Juni 17VL.
1319
<>0V.
Conferenz der evangelischen Orte, Stadt St. Gallen und Biel.
Aarau. 170«, 3. Juni.
swalüarchw Zürich. Allg. Adsch. Bd. 87. kol. 171.
^cjandtc: Zürich. Heinrich Eschcr, Bürgermeister; Johann Ludwig Hirzcl, Statthalter. Bern.Rudolph Bücher, gewesener Sckclincistcr der deutsche» Lande; Johann Friedrich Willading, Bcnncr.
Erlisch Glarus. Johann Heinrich Zwicki, Landammaun. Basel. Johann Balthasar Burkhardt,Johann Jakob Merlan, Obcrstzunftincistcr. Schaff Hause». Johannes Köchlin, Statthalter.^ ^^ell-Außcrrhodcn. Bartholome Sturzrneggcr, Landammann. Stadt St. Gallen. Laurenz
^r, Bürgermeister. Biel. Abraham Scholl, Bürgermeister.
Schwyz mit Glaruö und dem Abt von St. Gallen so unerwartet in Lichtcnsteig^aglcistung nahm Zürich Anlaß, die gegenwärtige Conferenz einzuberufen. Nach verrichtetem cid-^ "»bchem erstattet der Gesandte von evangelisch GlaruS Bericht über das nach dem Wunsche von^ mit Schwyz vereinbarte, beziehungsweise abgeänderte Antwortschreiben an den Abt betreffend dessenanniv,, über das sogenannte Landleutenlandrccht, über ein Klagcmcmorial einiger katholischer Toggcn-der/u evangelischen Landlcutc daselbst bei der LandSgcmeindc von Schwyz, und über den Beschluß
die Zurükziehung dieser Klage seitens der Katholischen, über die Verhandlungen derLichtcnsteig cincsthcilö zwischen Schwyz und Glarus und den Toggcnburgern, andcrnthcilshiiy genannten Orten und den Gesandten des AbtcS, welche sich wegen Kürze der Zeit nicht mit
Instruction versehen zu sein erklärt und eine neue Prolongation der Conferenz verlangt haben,, ^>uch indessen von beiden Orten und den Toggcnburgern uä rvlaromlum genommen worden sei;^ beiderseitige Instruction des Inhaltes, daß man an dem Landrccht von 1446 und dem buch-^"^alt desselben immerfort festhalten wolle, da dasselbe als eine ausgetragen«! Sache keiner weitem"'"mvorfcn werden könne. Zürich erwähnt hierauf die vielen Anstrengungen der unbcthciligtcnrrG>'j. nichtige Geschäft zu einer gedeihlichen Erledigung zu führen, und glaubt, eS sei Zeit, daß einmalangelegt werde; Schwyz und Glaruö haben sich dessen um so weniger zu beschweren, als inToggcnbnrg betreffenden Zwistigkcitcn seiner Zeit nicht nur der Freiherr von Sax, die Stadt^ ' sondern auch die eidgenössischen Orte in den Jahren 1528, 1638 und 1686 eint und anderedcj Handlungen vorgenommen haben. Da die übrigen Orte dieser Ansicht beistimmen, wird beschlossen,Jahrrechnungstagsazung zuvörderst sich zu erkundigen, ob die Orte mit dicsfälligc» Jn-!» " versehen seien, und verneinenden Falls sie zur Einholung solcher anzuhalten; dann in die Parteien^cr» ^ ^ "ut strenger Beobachtung der Neligionöparität sclbstcigcne Vermittler annehmen; endlich,gelingen sollte, darauf hinzuarbeiten, daß von den unbethciligten Orten selbst aus ihrenEinige zu gütlicher oder rechtlicher Handlung bezeichnet werden, da dieses allein die Ruhe desdiesbx,,. ö" erhalten geeignet sei. Daö schließlichc Gesuch Zürichs an die übrigen Orte um Erwirkung. genügender Instruction wird allerseits mit bester Vertröstung erwicdcrt; nur evangelisch GlaruS^ auf die zwischen beiden Orten Schwyz und Glaruö vereinbarte Instruction und Erklärung.