1528
Juli u, August 1709.
ihr Eigenthum, Bcsizung und Gcwer kommen lassen wollen, wie jcwcltcn und von Alter her, jedoch >»auödrüklichcn Verstand, daß die Toggcnburgcr auch bei ihrem unter sich habenden Landcid nach AuöwciMi!dcö Urthcils von 1475, und bei ihrem mit beiden löbl. Orten Schwyz und GlaruS sonderbar habenden La»?recht von 1440, wie sie an sich selbst sind und vom Ursprung an vcrwilliget; nächstdcm um Sachen, s» ^Toggcnburgcr daraus ziehen und ansprechen wollen, bis dahin von jewclten her vermittelst Urtheilen, Spr»^'und Verträgen angesehen, verstanden, erläutert und geübt worden, auch bei all ihren Landrechtcn, Off»»»^"Freiheiten, Gnaden, Brief und Siegeln, Bräuche», Gewohnheiten, altem Herkommen, ihren Rechten >Gerechtigkeiten ungcschwächt verbleiben, und derer in allwcg wohl habhaft und genoß sein sollen: aho ^worin gesagtem Land Toggcnburg inögemcin, oder jeder Gegnc inöbcsondcrs daran einiger Eingriff sAbbruch bcschchcn sein mag, wohlvcrmcltc Herren Mediatoren erbictig sind, von Ihr f. G. die cheschlc»»'»Remcdur auszuwirken, ebenso wohl als um die geklagten Exccssc in Justizsachcn, so von den Beamte» iff»den einen und andern untcrlaufcn wären, damit sie inskünftig den Verträgen gemäß in allwcg einer »»und väterlichen Regierung getrost sein und gesichert sein mögen. Den Glauben und Rcligionsübung bctrcil 'gleichwie Toggcnburg in dem über die andern gemeinen Herrschaften in der Eidgenossenschaft errichteten »frieden von 1531 mit Namen buchstäblich ausbcdingt ist, also läßt man es diesfalls bei dem ersten1533 über Toggcnburg sonderbar errichteten Landfrieden, und der nachgchends im Jahr 1538 mit Ihr ^Hinzuthun erfolgten, dahin sich romissive beziehenden, gütlich angenommenen Erläuterung, auch den ßdarüber ergangenen Urtheilen und Verträgen bewenden. Um diejenige ein- und anderseitsParticular-Rcligionöbcschwcrdcn aber sind wohlbcmcltc Herren Mediatoren erbictig, falls Ihr f. G-/die Toggcnburgcr gebührend darum ankchrcu sollen, nicht von selbst vergnüglich willfahrte, um Fr>^ ^Ruhe willen ihre Officia anzukchren, daß sie diesfalls möglichst getröstet werden möchten. Und wul ^dieses eine extraordinari Handlung und willkürlich crkicscnc und erbetene Vermittlung ist, also s»^ 'dieselbe hiemit noch jczt noch sürohin in keine Conscqucnz von Rechtswegen gezogen werden mögen,man läßt es hiemit lediglich bei den der löbl. Orte Schwyz und Glarus habenden Landrechtcn und 'derer ihnen zustehenden Befugsamcn, Prärogativen, Rechten und Gerechtigkeiten unberührt und alsodaß sondcrheitlich diese gegenwärtige Handlung denselben in nichts präjudiciren noch in künftigen Zelle»dieselbe und dem Recht zu einigem Fürwand und Griff und Gefahr nicht dienen möge noch solle, »'ll ^auch denselben wohlbemeltc Herren Mediatoren ebenso wohl, als ihre rcspcctive Herren und Obernzichtbrief von 1469 und den Inhalt des Landfriedens von 153 l Toggcnburg betreffend und sonstc»hiemit vorbehalten und verwahrt haben wollen, in zuversichtlicher Hoffnung, daß Ihr f. G. undToggcnburg hieraus mehr wohlcrmcltcr Herren Mediatoren aufrichtige Wohlmcinung und Absehen "dazu sich unvcrwcilt erklären und Hand geben werde», daß, wie cS ihr eigenes und des gemeinen Va»Ruhwcscn erheischet, also man daö Werk in hier oder an dem Ort, oder wo man cö am besten find^,zu gänzlicher Beruhigung und dcro Vollkommenheit chefördcrlichst vermittelst göttlicher Gnaden bringe»wozu dieselben auch nicht weniger hoffen, daß ihre hohen Mitmcdiatoren, wie sie hiczu frcundeidg^^ersucht werden, »ach reiflicher Ueberlcgung dieser Wohlmcinung zu coopcrircn und initzustcuern daS ^tragen werden. Darüber äußern sich die Mediatoren der Stände Zürich, Bern und Basel, sü' ^wünschen mögen, daß die Begleichung zu einem gedeihlichen Ende gelangt wäre; cö scheine aber, ^ ^dicS auf eine andere Zeit verlegt. Die katholischen Orte hätten allerdings von Anfang andie Verrichtungen der Vermittler der Tagsazung hinterbracht werden sollen; sie hätten aber hiczu »ll