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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1318
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1318 Mai 170k.

Gesandten des Abtes beizuwohnen, wird den leztern kundgegeben, worauf sie erwicdern, sie lassen es ibelieben, wie cS die Orte gutfinden. Mit diesen Unterhandlungen verstreicht der Vormittag. Bei der ^mittagsvcrhandlung auf dem Amthaus beschweren sich die Gesandten dcö Abtes, über die Verhandlung ^gestern Abend Antwort zu geben, weil sie wegen Kürze der Zeit die nöthigen Documcntc nicht habenbringen können, und bitten, daß man ihnen solches nicht verarge. Übrigens anerkennen sie daö ^jedoch mit Vorbehalt der beschränkenden Briefe, Siegel und obrigkeitlichen Rechte und besonders mit derSchwyz crtheiltcn Limitation, welche neben andern in diese oberhcrrliche Auctorität gcsezt worden, «ndmit Excmpcln und Briefen bcscheincn, daß die beiden Orte aus den über dieses Landrccht crtheiltcn Um ^und gemachten Verträge erfahren werden, was ihnen von Rechts- und Billigkcitö wegen gehöre. Wen» ^ ^jedoch vermittelnde Anträge mache, werden auch sie unter Wahrung der Rechte Gegenschrittc thun,abtreten. Auf diese Erklärung wird von den beiden Orten beschlossen, daß die Toggenburgcr in SachenLandrechtcs als contrahircnder Thcil mitberathcn, bei den Ncbcnbricfen aber nur sie selbst mit de»ordneten des AbtcS unterhandeln sollen, und daß, wenn diese sich rüksichtlich der leztern der Kürze der ^beschweren, man sofort das Landrccht vornehmen wolle. Nach Eröffnung dessen an die Abgeordnete»Abtes wird von diesen versichert, daß der Abt bereit sei, salvm salvaneiig zu allen Mitteln Handum den Streit zu erledigen; nur solle man ihnen Zeit geben, die Urkunden zusammenzubringen. ^^ ^Gleiche wird am 29. Morgens wiederholt und eine Prolongation der Confcrcnz behufs Einholung ^Instruction verlangt. Unter der Bedingung, daß im Falle eines längern Verzugs in Badennichts anhängig gemacht werde, läßt man sich auf eine Vertagung der Confcrenz ein, glaubt aber, die ^sczung dürfte übermorgen, als am Montag, wieder stattfinden, indem den Gesandten möglich sei, _in Wyl sich aufhaltenden Abt über den Sonntag die erforderlichen Instructionen einzuholen. Die Gel»des Abtes aber erwicdern, daß die nöthigc Untersuchung mehr Zeit erfordere und sie eine längerewünschen; wenn indcß die Gesandten beider Orte über den Sonntag hier warten wollen, wcrvcn

Abt davon Mitthcilung mache», auf welche Erklärung sie sich verabschieden. Dabei wird von dem 'der Toggenburgcr den Gesandten zu Händen des Abtes die Versicherung schuldiger Hochachtung »ndcrthcilt. VI. Von den Orten wird dem Ausschuß der Toggenburgcr vcrdcutet, daß sie eine baldige l- ^zur Fortsczung der Confcrcnz zu erwarten haben. Schwyz insbesondere bringt den Toggenburgcr» ^jcnigcn Punkte seiner Instruction zur Kcnntniß, welche daö weitere Vorgehen gegen den Abt, ss'ss"'nächster Tagsazung abcrmal um eidgenössisches Recht ruft, beschlagen. Die Toggenburgcr erbieten l

Guten und bitten um abschriftlichc Mitthcilung dessen, was in Schwyz wegen dcö Toggcnburgerg'' ^^beschlossen worden sei. Den Ausschüssen wird auch vorgehalten, daß dreißig und einige ehrliche ^aus dem Toggcnburg vor dem gesessenen Rath und auch vor der Landsgcmcindc in Schwyz ^ .»>?unter Beschwcrdcführung über Beeinträchtigung der katholischenFaction" Schirm und Rath gc>uchl " ^Kosten des Unrecht habenden ThcilcS den Beweis anerboten haben. Beide Orte nehme» davon "beiden Religionen zu friedlichem Betragen unter sich zu crmahnen. Die Ausschüsse erwicdern, sic wssü"von Klagen und daß Jemand etwas Ungutes widerfahren sei; nur haben sie gehört, eine solche Klaö<^ ^Landschrcibcr angestiftet worden. VII. Schließlich wird gutgcfundcn, den Orten mitzuthcilcn, ^ ^ sstsicdler Confcrcnz am 26. Mai fortgesczt worden sei, aber nichts habe abgeschlossen werden könne», ^ ^geordneten des AbteS sich über die kurze Frist zwischen der Einladung und dem Zusammentritt bcich»'^die beiden Orte müssen es nun den übrigen überlassen zu erwäge», ob der Mangel eines Erfolges ihre ^