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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai u, Juni 1709,

unterhalten, um die weitere Zufuhr von Munition und Proviant abzuhalten, anderseits sich dcö nochseztcn Schlosses Misburg auf jeden Fall zu bemächtigen und zu trachten, sich auch ohneanlegende Fci»^thätlichkcit" der bewehrten Klöster zu bcmeistern. Da sich die katholischen Toggenburgcr mit lcztcrcr Maß»ah""wohl kaum befassen werden, so frage es sich, ob die Evangelischen allein diese Wegnahme ausführen sol>^Bern glaubt, die Bcsczung des Schlosses Misburg sollte von beiden ReligionSgcnosscn ausgehen, cve»t>lcsollen die Evangelischen es allein ohne Hostilität und mit Bescheidenheit thun. Waö die Bcmcistcrungzwei Klöster betrifft, will Bern ein einseitiges Vorgehen der Evangelischen als schädlich vermeide» "den Toggcnburgcrn einfach rathcn, jede fernere Zufuhr in die bcseztcn Schlösser und Klöster abzuschne^'Zürich legt diese Ansicht seiner Obrigkeit vor. Bezüglich des Verhaltens in gemeiner Session einigt »>a» 'die Vorträge und Vorschläge der katholischen Orte anzuhören und über die darauf zu crtheilendcnsich des Nähern zu bcrathcn. Sofern auf der Tagsazung die Vorfälle von Henau zur Sprache 3^'^werden sollten, wird ein näheres Eintreten in die Sache durch Mangel an Instruction abgelehnt, Zürich n ^sich in kein contradictorischcS Verfahren einlassen, che und bevor die Mediation und zwar nach gleiche» 'Parität entsprechenden Säzen, unter denen auch Zürich und Bern vertreten sein müssen, in's Reine gedist. Die Gesandten von Bern wünschen noch, daß die Toggenburgcr Ausschüsse sich auf jeden Ruf i»einfinden sollen. Was sodann die allfälligc Prätcnsion von Schwyz und Glarus betrifft, ihre HandLandrcchts auch in das Geschäft zu schlagen, sind beide Städte einig, daß ihnen dies wegen der böse» »e ^nicht zugegeben werden könne, weil beide Orte von Anfang dcS Streites an sich als Partei benomme"in's Recht gestanden seien und noch dermalen in gleichem Interesse zu einander stehen, und weil bckanter»»sich Schwyz in Abwesenheit des andern ThcilS zu Gunsten des AbtcS erklärt und Glarus zu dieser Erklän ^seine Zustimmung nie gegeben habe. Der Vorschlag Zürichs, die Malstatt der gütlichen Untcrhand» ^thcils wegen größerer Sicherheit, thcils um den fremden Gesandten in Baden den Anlaß zur EinmhclP^^die Sache zu benehmen, anderswohin zu verlegen, z. B, nach Fraucnfcld, einen für die Toggcnburgergünstig gelegenen Ort, pflichtet auch Bern bei, obwohl es von Seite der katholischen Orte aufrechnet. Zürich frägt an, ob vielleicht dem preußischen Residenten in Wien, Herrn Bartholin, ^ .daselbst des Toggcnburgcrhandclö angenommen, noch weitere Information zugestellt werden soll, um al st ^Gegenvorstellungen besser begegnen zu können. Es wird jedoch von fernerer Eingabe Umgang geno»»""''^.nicht zu Nachforschungen über die Reichölehcnschaft, welche der Kaiser über die Grafschaft Toggcnburö ^

tendirt, Nahrung zu bieten, und weil nach dem Berichte dcS Bcrncr Gesandten sich ohnehin der ewM»' ^schaftcr in Wien dieser Sache annehmen wird. Auf das Schreiben von evangelisch Glarus an z»

Zürich

Bern, worin dasselbe um die Ermöglichung einer gleichsäzigen Mediation ersucht und, falls dicje ^Stande käme, das den Glarnern daraus entspringende Ungemach vorstellt, wird auf den Vorschlag WrAntwort berathen und schließlich nach eingeholter Genehmigung der Obern auch ausgefertigt. II- l^ ^

... ^ ^ ..... ^ .<»,,».1 der" /

und die zugewandten Orte.) Zürich eröffnet, es sei mit Bern darin einig, daß man unter Aufrcchthaltung der^ ^Punkte einer gütlichen Vermittlung durch gleiche Säzc nicht entgegentreten wolle, und ersucht hun» ihreMithilfe der übrigen evangelischen Orte. Man müsse zu dem Eude die Parteien nun beidseitig uKlagpunkte einvernehmen. Glarus ist instruirt, in Unparteilichkeit mit Vorbehalt der Landrcchte zur 3" ^Erledigung Hand zu bieten. Nach Kcnntnißnahme von den Instructionen der Orte wird beschlossen,weitere Bcrathung zuerst die Vorträge der katholischen Orte und des AbteS abzuwarten. III- Zollst

in der gemeinen Session Kanzler Püntincr im Namen des AbtcS die Klage gegen die Toggenburgcr