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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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März 17NK.

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Nachdem in Folge der im lezten Wintermonat von dem Bischof aufgenommenen Landcshuldigung imMünsterthal ob und unter dem Felsen die Mißhclligkeitcn zwischen beiden Ständen auf einen Grad gediehen,d"ß ein völliger Bruch zu befürchten war, ist nach mehrtägigen Unterhandlungen den 3«), Marz l,0«> zuNidau folgende Vereinbarung zu Stande gekommen. 1. Alle Briefe der Münsterthaler, M.nentlich der Frci-Wbrief von Donnerstag nach Lichtmeß 1430, die LandcSrödel, der Vertragsbrief von Sonntag nachÜ-ühcrina 1486, daS Burgrccht der Stadt Bern mit den Münstcrthalcrn, der Vertrag von Basel vomApril 1657 a. K., und alle darauf ruhenden Freiheiten, alte Gewohnheiten und Rechte deo Müusterthals'Verden in Kräften erkannt; sie alle sollen nicht über ihren klaren Sinn ausgedehnt noch cingcjchräukt werden.

Was Unliebsames auf der einen und andern Seite vorgefallen, soll aufgehoben sein und die von Bern4. März abhin vorgenommenen Burgrcchtscrncucrungen in allen ihren Umständen beliehen gelassen'Verden. Demzufolge verbleibt der Bandclier Wisard auch bei der Bandclicrstellc, doch ,vll er zur W.cder-"langung der 5uld und Gnade ...it einem demüthigen Bittschreiben beim Bischof einkommen, und dann h.n-'v'edcr durch eine schriftliche Vcrabschridung getröstet werden. DicS ist geschehen, und drc betreffenden Acte'""den dem Abschied beigefügt. 3. Gleichwie der Bischof mündlich und schriftlich erklärt, daß bc. eurer'"""ligen Landeöhuldigung daS bernische Burgrecht und die Rechte und Freiheiten der Münsterthaler vorbe-sein sollen und eine Entkräf.uug des Burgrech.s nicht beabsichtigt ist, so soll auch der Bandelier be.'°'chen Huldigrurgöaeten seinen Vortrag und seine Vorbehalte mit gebührender Ehrerbietigkeit anbringen. Es""'d eine dahcrigc Formel aufgestellt und dem Abschied beigefügt. 4. Um künftighin alle Reibungen zu ver-eiden, bleibt den Münsterthalern nach Wegweisung des baölischen Vertrags unbenommen, sich nach vor-iger Anzeige unbehindert zu versammeln, und wenn bei den. Bischof nicht willfahrt würde an den Ätand"" st> gelangen. Wenn die Beschwerden über burgrcchtlichc Sachen eine Unterredung der «ladt '1 crn »nt^"Gemeinden erforderte, soll dies vorher dem Bischof als Landesherrn »ütgetheilt werden. Um sicher

daß keine andere als burgrcchtlichc Angelegenheiten verhandelt werden, mag der B.jchof cuugc ,ml»,tcr-'id'lischc Meyer eidlich verhören. 5. Waö die Steuern auf Groß- und Kleinvieh, Pferde und andere Waarcn^ifft, welche von den Müusterthalem gleich wie von den andern bischöflichen Unterthancn gefordert werden,verabredet, daß die Münsterthaler von solche» Abgaben künftighin im ganzen BiSthum bcfrctt ,c», lollcii;">e»igen Steuern aber, welche in de», Feeiheitsbrief von 1430 und i» dem Vertrag von lbu, aiisdruklichwerden, müssen auch fürderhin geleistet werden; an die allgemeinen Reichssteuern bezahlen die^"'stcrlhalcr den vierzehnten Thcil dcS Betreffnisses des BiSthumS. 6. In bürgerlichen Rcchtsstrcitigkeitcnjeder Einwohner dcS MünstcrthalS seine Klage an den bischöflichen Richter m Dclsbcrg bringen. Wennverschiedene Parteien bei dem Bandclier daS Gesuch stellen, daß ihnen im Lande Recht gehalten werde,''"b der Bandelier dieses Ansuchen de», bischöflichen Richter anzeigt, soll sich leztercr auf einen bestimmten'"'chtstag «ach Münster oder an einen sonstigen Ort des MünstcrthalS verfügen und sich für Audienz undmit der Taxe von fünf Schillingen begnügen. In Strafsachen soll der Richter die angcsczten" "'cht überschreiten. In Criminalfällcn sollen die TodeSurtheilc über Münsterthaler ob dem Felsen zu

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b vollstrekt werden und die dortigen Geistlichen sollen ungehindert die Vcrurtheiltcn besuche» undÄsvfcrn sie es verlangen. Jedes Urthcil ist dem Bandclier anzuzeigen. 7. Was endlich alle übrigen^ verde» der Münsterthaler betrifft, so ist verglichen worden, daß der Bischof sie gnädig anhöre und nachdrr Rechte und Freiheiten des Landes behandle. In dieser Zuversicht verzichtet Bern auf den Ersaz"Walen erlaufenen Kosten.