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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli u, August 1709,

Ausschluß der vcrlandrcchteten Orte nicht bestimmt aussprechen, so werden sie doch von Zürich und Bcr»entgcgcngcseztcm Sinne ausgelegt. So lange also diese zwei Stände keine schriftliche Erklärung überNichtausschluß der vcrlandrcchtctcu Orte ausstellen, werde Schwyz keine Hand zu dieser willkürlichen Hanvl"^geben können, Erfolge diese Erklärung nicht, so protcstirc es wider Alles, waS nur einen Geschw^ ^gleichen Säzen habe und wider alle bisherigen Verhandlungen und mahne die Orte, kraft der ewig zusa"'"'^gcschwornen Bünde, cS in die im Toggcnburg innehabenden Rechte wieder cinsezcn zu helfen, Glaruö ^diese gütliche willkürliche Handlung, sofern sie allen Orten beliebt und sich nicht weiter als auf den 'die Toggenburgcr erstreit, nicht hindern, behält sich aber alle seine Rechte, besonders das Landrccht vor,sich aber Schwyz hierzu nicht verstehe, wünscht eS den Grund dessen zu vernehmen, um heimzuben^Zürich und Bern erklären, auf den Anzug von Schwyz beförderlich eine Antwort zu geben und bei» ^weiter, sie verbleiben bei dem Inhalt und trokcncn Buchstaben der Abschiede von 17l)5 und 1706; dar»^hätten die Toggenburger als Vermittler die drei Orte Zürich, Bern und Basel erwählt, und dabei bleib»Auch die katholischen Orte lassen es bei ihren früher» Erklärungen bewenden, ebenso Glarus und ^ ^leztcrcs verlangt noch, daß man in de» Abschied sezc, daß cS auf seine kategorische Anfrage keinehabe erhalten können. Darauf crwicdcrn dann die Gesandten von Zürich und Bern, nach ihrer ^begreife die Erklärung von Schwyz nichts Anderes, als was es schon auf lcztcr Tagsazung eröffnet hall^ ^von ihnen mündlich und schriftlich genügend beantwortet worden sei. Obwohl es ihnen an Gründe» ^mangle, fänden sie doch zur Ersparung der Zeit eine nochmalige Widerlegung für überflüssig. Die Abgel»von Schwyz wollen aber die von Zürich und Bern auf leztcr Tagsazung auf den Anzug von ^abgegebene Antwort nicht für eine Antwort oderBaarbczahlung" annehmen, und halten sie mehrAbschweifung (Abstraktion) und erneuern nochmals, waS sie damals dem Abschied haben einverleibe» ' ^III, Am 11. Juli werden die Toggenburgcr unter Gewährung sichern Geleites nach Baden berufe»-Ausschüsse derselben eröffnen sodann vor der Tagsazung, daß Toggenburg sich beflissen, allendes lcztcn Abschiedes getreulich Folge zu leisten, nicht so aber der Abt; derselbe habe erst nach siebe»die Bcsazungcn aus den Schlössern zurükgezogcn, und waS noch mehr sei, er habe Schwarzenbach »»^auf eine ganz cxeessivc und Bcsorgniß erregende Weise mit Proviant versehen lassen. Mit Befremdendie äbtischen Gesandte», einmal sei der Abt laut lcztcm Abschicdsrcceß erst dann zur Entfernung derverpflichtet gewesen, wenn zuvor die Toggenburger ihre militärischen Vorkehrungen abgerufensei eine Verproviantirung der Schlösser für den Hauöbrauch nöthig geworden, weil durch die langcder Toggenburgcr die Vorräthc ganz erschöpft waren. Den 27. Juli legen sie eine Reihe von neue» >gegen die Toggenburgcr ei«, um daraus entnehmen zu können, ob der Abt oder die ToggenburgcrAbschied mehr zuwidergehandelt und anerbieten dazu noch, die betreffenden Personen, auf die sich b» ^ ^beziehen, hichcrzubcrufcn und sie daselbst cinzuvcrnehmen. Diese Klage umfaßt folgende Punkte»Toggenburger haben den Abschicdsrcceß vom 19. Juni abhin sowohl durch VerstümmelungenAenderungcn gefälscht. 2. Sic haben der Pricstcrschaft ihre eigenen Mittel Hinterhalten, weil diest ihre - ^zeit und Capitcl nicht da halten wollte, wo es den Toggenburgern beliebte. 3. Die Mcßmcr vonJonschwyl wurden den 1, Juli wegen Läuten der großen Glokcn nach Lichtcnsteig citirt und4, Leute, die sich wider den Abt nicht zu Wachten zu Misburg gebrauchen ließen, wurden ohne Bern » ^gerechter Entschuldigung zur Strafe gezogen, wie dies dem Schmid Brändli begegnet sei. 5. Die ^pf,von Geld unter verschiedenen Angaben wider den Abschied und das eigene gegebene Wort, von Wcibcl V