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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai u, Juni 1709.

cincm Schreiben an den Obervogt nach Jberg abgeschikt worden, daselbst keinen Einlaß erhalten konnte, lo»dcwerst nach Wattwyl und nachher nach Lichtcnstcig geführt worden, wo er seinen Befehl den anwesenden Ausschuß"vorgelegt habe. Schwyz will zwar nicht, daß die Tagsazung über diesen Fall zu Gericht sizt, findet dag^'nöthig, davon Erwähnung zu thun und seine Rechte bestens zu wahren. Die Toggenburgcr AuSM"bedauern diesen Vorfall und versprechen Abhilfe. 5. Die katholischen Orte erneuern ihr früheres Begehrt»,Toggenburgcr über ihre Gründe und Documcnte, auf die sie sich steifen, cinzuvcrnchmcn, um den Obrigkeitzu Hause nähere Berichte erstatten zu können. Die Toggenburgcr Ausschüsse aber — Zürich undhatten ihnen hierin freie Hand gelassen — äußerten, es handle sich nach ihrem Ermessen im jczigc»^^nur um die Grundlegung zur Mediation, sobald lczterc gesichert sei, wollen sie ihre Rcchtsgründc >Beschwerden eröffnen. Zürich und Bern meinen durch eine solche Abhörung würde der ganze Proceß »»ige» 'der Abt habe seine Klage angebracht und die Toggenburgcr hätten sie beantwortet, dabei sollte eS der»^seiir Bewenden haben. Allein die katholischen Orte finden es unerhört, daß Untcrthancn, die dieObrigkeit ihrer Rechte entsczcn, sich dafür nicht verantworten sollen. Auch diesen Punkt nehmen die katholWOrte in den Abschied. 6. Die Gesandten von Schwyz haben im Verlaufe der diesmaligen Vcrhanbü"'^bei jedem Anlaß wiederholt betont, daß alle bisherigen Vorgänge in dem Toggenburgcrhandcl demSchwyz an allen seinen Rechten in keiner Weise präjudicircn solle», da sie dagegen jederzeit in bester v ^sich verwahrt haben; ganz besonders behalten sie sich vor, was ihnen die Bünde, der Landfrieden ». s 'und auch der Abschied von 1599 zueignen und was deren Inhalt ausweise, und protcstiren daher ^wider Alles, was „nur einigen Geschmak" von gleichen Säzen jeder ReligionSpartci mitführenwider die allfällige Absicht von Zürich und Bern, Schwyz dadurch bei der toggcnburgischen Rcchtsha»auszuschließen. GegenthcilS halte Schwyz die Ansicht aufrecht, es sei vielmehr berechtigt, der Eii»»Ü) ^anderer Orte in diese Angelegenheit entgegenzutreten. Zürich und Bern verwundern sich über dieseProtestationcn, da sie beide bishin in den Schranken ihrer Befugnisse gehandelt und Niemand stl» ' ^ ^entzogen haben, sondern wie bisher auch künftig bei den Bünden und auch bei den Abschieden von 17051706 verbleiben werden. Im Übrigen protcstiren auch sie wider das, waö bisher oder künftigBefugnisse geschehen sei oder noch geschehen möchte. Nidwaldcn will über den Ausschluß von SchwVt -Herren und Obern rcflcctircn lassen, vorsorglich aber dagegen prvtestirt haben. Die Gesandten von ^eröffnen, sie hätten für die gegenwärtige Verhandlung keine bestimmten Instructionen. Da man nicht " ^könne, auf welchem Fuß die Toggcnburgcrfrage auf die Bahn gebracht werden wolle und »»"schriftlich vorliegenden Klagen und Antworten des Abtes und der Toggenburgcr solche Dinge enthalte»die bezüglich der beiden vcrlandrcchteten Orte ebenso leicht übel als gut ausgelegt werden können, I»auch sie einen dahcrigen Entscheid ihren Obern vor. Nicht weniger verwahrt sich Glarus gegen diedaß nach dön Abschieden von 1705 und 1706 die Parteien ihre Ehrensäzc nur aus denjenigen ^ j»dürfen, welche damals bei der Sache gesessen; den» dadurch wäre cS keiner der Parteien erlaubt, be>Aussicht genommenen Vermittlung eines oder beide der vcrlandrcchteten Orte mit und neben den a»be"' ^bcizuziehen. Glarus wolle daher inzwischen gewärtigen, wie die vorgeschlagene Wahl der Säzc >»' ^ausfallen werde, und nimmt die ganze Angelegenheit auf Hinterbringen an die Obern. «. (OlMDer französische Gesandte erscheint den 27. Mai in der Versammlung, um in wohlwollender Weist >">des Königs die eidgenössischen Orte zur friedlichen Beilegung ihres inncrn Zwistes wegen Togge»" ;ermahnen. Der Vortrag wird gebührend verdankt. «I. (Alle Orte.) Der kaiserliche Gesandte hatte a