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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1529
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Juli », August 1709.

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^>gt, und scicn auch nicht instruirt, Jemand andern darüber Bericht zu erstatten als ihren Obern. Die GesandtenSchwyz, Untcrwaldcn und Zug nehmen den gütlichen Porschlag der katholischen Mediatoren retei-emlumdie Obern, die denselben unzweifelhaft beifällig aufnehmen werden. Die Gesandten dcö AbtcS verdanken^ gehabte Mühe und hoffen, daß man die Vcrglcichsnntcrhandlungcn bald wieder fortsczcn werde, wozu dieAlstätte am besten in'S Toggrnburg selbst verlegt würde. VII. Da bei den Vermittlungsvcrhandlnngcn^"ttkt worden ist, Schwyz habe im Jahr <793 bei Erneuerung und Beschwörung dcö Landrechts von 1-110Egenburg zum Nachthcil der Rechte Dritter zu einem selbstständigcn absoluten Laudstand cingcsezt, und alle^ern Siegel und Briefe aufgehoben, widersprechen die Gesandten von Schwyz dieser Andichtung; Schwyzan nichts weniger als an dicö gedacht, und nur gemeint, Toggenburg, ohne Kränkung der RechteÖderer, in EidcSpflicht zu nehmen. Damals scicn die Rechte des Fürstabts durch den Landammann von^Wyz an der öffentlichen Landsgcmcindc zu Wattwyl ausdrüklich vorbehalten worden. Ebenso wird bezüglich^ bckanntcrmasscn gefälschten Instruments von <704 erklärt, daß Schwyz durch authentische Acten undEnterungen sich über den Inhalt und Bestand dieser Urkunde vor der ganzen ehrbaren Welt ausgesprochen""d sich in der schriftlichen Erklärung an den Abt genugsam eröffnet habe; denn es sei von selbst offenbar,da der höchste unappcllable Richter und Gewalt sei; Schwyz werde sein Recht gegen Jedermann zuhupten und auch die unguten Muthmaßungcn und ungerechten Zulage» an den Tag zu legen wissen,^licßljch erinnert Schwyz noch an alle Urthcilc, Sprüche und Verträge betreffend seine Gerichtsbarkeit,"sittlich auch an den Abschied von 1599, die es sich hicmit vorbehält, v. (Alle Orte.) Die Anzeige dcö'""M Markgrafen von Baden von dem Ableben seines VatcrS und von seiner Übernahme der Regierungmit einem GratulationSschrciben angemessen crwicdcrt. «I. Auf das frühere wiederholte Gesuch an die^väbischeu KrciSfürstcn und an den KrciSconvent in Ulm um Aufhebung dcö Ausfuhrverbotes von Korn-"Wen ist die Antwort eingegangen, daß das Verbot wegen eigenem sehr empfindlichem Mangel zur Zeit''Ht rukgängig zu machen sei. Auch der Bischof von Constanz meldete, er habe sich hicfür umsonst bemüht;es fti die Ausfuhr noch weitere drei Monate bis nach Einheimsung der Ernte eingestellt worden. « .siztjährigcr Jahrrcchnung war die Beantwortung der Anzeige des Kurfürsten der Pfalz über die Belchnungder Obcrpfalz und der Grafschaft Cham in den Abschied genommen worden. Da auch dieses Jahr^ die nämlichen Bedenken obwalte», will sich die Tagsazung mit der Antwort nicht übereilen, t. Die^"'dt Mülhausen, die zur lcztcn Bcwillkommung dcö neuen französischen Botschafters in Solothurn nicht""Fladen worden war, verlangt, daß sie von den eidgenössischen Orten nicht nur dann, wenn es sich um einen^ tgrtius und französische Bundcsgcschäftc handelt, nicht als fremd betrachtet »verde, sondern daß man""d ihren Dcputirtcn auch den Rang nach Inhalt der BundcSbricfc gönne und sie darin erhalte, und^ M diesem Bchufe Auszüge auS dem ewigen Frieden mit Frankreich von 151« und der Bundcscrncucrungcn1602 und 1603, sowie dcö AufnahmöbricfeS von 1515 als zugewandtes Ort vor, aus denen hcrvor-daß Mülhausen bei französischen Bundeösachcn und auch bei den allgemeinen Tagsazungcn jcwcilenPreten gewesen ist. Da die Mehrheit der Orte hierüber nicht instruirt ist, wird das Begehren allerseits inEbschied genommen. DaS Gesuch dcö Bischofs von Basel um die Verwendung der Eidgenossen, daß' wic beim Frieden von Nyßwik, auch diesmal in den in Allssicht stehenden allgemeinen Frieden

^sehlvssim werde, wird in den Abschied genommen. I». Einige auf den Galeeren zu Marseille befindliche^ ^"vssischc Soldaten bitten in einer Zuschrift flehentlich, zu ihrer Freilassung bcholfcn zu sein. Bei diesem""si kommt zur Sprache daß das an der Jahrrcchnung von <707 dem französischen Botschafter eingehändigte

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