprüft, und darauf^eine Denkschrift an den französischen Botschafter erlassen. Es betrifft dies die Beschwerden wegen des vicr»^Pfennings, der Pflege der Militärjustiz in Frankreich und Erkennung der Galccrcnstrafen, ErhöhungBricsporto's, Zollbefreiungen, die Schmälcrung der alten eidgenössischen Privilegien, die Zustellung ^werdender Compagnicn an die Obrigkeit des Wcrbckantons, die Ersczung der Gelder für die ErgänzungWerbungen, die Belassung der Compagniegcldcr in den Händen der Hauptle'utc und die SoldabzügcOfficicre. Der Gesandte verspricht, die Eingabe zu empfehlen, und bedeutet, die dcrmaligc Lage gestatte ^König nicht zu thun, was er gern wollte; hoffentlich werde es auf erfolgenden Frieden besser werden, i.die Erinnerung des französischen Gesandten, Vorsorge zu treffen, daß die eidgenössischen Pässe währendnoch fortdauernden Krieges allen fremden Truppen verschlossen bleiben, wird schriftlich crwicdcrt, mau wiir bisheriger Weise fortfahren, in allen Fällen den ewigen Frieden und andere Bündnisse, sowie dentralitätsvertrag von 1702 getreulich zu beobachten. Ii. Der französische Gesandte hat ein Memorial ciugcwdes Inhalts, man möge doch die inncrn Streitigkeiten der Eidgenossenschaft wohlmeinend in Güte erle öund die Grenzen gegen die Kriegsmächte versichern; diese Sorgfalt wird verdankt und in dengenommen; in Bezug auf die Verwahrung der Grenzen wird die frühere Zusicherung bestätigt. Die Gc>a»von Basel zeigen an, daß sie die Mahnung betreffend der Verwahrung der Grenzen zu gebührender Wachst?» ^ihren Obern hinterbracht haben. Basel wird ersucht, auf alle Vorkommnisse fleißig Achtung zu g^»den Ständen davon sofort Mitthcilung zu machen. I. Da das im Deccmbcr 1698 errichtete Rcglcim'ist ^die eidgenössischen Truppen in französischen Diensten theils nicht beachtet, thcils vielfach übertreten wird/wird es neuerdings an die Obersten und Commandanten übermittelt mit der bestimmten Weisung, d»'steif und fest zu beobachten und dawider nichts vorzunehmen oder von den Untergebenen vornchmcn zu > ^den Obrigkeiten von dem Bestand und der Beschaffenheit der Compagnicn jährlich Rechenschaft zu .

Processc über eidgenössische Soldaten der Hcimatbchörde zuzufcrtigen. Jeder Stand soll des bessern ^wegen auch noch spccicll seinen Obersten das Reglement einschärfen; desgleichen soll jeder Oberst, drrseiner Heimat kein Bcsizthum hat, laut Artikel 19 des Reglements -1000 Thalcr als SicherheitSchließlich werden die Gesandten den Obern empfehlen, zu besserer Erreichung des Zwckcö.zu derastst^nicht die Wahrnehmung der eidgenössischen Interessen beim Hofe und anderswo einer bestimmten 1 ^übertragen werden sollte. »». Auf den Wunsch von Luccrn wird in den Abschied genommen, die Frag» ^den Einschluß der Eidgenossenschaft in de» bevorstehenden allgemeinen Frieden den sämmtlichcn ^Bcrathung zu unterstellen. ». Lucern rügt, daß das jüngst neuerdings bestätigte Mandat gegenLandstreicher schlecht eingehalten werde. Dasselbe wird nochmals in Kraft erkennt; die Orte, sowie die ^vögte in den gemeinen Vogtcicn sollen für strenge Vollziehung sorgen. «. Die Gesandten von Frcil' ^andere in den gemeinen Vogtcicn nicht mitregicrenden Orte verlangen abermal angelegentlich, daß ^ ^Tagsazung die gemeinen Geschäfte beförderlich vornehme, damit sie nicht so lang unter großen Koste» ^halten werden, z». (Ohne Obwaldcn, Frciburg, Schaffhauscn und Appenzell.) Die Generäle,

Hauptlcutc der zwei in kaiserlichen Diensten stehenden Regimenter erheben lebhafte Beschwerde über duträglichc Schädigung durch Vorcnthallung der Zahlungen und über die Fruchtlosigkeit aller b> ^Bemühungen und stellen das Gesuch, durch Abordnung eines anßcrordcnilichcn Gesandten aus Kostc'