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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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März 1706.

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<;vt.

Konferenz der evangelischen Orte, Stadt St. Gallen nnd Biel während der Tagsaznng zn

Baden. l700, l0. März.

Diaawarch!» Zürich. All». Adsch. Bd. S7. kol. 149.

Gesandte: Die gleichen wie auf der Tagsazung; für evangelisch Glarus Statthalter Johann

^'""ch Zwicki.

Das von der lcztcn in Aarau gehaltenen Confcrenz an die katholischen Orte erlassene Vorstcllungs-^ciben hat die gute Wirkung gehabt, daß diese nun auf der Tagsazung erschienen sind; die evangelischen^ halten nun eine vertrauliche Vorbcrathung, was jenen über die bedenkliche Eingehung des mailändischen^pltulats zur Behcrzigung vorgebracht werden solle. Nach Bclcsung des Bundcsinstrumcnts von 1634 undss Erneuerung desselben von 1664 wird gefunden, das Capitülat sei nicht bloß defensiv, sondern auchu»d ' demselben sei dcu eidgenössischen Erklärungen zuwider fremden Völkern der Durchpaß gestattet>, ^ zwckc es wesentlich auf die Untcrdrükung der evangelischen Religion ab. Die Confcrenz

dieses den katholischen Orten vorzustellen, ihnen in Erinnerung zu bringen, was man ihnen 17U2,^ äch nach dem Tode Karl II. um die fünfjährige Verlängerung des Capitulats gehandelt, zu bedenke»Verantwortlichkeit für die Folgen dieses Unternehmens aufgeladen und vorgestellt»iid^ Eingehung eines solchen Bundes ohne Mitwissen der evangelischen Orte daS Vertrauen

Ks Harmonie unter den Orten gestört werde und wie nun bereits als eine Folge davon die Hemmungunentbehrlichen Verkehrs mit dem deutschen Reiche ernstlich angedroht sei. Schließlich soll aber bemerktPrcj^ ^ ^ Versicherung Lucerns, es seien bei Abschlicßung des Capitulats alle möglichen

'^Utioiim getroffen worden, den weiter» Bericht zu veruchmcu tvüusche. Bei Behandlung dieser Angc-^uhcit i per Session änßcrn die katholischen Orte, daß sie auf der Bcfugniß zur Abschlicßung solcher^ ^tlltc verharren; das Capitülat sei nur defensiv, nicht offensiv und widerstreite weder den eidgenössischenNeutralität, noch der Erbcinung. Sie ersuchen daher die evangelischen Orte, sich nicht^ucn zu söndern, vielmehr ihnen gemäß den eidgenössischen Bünden beizustehen und das dem VaterlandUngemach mit ihnen abzuwenden zu suchen. Dagegen führt der kaiserliche Subdclegirtc in einemsivc ^"üUischcn Orten eingegebenen Memorial den Beweis, daß das abgeschlossene Capitülat wirklich offcn-^ und mit der ewigen Erbcinung und der erklärten Neutralität nicht vcreinbarlich sei und ohne

^^che>»lichcn Nachthcil dcS gemeinsamen eidgenössischen Interesses nicht bestehen könne; er ersucht die^^^lchcn Orte, durch dringende Vorstellungen bei den katholischen jede mögliche Milderung zu versuchen,Jülich dahin zu wirken, daß die Solcmnisation dcö Capitulats und die Bewilligung des Volksaufbruchcö^'leibe. Da diese Vorstellungen erfolglos blieben, wird ein Ausschuß an den kaiserlichen Subdclcgirtcn^ Ordnet, um ihm von dem Stand der Sache Mitthcilung zu machen, ihm das Interesse der evangelischenW empfehlen und ihm namentlich nachzuweisen, daß sie gegen das Vorgehen der katholischen Orte alle, lUche Mghx angewendet haben. Der kaiserliche Subdclegirtc verdankt diese Eröffnung, und während ern>ii ^ ^ verspricht, diese Gesinnung dem Kaiser anzurühmcn, gibt er andererseits zu bedenken, ob der KaiserDeputation zurükgehcn könne, nachdem er dem Rcichöconvcnt zu Rcgcnöburg das Dccret wegen Sperrung

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