Mai u, Juni 170g.
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^ Einholung weiterer Instructionen vor. Zürich und Bern stellen das Verlangen, daß nach Inhalt derschiede von 1705 und 1706 die Mediation nur von den damals genannten Orten, nicht aber aus den^'»aligcn Delcgirtcn derselben genommen werden, und begehren noch einmal eine Erklärung der Parteien^er die Meinung, die sie bei Ernennung der Mittelspersonen gehabt haben. Die Gesandten des Abtesklären darauf: „Eonform unserer gestern gcthanen Erklärung erkiesen und erbitten wir die obgcnannten dreiHttre», sie sich bemühen möchten, nach Maßgabe unserer gestrigen Dcclaration die Sache in der Güte^zulcgc»; und da wir wahrnehmen, daß die Gesandten des Standes Schwyz dies zwar nicht hindern wollen,^ selbst aber auch einzumischen sich nicht erklären konnten, hoffen wir, daß dieselben nächstkünftig mit freier^Mligcr Instruction erscheinen werden. Daher behalten wir für den Abt vor, daß er gutfindcndcnfallö""H noch einen oder mehrere Herren auö den mit ihm verlandrcchtctcn Orten erkiesen könne, da er diese^ugniß auch den Toggcnburgern anheimgibt." Die Toggcnburgcr eröffnen darauf, sie überlassen eS endgültigdrei Städten Zürich, Bern und Basel, wie viel und welche Vermittler sie auSschicßcn, und räumen demdas Recht ein, eine gleich große Zahl seinerseits zu bezeichnen. Was den Vorbehalt betreffend weitere^>äzc aus den beiden Orten Schwyz und Glarus belange, seien sie jezt ohne Instruction, verbleiben aber inFall bei dem Landrccht von 1-440. Darauf geben die katholischen Orte und katholisch Glarus die^rung ab, wen» Zürich und Bern auf gleichen Säzen beharren und deren freie Wahl nicht den ParteienAnleitung des Abschiedes vom November 1706 überlassen, so könnten sie sich nicht weiter einlassen und""ch dem Abte keine andere Erklärung anrathcn, weil die Parteien selbst mit ihrer gemachten ErklärungWieden und anderseits keinerlei Vertrag dem Kloster St. Gallen wegen des Toggcnburgs die Parität auf-»nd sie dies von sich aus nicht thun können. Da über diese Differenz keine Verständigung zu erzielenwird sie allerseits a<1 rekoronäum genommen. 3. Bezüglich der Aufrcchtcrhaltnng der Ruhe und Sicherheit^ TvWnburg und Einstellung aller Feindseligkeiten und der Kriegsbereitschaft in der Zwischenzeit, bis in derin gütlicher Handlung vorgegangen werden kann, treffen die Orte folgende Verfügungen: Alle Kricgs-^""gci, und «»friedlichen Vornahmen werden beförderlich abgcthan, die Blokirungrn, ausgestellten PostenWachten abgeschafft, die Garnisonen zurükgczogcn: Jedermann ist der freie Handel und Wandel undStraße gestattet; Misburg und andere Orte sollen cvacuirt werden. Die Amtleute, nämlich die Land-zu Schwarzenbach und Jbcrg, und die übrigen Beamten in den Schlössern, Klöstern u. s. w., ferner^"igcn Landlcutc, die cS bis zu AuStrag des Streites mit dem Abt gehalten, besonders jene vier Personen"'b niehrcrc Landleute, die seit einem Jahre sich außer Landes aufhalten mußten, sollen ungesäumt und »»geirrt^''kkchrcn, und ruhig zu und bei den Ihrigen gelassen werden, dabei sich aber auch still und in den Schranken^ Gebühr verhalten. Sodann soll Jedermann, wcß Standes er sei, sich des Schmitzens und SchmähcnSdergleichc,, enthalten, und sollen Ucbcrtrctcr gehörig gebüßt werden. Die großen Glokcn sollen wieder^ ehevor geläutet und mit allen beschwerlichen Neuerungen eingehalten werden. Sobald daö Land Toggcn-diese,, Befehlen nachgekommen ist, soll auch der Abt die Bcsazungen aus den Schlössern entfernen und^cgerischm Vorkehrungen, wie Wachten und dcrgl. einstellen. Alle diese Maßregeln müssen bis zur^ltc» vrdcntlichcn Tagsazung vollführt sein; den Gesandten des Abteö 'Verden sie in den Abschied gegeben," ^Mitbürgern durch AbschicdSauSzug mitgcthcilt, mit der Weisung, diese Befehle unvcrwcilt allenthalbenGlinde,, zu lassen. Die eidgenössischen Orte unter einander selbst werden, sofern von dem einen gegen das^ ^ ungeahnte Veranstaltungen unterlaufen sein möchten, die zu Mißtrauen Anlaß geben, diese abstellen.
Gesandten von Schwvz bringe» zur Spracht, daß ein Schwyzcrläufer in der Standesfarbc, der mit
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