Juli u, August 1709.
1527
^Alchen Schlösser eine offenbare Umgehung des von lcztcr Tagsazung aufgerichteten Sichcrhcitsabschicdcs, undden wider die Toggcnburgcr angebrachten Klagen nichts Anderes, als was diese vor- und nachher geübt^Uten. Anderer Ansicht sind die Gesandten der katholischen Orte. Schließlich wird insgemein gutbefunden,Hauptgeschäft, der Vornahme der willkürlichen Mediation zu schreiten. Schwyz behält sich gegenüberSchlossern im Toggcnburg, als seinen offenen Häusern, jederzeit seine Convcnienz, jedoch ohne zu Jcmands^clcidigung, vor. Später bringen die toggcnburgischen Ausschüsse wieder klagend vor, der Abt habe durch^ Säumer Uli Sträßli von Dietfurt mit zwei bcladcncn Pferden einen Sak Tabak und ein Fäßlcin Pulver^ie zwcj Zentner Blei nach Jbcrg bringen wollen. Dies laufe offenbar dem lcztcn Abschied zuwider unddaher die Tagsazung mit ernstlichen Vorstellungen an den Abt gelangen. Dcö Lcztcrn Gesandte wollenkein Wissen haben und wollen zuerst Bericht einholen. Nach abermaliger fruchtloser Discussio» wirdSchlosse», mit der Mediation fürzufahrcn. VI. (Alle Orte und der Abt von St. Gallen, außer Glarus,^'burg und Appenzell.) Unmittelbar vor Ablesung des gegenwärtigen gemeinen Abschiedes erstatten die^"Uttlungsmitglicdcr der Orte Luccrn, Uri und Solothurn Bericht über ihre bisherigen Verrichtungen zum^ufc dxx gütlichen Erledigung des Toggenburgerstreitcs, und legen am 11. September darüber ein aufwundläge der mündlichen und schriftlichen Vernehmungen der Parteien verfaßtes Schlußgutachtcn zur Kcnntniß-",^ue und weiterer Bcrathung der Tagsazung ein, mit de», Anerbieten, wenn die Mitmcdiatorcn auch irgendVorschlag gemacht haben, wolle man diesen vorerst anhören, worauf aber jene keine Meldung thun.^ katholischen Vermittler geben sodann noch Kcnntniß von dem Entwurf einer Antwort ans das vom^erlichc» Gesandten eingegebene Memorial. Der katholische Mcdiationsvorschlag lautet - Gleichwie die Herren^"gesandten löblicher Orte Luccrn, Uri und Solothurn von Seiten Ihr fürstl. Gnaden von St. Gallen^ gütlicher Hinlcgung dcö zwischen Ihr und den Unterthancn im Toggcnburg geschwellten langwierigenVerständnisses frei und willkürlich erkieste und erbetene Mcdiatorcs auS beidseitigem, sowohl schrift- als"""'blichein Vor- und Anbringen der Länge und Weitläufigkeit nach angehörter Rede und Widerrede, aufgc-^"eil Gcwahrsamcn und Documcnten soviel wahrgenommen und ersehen, daß von Seiten eines f. Gottes-^'sis St. Gallen durch den Kauf-, kaiserlichen Bestätig- und Belehnungsbrief, drS Abt Ulrichs Landrecht^ der IM. vier st. gallischen Schirmortc allerseits angenommenen Vcrmittlungöspruch von 1538, und anderedem in dem toggcnburgischen Landrcchtc vorkommenden Richter bei Ehr und Eiden ausgefällte und crthciltc^"ichc Urthcilc und angenommene authentische Verträge, welche alle auf das alte Herkommen gegründet und^ eine mehr denn zwcihundcrtjährigc ununterbrochene Übung und Posscssion, die, so oft sie von den"Wnbiirgmi angefochten, durch obvcrmcltcn Richter wieder hergestellt und bestätigt worden, dcro landherrlichc, welche die Toggcnburgcr durch so viel gethanc Eidgclübdc selbst erkennt und denen sich untergeben^ pro inlorinuläono also unhintcrtrciblich an Tag gegeben und klar dargelegt worden, daß die Toggen-''^r nichts Gründliches und Erhebliches dawider weder auf-noch vorgebracht haben: Also haben wohlcrmcltc^rc>, befunden, wenn sie Jedem das Scinigc lassen, und Niemanden waS geben noch nehmen
wie »lan sich allerseits beständig erklärt und zum Grundsaz gegenwärtiger Handlung festgestellt bat,sie cs bei crmcltcn authentischen Documcnten dcö Raronischen Kaufbriefs von 1168, dessen BcstätigungS-^hcnbricfs, Abt Ulrichs Landrccht von 1169 und allen andern authentischen Sprüchen und Verträgen.^""»t der von jcwcltcn hergebrachten Übung und Posscß gänzlich bewenden lassen müssen, und denen zufolgeAchter Dingc nichts Anderes vorzuschlagen wissen, als daß die Toggcnburgcr Ihre f. G. zu St. Gallen^)rcn Ober- und Landhcrrn wiederum erkennen und dcrosclbcn Huldigung und Pflicht thun, und die in