1526 IM u. August 1769.
erbitterter Leidenschaft, aä 11. Das Verbot betreffend die Taufe wird unter Hinweis auf das crlaff^Mandat bestritten, uä 12. In dem Gerichtswesen seien gar keine Neuerungen eingeführt worden. »äDie Bedrohungen des Vogtes zu Schwarzenbach und die Beschimpfungen des AbtcS seien unbekannt;man Klage stelle, wolle man gut Recht halten. Die Angabc, als werde der gemeine Landman»bctrüglichc Vorgaben verführt, sei eine Beschimpfung, und es sei unanständig, daß man dergleichen Sach"nnr an so hohen Ort bringen dürfe; denn wenn die Toggcnburgcr alles das, was die Gegner i» ^Angelegenheit sagten und sagen lassen, auffassen wollten, müßten sie große Bücher voll davon schreiben.Gesandten des Abtes erneuern darauf noch einmal ihr Anerbieten, daß sie zur Erhärtung ihrer Klagep"die Leute gewünschten Falles an Ort und Stelle bringen wollen, womit auch die Toggcnburgcr cinveN»»'^sind. Am 36. Juli wird darauf in der Session die Replik des Abtes und Tags darauf die D»p^Toggcnburgcr verlesen und beide Actcnstükc in den Abschied genommen. Um nicht allzu weitläufig zu wer^ 'wiederholen dann die Gesandten dcS Abtes die Behauptung, cö sei unbegründet und der Wahrheit z»»' 'daß die Schlösser im Toggcnburg in so auffälliger Weise vcrproviantirt werden. Den Beschwerden derburger, daß der Abt ihre Rechte und Privilegien beschränke, wird der feierlichste Protest entgegengehalten ^bestritten, daß die Rechte, die sie nun gewaltsam ausüben, ihnen je zuständig gewesen seien; daß dieKlage berührte Gclvcrprcssung eine verbotene Neuerung sei, werde der Tagsazung nicht entgehen. ^Toggcnburg entschlossen sei, den gegenwärtigen Stand, den sie ungerecht usurpirt, mit Gewalt zu bchanp^"^sei die in Aussicht genommene Vermittlung vergeblich und die erste Klage des AbtcS nur zu bcgr»> ^Was den Franz Sutcr betreffe, so sei er vor acht Jahren durch Urthcil des fürstlichen AppcllationSrat)den Besiz gewisser Güter eingewiesen worden, die er bishin ruhig innegehabt. Erst seit dem lcztcn A 'Ider allgemeine Sicherung der Rechte beider Parteien ausgesprochen, sei dieses Urthcil umgestoßen "'ordr»^^sei doch wohl eine unleugbare Zuwiderhandlung und die Tagsazung wird ersucht, den Vollzug biö z»»'trag des Hauptgeschäftes einzustellen. Die Toggcnburgcr Ausschüsse bemerken hierauf, daß Sutcr »»r^eonlumaemm vcrurthcilt sei, und ihm die Reinigung dagegen offenstehe, und daß dies keine Ucbcrtrclung ^lcztcn Abschiedes sei, da derselbe nicht melde, daß Gericht und Recht nicht gepflegt werden sollen.
Gesandten von Solothurn bringen anläßlich auch folgende Beschwerde vor: Hauptmann KellerToggcnburg habe vor geraumer Zeit ohne Erlaubniß dcS AbtcS eine Mühle („Mahlhaufcn") errichtet,ihm gerichtlich aberkannt und Keller dafür noch mit einer Buße belegt worden sei. Der damaligeim Toggcnburg, Hauptmann Bcscnval, habe darauf aus Befehl seiner Obern diese Mühlsteine auf 'der Buße dem Gotteshaus St. Johann verkauft. Nach dein Tode des Hauptmann Bcscnval habe gr>»'Keller, dem weder Bcscnval noch dessen Frau irgend waS schuldig waren, der lcztcrn, die seit etliche»ihren Wohnsiz in Solothurn hatte, troz wiederholter Proteste und RcchtövorschlagcS, einige hundertbeschlagnahmt und nach der Hand gewaltsam wider alles Recht an sich gezogen. Hauptmann Keller 'darauf, er habe dieser Mühle wegen viele Kosten und Schaden gehabt, sei daher vor Gericht gekehrt, ^ihm das vcrarrcstirtc Gut zuerkannt habe. Wenn die Wittwc Bcscnval etwas zu fordern habe, »u'9^
Kloster St. Gallen darum ansuchen; begehre man aber von ihm Etwas, so wolle er dem RechteSolothurn rcplicirt, cS handle sich um res ^uäieutg, und die Wittwc schulde Keller nicht daS Mindest^ ^er sie aber gleichwohl belangen, müsse er sie in Solothurn bcrcchtcn, wo ihm daS Recht offendaher der eidgenössische Schuz gegen dieses bundcSwidrigc Verfahren angerufen. V. Ucbcr diese eingelegte» ^ ^und Klagen gerathcn die Orte in weitläufige DiScursc. Zürich und Bern sehen in der Vcrproviantirt